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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Abrechnung, Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 04.03.2014 - 4c 51/14

Leitsatz: Der bestellte Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab (Aufgabe früherer anders lautender Rechtsprechung).


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 4c Ws 5114
211 Js 604/13 Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) 3 Qs 203/13 Landgericht Kempten (Allgäu)
BESCHLUSS
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat am 4. März 2014
in dem Ermittlungsverfahren gegen
hier: weitere Beschwerde des beigeordneten Zeugenbeistandes Rechtsanwalt Ulrich M. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Oktober 2013
beschlossen:
Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.

2
II. Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts Ulrich M. gegen den Beschluss des Landge-richts Kempten (Allgäu) vom 22. Januar 2014, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 28. Oktober 2013 als unbegründet verworfen worden war, wird als unbegründet zurückgewiesen.
III. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe:

Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin
beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 W RVG und begehrt die Vergütung für seine Tätigkeit wie ein Verteidiger mit einer Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4100, 4104, 4102, 7002 und 7008 VV RVG.

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten pp. ein Ermittlungsverfahren wegen pp. Mit Schriftsatz vom 12.12.2012 zeigte Rechtsanwalt M. unter Vorlage einer Vollmacht der al-leinsorgeberechtigten (Mutter der Zeugin) die anwaltliche Vertretung der am
geborenen Geschädigten„ sowie der pp. und der pp. an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht, die ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.1.2013 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 15.2.2013 nahm Rechtsanwalt M. Stellung zum bisherigen Akteninhalt und stellte für seine Mandanten Strafantrag gegen den Beschuldigten.


Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft unter anderem die ermittlungsrichterliche Vernehmung der am xxxx geborenen pp. Die Vernehmung der Zeugin durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) wurde am 15.7.2013 in An-wesenheit von Rechtsanwalt M. durchgeführt. Dieser beantragte am Beginn der Vernehmung seine Beiordnung als Zeugenbeistand. Die Ermittlungsrichterin stellte die Entscheidung hierüber zurück. Sie ordnete mit Beschluss vom 16.7.2013 (Az.: 1 Gs 1657/13) der Zeugin pp.
Rechtsanwalt M. für die Dauer der ermittlungsrichterlichen Vernehmung als Beistand gemäß § 68b Abs. 2 StPO bei.

Mit Schriftsatz vom 7.8.2013 hat Rechtsanwalt M. die Festsetzung seiner Gebühren und Ausla-gen gegen die Staatskasse für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand für seine Tätigkeit für die Zeugin in der Zeit von 25.7.2013 bis 7.8.2013 unter Angabe des Aktenzeichens 1 Gs 1657/13 beantragt. Er hat die Festsetzung folgender Beträge beantragt: eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132 €, eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG in Höhe von 112 €, eine Terminsgebühr Nr. 4102 W RVG in Höhe von 112 €, eine Pauschale Nr. 7002 W RVG in Höhe von 20 € und die Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt einen Gesamtbetrag in Höhe von 447,44 €.


Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.10.2013 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) die von der Staatskasse an den Zeugenbeistand M. die für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand der Zeugin zu erstattende Vergütung auf 223,72 € festgesetzt. Dieser Betrag wurde sogleich an den Rechtsanwalt zur Auszahlung angewiesen. Hierbei hat sie abweichend von dessen Antrag die Tätigkeit des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer bewertet. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt M. am 15.10.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2013, der an diesem Tag auch beim Amtsgericht eingegangen ist, hat Rechtsanwalt M. „Beschwerde“ gegen diesen Beschluss eingelegt. Der Erinnerung hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluss vom 28.10.2013 nicht abgeholfen.

Die Erinnerung hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluss vom 28.10.2013 als unbe-gründet zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt M. am 30.10.2013 zugestellt wor-den.

Mit Schriftsatz vom 5.11.2013, der an diesem Tag beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) einge-gangen ist, hat Rechtsanwalt M. gegen diesen Beschluss „sofortige Beschwerde" eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.11.2013 nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 22.1.2014 hat das Landgericht Kempten (Allgäu) durch den Einzelrichter die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vorn 28.10.2013 als un-begründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Zeugenbeistand am 24.1.2014 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 27.1.2014, der am 28.1.2014 beim Landgericht eingegangen ist, hat Rechtsanwalt M. gegen diesen Beschluss weitere Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Verfügung vom 29.1.2014 die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die weitere Beschwerde veranlasst und hierdurch konkludent der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.
1. Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers pp. ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 und 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen wurde eingehal-ten (§ 33 Abs. 6 Satz 4 und 3 Satz 3 RVG).

