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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung, Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 09.07.2014 - 2 Qs 30/14

Leitsatz: Ausgangspunkt für die für die Gebührenbemessung der Rahmengebühren des Rechtsanwalts ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - grundsätzlich die Mittelgebühr. Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.


Landgericht Saarbrücken
Kammer für Bußgeldsachen

Beschluss
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren

gegen pp.
wegen Verdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Verteidiger:
hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken — Kammer für Bußgeldsachen — am 09.07.2014 beschlossen:
1 In Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.05.2014 werden die von der Staatskasse dem früheren Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 512,18 € (in Worten: fünfhundertzwölf 18/100) festgesetzt.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe, dass die Gebühr auf 7/8 ermäßigt wird. Von seinen eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt er 7/8; im Übrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 622,85 festgesetzt.

Gründe:
Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes legte dem bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 13.05.2013 zur Last, außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten zu haben. Die Ordnungswidrigkeit wurde mit dem Regelsatz nach Ziffer 11.3.4 (70 E) der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) geahndet.

Gegen den Bußgeldbescheid legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 21.05.2013 Einspruch ein (BI. V d.A.). Bereits mit Schriftsatz vom 08.05.2013 (BI. 16 d.A.) hatte der Betroffene seine Eigenschaft als Führer des festgestellten Kraftfahrzeuges bestritten.

Am 28.11.2013 fand eine erste, 17 Minuten dauernde Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Saarbrücken statt. Das Amtsgericht unterbrach die Hauptverhandlung und bestimmte Fortsetzungstermin auf den 16.12.2013. In diesem fünfminütigen Termin wurde nach der Inaugenscheinnahme des Bruders des Beschwerdeführers das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Verfahrenskosten wie auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2013, eingegangen bei Gericht am 18.12.2013, hat der Verteidiger die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen beantragt:

Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 85,--€
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,--€ bis 5.000,--€ 135,--€
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,--€ bis 5.000,--€ 135,--€
5110 Terminsgebühr für den 18.11.2013 Geldbuße von 40,--€ bis 5.000,--€ 215,--€
5110 Terminsgebühr für den 16.12.2013 Geldbuße von 40,--€ bis 5.000,--€ 215,--€
7002 Pauschale 20,--€
7003 — 7006 Reisekosten 68,40 €
Auslagen Aktenversendung 12,--€
Zwischensumme netto 885,40 €
7008 19% Umsatzsteuer 168,23 €
Summe 1.053,63 €

Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Saarbrücken hat das Amtsgericht Saarbrücken mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.05.2014 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 430,78 Euro festgesetzt.

In seiner Begründung führt das Amtsgericht aus, der Ansatz der Mittelgebühr sei unbillig. Der Umfang, die Schwierigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer seien unterdurchschnittlich. Gleiches gelte hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlungstermine.

Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 40,--€
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,--€ bis 5.000,--€ 60,--€
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von
40,--€ bis 5.000,--€ 60,--€
5110 Terminsgebühr für den 18.11.2013 110,--€
5110 Terminsgebühr für den 16.12.2013 60,--€
7002 Pauschale 20,--€
Auslagen Aktenversendung 12,--€
Summe 362,--€
7008 19% Umsatzsteuer 68,78 €
Summe 430,78 €

Gegen den dem Verteidiger am 15.05.2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20.05.2014 (BI. 65 d.A.), eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, die Angelegenheit sei für den Betroffenen bedeutsam gewesen, da dieser als Handelsvertreter auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Der „Kampf gegen jeden Punkt „ sei ungemein wichtig." Ferner erfordere auch eine Hauptverhandlung in Ordnungswidrigkeitenverfahren der Vorbereitung. Akteninhalt, Verteidigungsstrategie und der Ablauf der Verhandlung müssten vorbereitet und die Verhandlung in einem anschließenden Gespräch nachbereitet werden. Ferner wendet er sich gegen die Versagung der geltend ge-machten Reisekosten.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken hat mit Schreiben vom 26.05.2014 (BI. 69 d.A.) dahingehend Stellung genommen, dass die Reisekosten entgegen der früher vertretenen Ansicht erstattungsfähig seien, im Übrigen die sofortige Beschwerde aber unbegründet sei. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Verfügung vom 30.06.2014 vermerkt, nach der Entscheidung der Kammer hinsichtlich der Reisekosten abhelfen zu wollen.


II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Reisekosten begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die sonstigen Gebühren, wie geschehen, festgesetzt.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464 b S. 3 StPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPfIG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere auch fristgerecht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden. Auch ist der Beschwerdewert nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO erreicht.

Die Kammer geht zu Gunsten des ehemals Betroffenen davon aus, dass der Antrag des Verteidigers (BI. 43 d.A.) sowie das Rechtsmittel auch im Namen des ehemaligen Betroffenen eingelegt wurden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 464 b Rn. 2). Denn Antrags- und Rechtsmittelbefugnis stehen allein dem Antragsberechtigten bzw. dem von dem Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten ehemals Betroffenen zu. Der Verteidiger kann hingegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (Beschluss der Kammer vom 07.11.2012, 2 Qs 40/12 = RVGreport 2013, 53; LG Potsdam, Beschluss vom 15.08.2013, Rpfleger 2014, 43; LG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2009, RPfleger 2009, 698).

