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RVG Entscheidungen

Nr. 4110 VV

Längenzuschlag, Mittagspause, Berücksichtigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2014 - 1 Ws 153/14

Leitsatz: Bei der Berechnung des Längenzuschlages gemäß Nr. 4122 und 4123 VV RVG ist die Zeit der Mittagspause unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen.



Oberlandesgericht Oldenburg
1 Ws 153/14
Beschluss
vom 23.04.2014
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Mordes,
hier: Nebenklagevertreterin Rechtsanwältin B.W.-L., M.,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 23. April 2014
durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Die Beschwerde der Rechtsanwältin W.-L. gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 18. Februar 2014,mit dem die Erinnerung gegen die am 27. Januar 2014 erfolgte Festsetzung der Vergütung als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
In dem erstinstanzlichen Strafverfahren vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück - Schwurgericht - nahm die Beschwerdeführerin als am 17. Juni 2013 bestellte Vertreterin dreier Nebenklägerinnen u. a. am Termin zur Hauptverhandlung am 16. Oktober 2013 teil. Die Hauptverhandlung begann um 9.00 Uhr und endete um 17.22 Uhr. Sie wurde von 12.58 Uhr bis 14.00 Uhr - ersichtlich für die Mittagspause - unterbrochen.
Mit ihrer Kostenrechnung vom 27. November 2013, die sich einschließlich der Umsatzsteuer auf 9.712,63 Euro belief, machte die Beschwerdeführerin für den 16. Oktober 2013 auch die Zusatzgebühr aus Nr. 4123 VV RVG in Höhe von 356,- Euro nebst Umsatzsteuer geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Gebühren am 27. Januar 2014 im Wesentlichen antragsgemäß fest, setzte allerdings die Gebühr Nr. 4123 VV RVG mit der Begründung ab, dass die Hauptverhandlung nicht mehr als acht Stunden, sondern sieben Stunden und zwanzig Minuten gedauert habe, mithin nur eine Gebühr nach Nr. 4122 VV RVG in Höhe von 178,- Euro gerechtfertigt sei.

Die Strafkammer hat die gegen die Festsetzung form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin- nach Nichtabhilfe der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und Übertragung der Sache von der Einzelrichterin auf die Kammer - mit Beschluss vom 18. Februar 2014, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Nebenklagevertreterin vom 5. März 2014, die sie mit Schriftsatz vom 11. März 2014näher begründet hat. Hierbei verweist sie insbesondere darauf, dass Mittagspausen nur der Regeneration dienten, wenn sie frei und eigenverantwortlich gestaltet werden könnten, nicht aber wenn sie gleichsam aufgezwungen würden. Im Übrigen macht sie sich die Gründe aus einer jüngst ergangenen Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 1 Ws 166/12 -, juris) sowie die Erwägungen in einem Aufsatz von Kotz (NStZ 2009, 414 ff. ff.) zu Eigen.

Mit Beschluss vom 13. März 2014 hat die Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück ist gehört worden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, über die der Senat gemäߧ 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Der Beschwerdeführerin steht die von ihr - nach dem gemäߧ § 60 Abs. S. 1 RVG zur Anwendung kommendem bisherigen Recht - in Höhe von 356,- Euro geltend gemachte zusätzliche Gebühr Nr. 4123 VV RVG nicht zu, sondern nur die zusätzliche Gebühr Nr. 4122 VV RVG. Die Zeit der Pause von 12.58 Uhr bis 14.00 Uhr ist bei der Ermittlung der für diese Zusatzgebühr maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer in Abzug zu bringen. Denn nach Nr. 4123 VV RVG erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Schwurgericht neben der Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag eine zusätzliche Gebühr nur dann, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Teilgenommen hat die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung jedoch nur für sieben Stunden und zwanzig Minuten.