2. Das Verfahren war gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Mit Verwunde-rung hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass das Landgericht die weitere Beschwerde we-gen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat, aber dennoch von der Übertragung der Entscheidung auf die Kammer abgesehen hat.

3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Rechtsanwalt M. als Zeugenbeistand für die am xxxx geborene Zeugin pp. bei der ermittlungsrichterliche Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) am 15.7.2013. Soweit er die Festsetzung für seine Tätigkeit für die Zeugin pp. in der Zeit von 25.7.2013 bis 7.8.2013 unter Angabe des Aktenzeichens 1 Gs 1657/13 beantragt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen des Namens der Zeugin und des Tä-tigkeitszeitraums. Rechtsanwalt M. war der letztgenannten Zeugin nicht als Zeugen- beistand beigeordnet. Er hatte mit Schriftsatz vom 19.8.2013 mitgeteilt, dass er die Zeugin pp. nicht mehr vertritt. Mit Beschluss vom 20.8.2013 (AZ.: 1 Gs 1928/13) war Rechtsanwalt K. dieser Zeugin als Zeugenbeistand für deren ermittlungsrichterliche Vernehmung am 27.8.2013 beigeordnet worden. Das Aktenzeichen 1 Gs 1657/13 betrifft den Beschluss vom 16.7.2013, mit dem Rechtsanwalt M. der Zeugin nachträglich als Zeugenbeistand beigeordnet worden war.

4. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil die angegriffene Ent-scheidung des Landgerichts und die Bemessung der Vergütung des Zeugenbei-standes nach Teil 4 Abschnitt 3 als nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu vergütende Einzeltätigkeit der Rechts-lage entspricht.

a) Der Senat gibt seine mit Beschluss vom 25.3.2008 (Az.: 4 Ws 27/08) im Einzelnen be-gründete Rechtsauffassung auf, wonach die Vergütung des Zeugenbeistandes nach Teil 4 Ab-schnitt 1 VV RVG wie bei einem Pflichtverteidiger zu bemessen ist. Die Frage der Vergütung des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistandes ist in der Rechtsprechung umstritten. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach dem für die Dauer der Zeugenvernehmung beigeordneten Rechtsbeistand nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach N r. 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht.

b) Die Vorbemerkung Teil 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum VV RVG bestimmt, dass die Vorschriften des 4. Teils des VV RVG für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugen-beistand entsprechend anzuwenden sind. Damit gilt grundsätzlich auch Abschnitt 3 des 4. Teils der VV RVG entsprechend. Denn wäre Abschnitt 3 nicht anwendbar, hätte hinsichtlich der Ver-gütung des beigeordneten Zeugenbeistandes statt auf den gesamten Teil 4 lediglich auf den 1. Abschnitt des 4. Teils verwiesen werden dürfen (OLG Bamberg 1. Strafsenat Beschluss vom 14.4.2008 AZ.: 1 Ws 157/08 zitiert nach juris Rdn. 19). Welcher Vergütungsanspruch letztlich erfüllt ist, richtet sich nach Art und Umfang der im Rahmen der Bestellung erbrachten Tätigkeit (§ 48 Abs.1 RVG). Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt hier lediglich für eine Einzeltätig-keit, nämlich die Beistandsleistung während der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeu-gin pp am 15.7.2013. Aus Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG ergibt sich, dass auch ein Rechtsanwalt, dessen Beistandsleistung für den Beschuldigten sich auf eine entsprechende Tätigkeit be-schränkt, keine höhere Vergütung verlangen kann.

