Gericht / Entscheidungsdatum: LG Freiburg, Beschl. v. 04.07.2014 - 3 KLs 28/12
Eigener Leitsatz: Bei einer Teilnahme von Verteidigern an Explorations- oder Ortsterminen gerichtlich bestellter Sachverständiger fällt eine Terminsgebühr analog Nr. 4102 VV RVG an.
Geschäftsnummer:
3 KLs 250 Js 24324/12 AK 28/12
Landgericht Freiburg
3. Große Strafkammer
Beschluss
vom 04. Juli 2014
Strafsache gegen pp.
Verteidiger:
RA Philipp Rinklin, 79312 Emmendingen
wegen schwerer Brandstiftung
1. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird die Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts Freiburg vom 12.04.2013 dahingehend abgeändert, dass die Fest- setzungssumme um 4.- auf nunmehr 1560, 63 reduziert wird.
Im Übrigen wird die Erinnerung des Bezirksrevisors zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Am 13.04.2013 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Freiburg die vom Pflichtverteidiger in vorliegender Sache geltend gemachten Gebühren und Auslagen auf 1564,63 festgesetzt. Hiergegen hat der Bezirksrevisor des Landgerichts Freiburg mit Verfügung vom 22.04.2014 insoweit Erinnerung eingelegt, als dem Verteidiger für eine Teilnahme an einem Explorationstermin seines Mandanten durch den psychiatrischen Sachverständigen am 24.09.2012 eine Terminsgebühr in Höhe von 137.- zzgl. Mwst. zugebilligt wurde und zwei Akteneinsichtspauschalen mit insgesamt 28.- und nicht lediglich 24.- angesetzt wurden.
Die zulässige Erinnerung hat insoweit Erfolg, als die Akteneinsichtspauschalen nur in Höhe von 2 x 12.- angefallen sind, mithin 4.- vom Verteidiger an die Staatskasse zurückzuzahlen sind.
Im Übrigen hat die Erinnerung des Bezirksrevisors dagegen keinen Erfolg.
Die Kammer hält es im Einklang mit der Auffassung des Landgerichts Offenburg vom 31.05.2006 (vgl. NStZ-RR 2006, 358 ff.) und des Landgerichts Braunschweig vom 06.05.2011 (JurBüro 2011, 524 ff.) für zutreffend, dass bei einer Teilnahme von Verteidigern an Explorations- oder Ortsterminen gerichtlich bestellter Sachverständiger analog Nr. 4102 VV RVG eine Terminsgebühr anfällt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Erwägungen in der Entscheidung des Landgerichts Offenburg vom 31.05.2006 (a.a.O., juris Rdnr. 17 ff.) verwiesen. Das Landgericht Düsseldorf hat sich in der vom Bezirksrevisor für die Gegenansicht zitierten Entscheidung vom 02.11.2009 (vgl. AGS 2011, 430 f., juris Rdnr. 21) dagegen mit einer analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG schon nicht auseinandergesetzt. Die angeführte Entscheidung des Kammergerichts (vgl. Beschluss vom 30.12.2005 4 Ws 160/05, zitiert nach juris) betraf zudem eine andere Fallkonstellation in Form eines Vorgesprächs über organisatorische Fragen einer Hauptverhandlung und den dafür erforderlichen Umfang mithin keinen Vernehmungs- oder Augenscheinstermin. Daraus, dass wie der Erinnerungsführer vorträgt der Wortlaut der Gebühr Nr. 4102 VV RVG auch nach dem zum 01.08.2013 in Kraft getretenen KostRMoG unverändert geblieben ist, folgt im Übrigen nicht, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke geschlossen werden sollte, zumal dann in der insoweit unergiebigen - Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 (neu), S.282) ein Hinweis hierauf zu erwarten gewesen wäre.
Im Ergebnis stand dem Pflichtverteidiger die nach Nr. 4103 VV RVG erhöhte Terminsgebühr für die am 24.09.2012 erfolgte Teilnahme am Explorationstermin durch den psychiatrischen Sachverständigen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 war durch den Einzelrichter über die Erinnerung zu entscheiden.
Einsender: RA Ph. Rinklin, Emmendingen
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