Ob und in welchem Umfang bei der Ermittlung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer eine (Mittags-)pause anzurechnen oder in Abzug zu bringen ist, wird allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung - abgesehen von kürzeren Pausen, die zur Vermeidung einer kleinlichen Handhabung der Vorschrift nicht abgezogen werden - uneinheitlich beantwortet. Der wohl überwiegende Teil der Oberlandesgerichte vertritt die Auffassung, dass die Zeit einer Mittagspause immer abzuziehen ist. Andere Oberlandesgerichte differenzieren danach, ob längere Pausen vorhersehbar waren oder stellen darauf ab, ob und inwieweit der Rechtsanwalt die freie Zeit sinnvoll nutzen konnte, oder sie billigen dem Rechtsanwalt eine angemessene Mittagspause von mindestens einer Stunde zu, die von einer längeren Pause abzuziehen ist und fragen dann danach, ob er die verbliebene Zeit sinnvoll nutzen konnte (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, 4108-4111 VV Rn. 26; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nrn. 4106-4123 VV Rn. 21 f.).

Nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Stimme im Schrifttum sind bei der Berechnung des Längenzuschlags solche Pausen in Abzug zu bringen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, entweder weil er sich verspätet oder weil er die Pause selbst beantragt hat. Alle anderen Pausen müssten unberücksichtigt bleiben, dürften also nicht abgezogen werden, weil sie letztlich verfahrensbezogen seien und der Rechtsanwalt darauf keinen Einfluss habe (Kotz, NStZ 2009, 414).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jüngst entschieden, dass im Sitzungsprotokoll ausdrücklich als solche bezeichnete oder ersichtlich als solche gewährte Mittagspausen bei der Berechnung der für die Gewährung eines Längenzuschlags maßgeblichen Dauer der Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung grundsätzlich und regelmäßig nicht in Abzug zu bringen seien. Eine andere, die konkreten Umstände einer mittäglichen Sitzungsunterbrechung bewertende Betrachtung könne allenfalls dann Platz greifen, wenn sich die Mittagspause über einen außergewöhnlich langen, die insoweit übliche und angemessene Zeitspanne deutlich überschreitenden Zeitraum erstrecke. Dabei werde bei der Bewertung der Frage, wann von einem solchen das übliche Maß deutlich übersteigenden Zeitraum auszugehen und ausnahmsweise in eine Einzelfallprüfung einzutreten sei, eine kleinliche Handhabung zu vermeiden und ein großzügiger Maßstab anzulegen sein. Jedenfalls bei einer sich auf nicht länger als drei Stunden belaufenden Dauer der Mittagspause werde in aller Regel von einer Einzelfallprüfung abzusehen und die gesamte Pausenzeit vollständig in die zu vergütende Hauptverhandlungsdauer einzubeziehen sein (Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 Ws 166/12 -, jurisRn. 8 ff.).

Der Senat entscheidet die Sache- auch im Interesse der Einheitlichkeit der niedersächsischen Oberlandesgerichte - im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung dahin, dass die Zeit der Mittagspause unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2007 - 1 Ws 169/07 und vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07 -, juris; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 2 Ws 124/07 -, juris; Beschluss vom 12. März 2014 - 1 Ws 84/14 -, zit. nach Burhoff online).

Zunächst kann von einer Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung während deren Unterbrechung zur Mittagspause schon begrifflich kaum ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Vergütungsregeln eine „spezifisch gebührentechnische Auslegung des Begriffs der Hauptverhandlung“ im Sinn hatte (dazu allerdings OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 13 ff.), ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien, auch wenn der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhalten mag, wenn er zu einem anberaumten Hauptverhandlungstermin erscheint, dieser Termin aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Denn hierzu enthält die Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG gerade eine eigenständige Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07 -, jurisRn. 3; ebenso OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13. März 2012 – 2 Ws 18/12 -, jurisRn. 8).