Berufen zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 76 GVG Rn. 16), nicht gemäß § 464 b S. 3 StPO i.V.m. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2012, 160; OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009, 2 Ws 270 / 09 [juris], dort Rn. 30). Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), mittels welchem die Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren erstmals eingefügt wurde, hat der Gesetzgeber nicht auch das strafprozessuale Kostenverfahren ändern wollen.

2.
In der Sache ist die Beschwerde im Ergebnis weitgehend unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Saarbrücken die von dem Verteidiger geltend ge-machten Gebühren als unbillig angesehen. Sie unterliegen in dem vom Amtsgericht vorgenommenen Maße der Korrektur.

a) Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die W-RVG eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall auf Grund der Verfahrenseinstellung die Gebühr von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt (Beschlüsse der Kammer vom 14.03.2012, 2 Qs 8 / 12 sowie vom 07.11.2012, 2 Qs 40 / 12; BGH, NJW-RR 2007, 420, 421; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.04.2000, Az. 1 Ws 49/00; Winkler in Mayer / Kroiß, RVG, § 14 Rn. 54 m.w.N.).

b) Diese Unbilligkeit liegt hier vor. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigen nicht die Festsetzung der jeweiligen Mittelgebühr.

Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG bemisst sich in Bußgeldverfahren die Gebühr Nr. 5100 VV-RVG aus einem Rahmen von 20,--€ bis 150,--€, die Gebühr Nr. 5103 und die Gebühr Nr. 5109 VV-RVG aus einem Rahmen von 20,--€ bis 250,--€ sowie die Gebühr Nr. 5110 VV-RVG aus einem Rahmen von 30,--€ bis 400,--€.

Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist — auch in straßenverkehrsrechlichen Bußgeldverfahren — dabei zwar grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, VV 5100, Vorbem. Rn. 5). Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (Burhoff in Gerold / Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14Rn. 20 m.w.N.).

aa) Die Grundgebühr nach Ziffer 5100 VV-RVG, die im Gegensatz zu den Verfahrensgebühren nicht nach der Höhe der Geldbuße differenziert, bemisst sich aus einem Gebührenrahmen von 20,--€ bis 150,--€.

Diese Grundgebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium.
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Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend denkbar einfach gelagert und von erheblich unterdurchschnittlicher Anforderung. Die Akte wies zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit ein Volumen von neun Seiten auf (drei Seiten ausschließlich aus Lichtbildern der Kamera bestehend, eine Kopie des Anhörbogens, zwei Seiten Eichschein, eine Seite Messprotokoll sowie eine Seite, die ausschließlich die Anschrift des Betroffenen aufweist), wobei der Anwalt zur Einarbeitung in den Fall vorab auf Akteneinsicht verzichtet hatte (BI. 11 d.A.). Neben dem geringen Umfang wies die Angelegenheit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, zumal sich das Verteidigungsvorbringen in dem Bestreiten der Fahrereigenschaft erschöpfte.

bb) Auch die weiteren Bemessungskriterien erweisen sich als weit unterdurchschnittlich.
Dies gilt zum einen für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. In der Akte befindet sich neben dem Bestellungsschreiben (BI. 10 d.A.) vom 12.04.2013, dem einen Satz umfassenden Einspruch des Verteidigers vom 21.05.2013, noch die Anregung zur Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren (BI. 16 d.A.), da das Kraftfahrzeug von Familienangehörigen benutzt werden würde.

Dass darüber hinaus weitere, einen durchschnittlichen Umfang einer Sache rechtfertigende Tätigkeiten entfaltet wurden — etwa häufigere Mandantengespräche, Schriftkontakte usw. — ist weder vorgetragen noch ersichtlich oder naheliegend.

cc) Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als (deutlich) unterdurchschnittlich anzusehen.

Die Rechtslage war vorliegend denkbar einfach gelagert. Der Vorwurf betraf lediglich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wobei das Messergebnis nicht angezweifelt wurde.

Der Verteidiger hatte sich mit keinen rechtlich oder tatsächlich schwierigen Umständen auseinanderzusetzen, etwa mit komplizierter Rechtsprechung von Obergerichten in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen (vgl. Burhoff, a.a.O, Rn. 20) oder mit technischen Fragen im Hinblick auf das erzielte Messergebnis durch den Einseitensensor ESO ES 3.0. Die Verteidigungstätigkeit im Verfahren beschränkte sich — abgesehen von der Einspruchseinlegung - ausschließlich darauf, einen möglichen Alternativfahrer zu benennen und einen solchen dann im Hauptverhandlungstermin namentlich zu bezeichnen.

dd) Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den ehemals Betroffenen bewertet die Kammer als (deutlich) unterdurchschnittlich.