aa) Die Beiordnung eines Beistandes für einen schutzbedürftigen Zeugen auf das Kostenrisiko des Staates wird nur in Ausnahmefällen erlaubt. Sie ist nach § 68b Abs. 2 StPO in zweifacher Hinsicht subsidiär. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Zeuge bereits einen anwaltlichen Beistand oder (wie vorliegend) selbstständig beigezogen hat. Sie setzt zudem voraus, dass der Zeuge seine Befugnisse nicht selbst wahrnehmen kann (Meyer-Goßner 56. Aufl. StPO § 68b Rdn. 12). Die Beiordnung beschränkt sich auf die Dauer der Vernehmung, d.h. auf alle Vorgänge, die mit ihr in engerer Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln. Sie umfasst ein vorheriges Bera-tungsgespräch mit dem Zeugen und endet grundsätzlich mit der Entlassung des Zeugen (Mey-er-Goßner a.a.O § 68b Rdn. 12). Bei einer wiederholten, nicht nur unterbrochenen Vernehmung des Zeugen bedarf es einer erneuten Entscheidung über die Beiordnung (Meyer-Goßner a.a.O § 68b Rdn. 12). Die Rechtsstellung des Zeugenbeistands leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine Rechte als Verfahrensbeteiligter und nicht mehr Befugnisse als der Zeuge selbst. Er ist somit über § 475 StPO hinaus nicht zur Akteneinsicht befugt (Meyer-Goßner aa0 § 68b Rdn. 5). Er hat ein durch seinen Auf-gabenkreis beschränktes Mitwirkungsrecht. Er kann unzulässige Fragen beanstanden. Er soll ferner die Wahrnehmung der Weigerungsrechte des Zeugen nach § 52 ff. StPO ermöglichen und bei Zeugen, die in ihrer Aussagefähigkeit oder -bereitschaft ge-hemmt sind, Aussagefehler und Missverständnisse verhindern (Meyer-Goßner aa0 § 68 b Rdn. 5). Er hat kein selbstständiges Antragsrecht und darf den Zeugen nur beraten. Er kann für den Zeugen jedoch Anträge und Erklärungen anbringen, auf die Protokollierung der Aussage und die Vermeidung von Aussagefehlern und Missverständnissen Einfluss nehmen, ihn aber nicht bei der Aussage vertreten (Meyer-Goßner a.a.O § 68 b Rdn. 5).

bb) Demgegenüber erstreckt sich die Bestellung eines Verteidigers auf das gesamte Verfahren einschließlich des Verfahrens vor dem beauftragten oder ersuchten Richters bis zur Urteils-rechtskraft (Meyer-Goßner a.a.O § 140 Rdn. 5, 7 und 8). Sie umfasst daher auch die Einlegung von Rechtsmitteln, so die Einlegung und Begründung der Revision und das gesamte Revisions-verfahren (Meyer-Goßner a.a.O § 140 Rdn. 8). Etwas andere gilt nur, wenn sie im Rahmen der Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO beschränkt wird z.B. auf die erste Instanz (Meyer-Goßner a.a.O § 140 Rdn. 6). Innerhalb dieser Instanz umfasst sie aber die Vertretung des Beschuldig-ten im vollen Umfang. Ein Verteidiger hat die Rechte des Beschuldigten allseitig zu wahren, zur Beachtung aller ihm günstigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände beizutragen und auf die strenge Justizförmigkeit des Verfahrens hinzuwirken (Meyer-Goßner a.a.O vor § 137 Rdn. 1). Er ist hierbei auch berechtigt, eigene Ermittlungen zu tägigen, insbesondere Zeugen, Mitbeschuldigte und Sachverständige vor und außerhalb der Hauptverhandlung zu befragen (Meyer-Goßner a.a.O vor § 137 Rdn. 2).

cc) Die Tätigkeit eines nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts ist somit im Gegensatz zu der umfassenden Vertretungsbefugnis eines Verteidigers vergleichbar mit dem im 3. Ab-schnitt (Einzeltätigkeit) unter Ziffer 4301 Ziffer 4 W RVG erfassten Sachverhalt, nämlich der Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes, dem nicht die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen worden ist. Auch wenn eine sachdienliche Tätigkeit bei dieser Beistands-leistung eine Information über den Verfahrensstand und/oder ein Vorgespräch mit dem Be-schuldigten/Zeugen erfordert, hat der Gesetzgeber für diesen Bereich der Einzeltätigkeit keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG für die Einarbeitung in die Sache vorgesehen (OLG Stutt-gart 6. Strafsenat Beschluss vom 15.8.2011 AZ.: 6-2 StE 2/10 zitiert nach juris Rdn. 10). Die Subsidiarität von Nr. 4301 VV RVG läge nur dann vor, wenn dem Rechtsanwalt auch sonst die Vertretung des Zeugen übertragen worden wäre. Mit einer umfassenden Vertretung des Zeugen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht vom Gericht beauftragt worden.

