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RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Verhältnis

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 03.06.2014 - 34 Qs 52/13

Leitsatz: Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV RVG ergibt sich, dass nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird.


In pp.
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt Y erstattende Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG wird auf 191,59 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 14.12.2013 ist begründet.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Pflichtverteidigers vom 16.09.2013 auf Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG für das vorbereitende Verfahren nebst anteiliger Umsatzsteuer zu Unrecht zurückgewiesen.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG ist angefallen. Denn der Verteidiger hat im Ermittlungsverfahren tatsächlich Aktivitäten entfaltet, die über die mit der Grundgebühr abgegoltenen Tätigkeiten, also den einmalig mit der Übernahme des Mandats anfallenden Arbeitsaufwand, hinausgehen. Die Nr. 4104, 4105 VV RVG umfassen die gesamte Verteidigertätigkeit, insbesondere jede Antragstellung (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, RVG, VV (Amtliche) Vorbemerkung 4.1.2, Rn. 5). Die Verteidigerbestellung erfolgte hier vor dem Eingang der Anklageschrift vom 14.08.2013 bei Gericht und damit im vorbereitenden Verfahren. Der Verteidiger hat am 08.08.2013 beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung (Haftprüfung) anzuberaumen. Damit hat er eine Tätigkeit ausgeübt, die über die Entgegennahme der Information und die Akteneinsicht hinausgeht.
Zudem fällt die Verfahrensgebühr zeitgleich neben der Geschäftsgebühr an. Dies ergibt sich aus der durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts hinzugesetzten Formulierung in Nr. 4100 VV RVG, wonach die Grundgebühr „neben der Verfahrensgebührfür die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“ entsteht. Die Grundgebühr kann danach grundsätzlich nicht selbstständig anfallen, sondern regelmäßig nur neben einer Verfahrensgebühr. Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 281). Die Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt. Sie hat daher den Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 281).
Aus dem Wortlaut (die Grundgebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr und nicht neben einer Verfahrensgebühr) ergibt sich, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird. Wird der Rechtsanwalt auch in weiteren Verfahrensstadien tätig, können weitere Verfahrensgebühren anfallen (etwa neben der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren auch die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren). Der Anfall der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren ist nicht von dem weiteren Verlauf des Verfahrens abhängig. Anderenfalls würden bereits angefallene Verfahrensgebühren durch Fortführung des Verfahrens rückwirkend wieder entfallen. Dies sieht das Gesetz hingegen nicht vor.
Der Rechtsanwalt als Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten erhält die jeweilige Gebühr mit einem Zuschlag (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, Nrn. 4104-4105 VV, Rn. 13). Die Gebühr Nr. 4105 VV RVG mit Zuschlag beträgt für einen gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt 161,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Verfahren über die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.


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