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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenentscheidung

Exequaturentscheidung, Ablehnung, Kostenentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.05.2014 - 1 Ws 16/14

Leitsatz: Wird im sog. Exequaturverfahren (§§ 50, 55 Abs. 1 IRG) die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung abgelehnt, sind - ebenso wie im Falle eines Freispruchs des erstinstanzlich verurteilten Angeklagten im Rechtsmittelverfahren - die notwendigen Auslagen des Verurteilten auch für das Verfahren vor dem Landgericht entsprechend § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auf-zuerlegen.


Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat
1 Ws 16/14
Beschluss
wegen Vollstreckung des Urteils der Arrondissementsrechtbank Maastricht vom 27. April 1999,
Beistand: Rechtsanwalt Hilko Janssen, Aurich,
betreffend Herrn pp
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 20. Mai 2014
durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
In dem Rechtshilfeverfahren
Die dem Verurteilten in dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 hat der Senat die Exequaturentscheidung der Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Voll-streckung aus dem Urteil der Arrondissementsrechtbank Maastricht vom 27. April 1999 (Akten-zeichen: 03/005493-98) für nicht zulässig erklärt. Zugleich hat er entschieden, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Aus-lagen der Staats-kasse zur Last fallen.
Nunmehr beantragt der Verurteilte, auch die ihm im Verfahren vor der Strafvollstreckungskam-mer entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Dem Antrag war zu entsprechen.
Gemäß § 77 Abs. 1 IRG gelten, soweit das IRG keine besonderen Verfahrens-vorschriften ent-hält, u.a. die Vorschriften der StPO sinngemäß. Somit finden auch die kostenrechtlichen Vor-schriften des 7. Buches, 2. Abschnitt (§§ 464 ff.) entsprechende Anwendung.

Eine Entscheidung gemäß § 467 StPO ist deshalb veranlasst, wenn im Rechtshilfeverfahren eine gerichtliche Entscheidung beantragt worden ist und dabei die Bewilligung zu Unrecht be-gehrt wurde, wenn also etwa im Auslieferungsverfahren ein Antrag gemäß § 29 IRG gestellt worden ist und die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nicht vorlagen. Denn in ei-nem solchen Fall tritt der Antrag - kostenrechtlich - sinngemäß an die Stelle einer Anklage (vgl. BGH, Beschluss v. 09.06.1981, 4 ARs 4/81, BGHSt 30, 152).

Gleiches gilt auch im Exequaturverfahren für die Entscheidung gemäß §§ 50, 55 Abs. 1 IRG (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.02.2003, 3 Ws 11/02, NStZ 2004, 407 für den Fall der Ver-fahrenseinstellung gemäß § 206a StPO i.V.m. § 77 IRG). Wird deshalb - wie hier - die Vollstre-ckung der ausländischen Entscheidung abgelehnt, sind - ebenso wie im Falle eines Frei-spruchs des erstinstanzlich verurteilten Angeklagten im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 473 Rz. 2) die notwendigen Auslagen des Verurteilten auch für das Verfahren vor dem Landgericht entsprechend § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auf-zuerlegen.
Diesen bislang unterbliebenen Ausspruch hat der Senat nunmehr nachgeholt.

Einsender: RA H. Janssen, Aurich

Anmerkung:


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