Es stand ein Bußgeldbescheid im Raume, der eine Geldbuße von 70,--€ und eine Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister vorsah. Dass der ehemals Betroffene Voreintragungen im Verkehrszentralregister gehabt hätte, ist von ihm nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus dem Datenblatt (BI. 1 d.A.) sowie aus der Abschlussverfügung der Verwaltungsbehörde (BI. 21 d.A.) zu erkennen, dass offenbar keine Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind (wodurch im Übrigen auch die Verhängung des Regelsatzes nach der Bußgeldkatalogverordnung gerechtfertigt ist, vgl. § 3 Abs. 1 BKatV).

Der ehemals Betroffene musste daher weder ein Fahrverbot noch einen Punktestand im Verkehrszentralregister befürchten, bei dem der Entzug der Fahrerlaubnis oder Maßnahmen nach § 4 StVG drohten. Die dem Betroffenen vorgeworfene Überschreitung der Geschwindigkeit um 23 km/h lag zudem unter dem Grenzwert, bei welchem aufgrund beharrlichen Verstoßes (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG) im zeitnahen Wiederholungsfall ein Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV droht.

Dass der ehemals Betroffene als Handelsvertreter in besonderem Maße mobil sein müsse und das Verfahren deshalb besondere Tragweite erreiche, wie von dem Verteidiger vorgetragen, rechtfertigt bei fehlenden Voreintragungen keine andere Betrachtungsweise (vgl. zum Berufskraftfahrer AG Viechtach, RVGreport 2006, 341). Der „Kampf gegen jeden Punkt" könnte - was die Kammer offenlassen kann - erst in etwaigen weiteren Verfahren, in welchen Ermahnungen, Verwarnungen oder gar der Entzug drohen, zu einer durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Bedeutung führen.

ee) Auch bzgl. der Terminsgebühr ist die Mittelgebühr unbillig und daher zu korrigieren.

Wesentliches — wenngleich nicht alleiniges (vgl. LG Potsdam, RPfleger 2014, 43) —, Bemessungskriterium für die Höhe einer Terminsgebühr ist die zeitliche Dauer des Termins (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009, 2 Ws 270 / 09, [juris], dort Rn. 25 m.w.N.; siehe auch KG Berlin, StraFo 2009, 260 f.). Eine Hauptverhandlung mit einer Dauer von 17 Minuten ist nach Ansicht der Kammer in Bußgeldverfahren noch als unterdurchschnittlich zu bewerten (Beschluss der Kammer vom 07.11.2012, 2 Qs 40 / 12 = RVGreport 2013, 53; so auch LG Detmold, Beschluss vom 03.02.2009, 4 Qs 172 / 08 [juris] Rn. 19f.; weitere Nachweise bei Burhoff, a.a.O, Fn. 13 zu VV Einl. Vorb. 5.1 Rn. 13). Dass diese Unterdurchschnittlichkeit in besonderem Maße für den zweiten Hauptverhandlungstermin gilt, der am 16.12.2013 lediglich von 14.03 Uhr bis 14.07 Uhr dauerte, bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Kriterien, welche die unterdurchschnittliche Dauer kompensieren könnten, namentlich die Dimension der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs der Angelegenheit, liegen wie bereits ausgeführt allesamt gerade nicht vor, sondern rechtfertigen umgekehrt die Herabsetzung der Terminsgebühr in dem vom Amtsgericht vorgenommenen Umfang.

Ausgehend von diesen Maßstäben waren die vom Amtsgericht Saarbrücken festgesetzten Gebühren jeweils angemessen.

ff) Hingegen waren entgegen der ursprünglichen Ansicht des Amtsgerichts Saarbrücken die geltend gemachten Reisekosten, auch unter Würdigung der Begrenzung der Reisekosten durch die fiktiven Kosten vom Wohnsitz des Betroffenen aus (vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2014, 1 W 10/14 [juris]), dessen Entfernung in zu vernachlässigendem Umfang näher am Gerichtsort liegt, erstattungsfähig, sodass sich folgende Festsetzung ergibt:

Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 40,--€
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,--€ bis 5.000,--€ 60,--€
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,--€ bis 5.000,--€ 60,--€
5110 Terminsgebühr für den 18.11.2013 110,--€
5110 Terminsgebühr für den 16.12.2013 60,--€
7002 Pauschale 20,--€
Auslagen Aktenversendung 12,--€
7003-7006 Reisekosten 68,40
Summe 430,40,--€
7008 19% Umsatzsteuer 81,78 €
Summe 512,18 €

Eine vom Amtsgericht in Aussicht gestellte Abhilfe diesbezüglich, sofern eine solche überhaupt zulässig ist (Meyer-Goßner, a.a.O. § 464 b Rn. 7), ist daher hinfällig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs. 2, 473 Abs. 4 StPO.
2. Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der mit dem Rechtsmittel erstrebten Erhöhung des Kostenerstattungsbetrages.

Einsender: Dipl.Rechtspfleger M. Stoll, Saarbrücken

Anmerkung:


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