dd) Der Bewertung der Tätigkeit des für die Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistandes als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht ent-gegen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes sollen erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren eines Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Der Rechtsanwalt soll zwar bei diesen Tätigkei-ten die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten (BT-Drucksache 15/1971 S. 220). Dage-gen sollen nach dem Gesetzeswortlaut in der Vorbemerkung die Regelungen nur entsprechend anwendbar sein (Teil 4 Ziffer 1 VV RVG). Der Versuch der Bundesregierung im Jahre 2012, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, den Meinungsstreit über die Vergütung des Zeugen-beistandes zu beenden, indem die Vorbemerkung zu Teil 4 Ziffer 1 VV RVG die Regelung er-halten sollte, dass „der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfah-ren" für entsprechende Beistandsleistungen erhalten sollte und damit eine entsprechende For-mulierung wie bei der Vorbemerkung zu Teil 5 Absatz 1 VV RVG zu wählen (BT-Drucksache 17/11471 S. 123), ist gescheitert. Der Bundesrat hat diese Änderung mit der Begründung abge-lehnt, dass sich die Vergütung an Art und Umfang der erbrachten Leistung orientieren soll. Die Verantwortung des Zeugenbeistandes könne jedoch nicht mit der eines Verteidigers, der seinen tat-sächlich mit dem konkreten Strafvorwurf konfrontierten Mandanten umfassend vertritt, gleichgesetzt werden. Der Zeugenbeistand könne lediglich unzulässige Fragen beanstanden und solle die sachgerechte Ausübung von Zeugnisverweigerungsrechten er-möglichen. Er habe ein Recht zur Anwesenheit nur während der Vernehmung des von ihm vertretenen Zeugen, nicht während der gesamten Verhandlung. Seine Tätigkeit ende mit dem Abschluss der Ver-nehmung des von ihm vertretenen Zeugen. Er habe kein Antrags- und Fragerecht im Termin. Er habe ein Akteneinsichtsrecht nur im Rahmen des § 475 StPO. Es sei daher nicht sachgerecht, für diese begrenzte Tätigkeit die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken eines Verteidigers (BR- Drucksache 517/1/12 Seiten 94 und 95).

ee) Auch der Umstand, dass die Vorbemerkung Teil 5 Ziffer I für Bußgeldsachen folgende Re-gelung enthält: „Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbe-teiligen, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Ge-bühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren" führt zu keiner an-deren Betrachtung. Es handelt sich um einen gesetzge-berischen Widerspruch, der nicht aufgeklärt werden kann. Trotz des Hinweises im Gesetzge-bungsverfahren durch die Bundesregierung (BT-Drucksache 17/11471 S. 123 zu Nr. 60), wurde der Wortlaut der Vorbemerkung zu Teil 4 Ziffer 1 nicht abgeändert bzw. der Vorbemerkung zu Teil 5 Ziffer I angepasst.

ff) Da der bestellte Zeugenbeistand kein Vollvertreter des Zeugen ist, sondern ihm nur für die ermittlungsrichterliche Vernehmung beigeordnet worden ist, steht dem Beschwerdeführer eine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG in Höhe von 168 E, sowie eine Auslagenpauschale von 20 (Nr. 7002 VV RVG) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zu, somit 223,72 E, wie bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.10.2013 festgesetzt, zu. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach bisherigen Recht zu vergüten, da der Zeugenbeistand vor In-krafttreten der Erhöhung der Einzeltätigkeitsgebühr beigeordnet worden ist. Die weitere Be-schwerde des Zeugen-beistandes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

gg) Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

Einsender: RA U. Menth, Kempten

Anmerkung:


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