Das RVG bestimmt im Übrigen nicht, wie die Dauer der Teilnahme an einer Hauptverhandlung zu berechnen ist. Der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 224 f.) ist zu entnehmen, dass bei langen Hauptverhandlungen ein fester Zuschlag zur Terminsgebühr gewährt werden soll, um den besonderen Zeitaufwand für die anwaltliche Tätigkeit angemessen zu honorieren und hierdurch zugleich die Fälle zu vermindern, in denen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden muss. Soweit die Gesetzesbegründung darauf Bezug nimmt, dass die Dauer der Hauptverhandlung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 99 BRAGO ein wesentlicher Umstand für die Gewährung einer Pauschgebühr gewesen ist, lässt sich hieraus nicht folgern, dass der gesetzgeberische Wille dahin ging, die Zeit der Mittagspause auf die Dauer der Hauptverhandlungsdauer anzurechnen. Der Gesetzgeber fand nämlich bei Verabschiedung des RVG hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Mittagspause bei der Bestimmung des Verfahrensumfanges bereits eine uneinheitliche Rechtsprechung vor, so dass aus einer Bezugnahme nicht der gesetzgeberische Wille für eine bestimmte Art der Berechnung der Teilnahmedauer und der Anrechnung von Pausen abgeleitet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07, jurisRn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 2 Ws 124/07 -, jurisRn. 5).
Die in Teil 4 VV RVG geschaffenen, zusätzlichen Gebührentatbestände sollen zwar nach den Gesetzesmaterialien „Pauschgebührencharakter“ haben. Das spricht aber vielmehr dafür, dass eine vom Einzelfall unabhängige, bisherige Differenzierungskriterien außer acht lassende Berechnung gewünscht ist. Formale Voraussetzung ist einzig, dass der bestellte Rechtsanwalt auf Ladung des Gerichtes zum Termin erscheint und zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung dem Gericht zur Verfügung steht (vgl. auch OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 7).Maßstab der Vergütung ist also allein die Zur-Verfügung-Stellung der persönlichen Anwesenheit des Rechtsanwalts zur Durchführung einer Hauptverhandlung auf Ladung des Gerichtes.
Hier war die Beschwerdeführerin in der Zeit der anberaumten Mittagspause von 12.58 Uhr bis 14.00 Uhr nicht gehalten, dem Gericht zur Verfügung zu stehen. Deshalb war dieser Zeitraum bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen.
Weil weitere Differenzierungskriterien im Hinblick auf den „Pauschgebührencharakter“ der Regelungen nicht greifen, kann auch auf die jeweiligen individuellen Bedürfnisse des Rechtsanwalts im Hinblick auf die übliche Dauer einer Mittagspause nicht zurückgegriffen werden. Auch die Bewertung, ob der Rechtsanwalt Warte- und Vorhaltezeiten „sinnvoll“ nutzen kann, steht weder dem Kostenbeamten noch dem Gericht zu. Es obliegt dem Rechtsanwalt, seine Tätigkeit so zu organisieren, wie er es für „sinnvoll“ erachtet. Ob er die Zeit für Gespräche auf dem Gerichtsflur nutzt, Mittagessen geht, mit seinem Büro telefoniert oder sich anderweitig beschäftigt, ist allein seine Entscheidung. Es spielt für die Frage der Vergütung auch keine Rolle, ob die mittägliche Unterbrechung inhaltlich der Hauptverhandlung dient. Auch andere Handlungen des Rechtsanwalts (etwa die Beratung mit dem Mandanten, die Vorbereitung der Hauptverhandlung oder des Schlussvortrags, usw.) dienen letztlich der Hauptverhandlung und werden, soweit vom Gesetzgeber als vergütungswürdig anerkannt, über andere Gebührentatbestände abgegolten (vgl. wiederum OLG Frankfurt a. M., a. a. O., Rn. 8).
Der Senat hat darüber hinaus bereits in seinem Beschluss vom 12. Juni 2007 ausgeführt, dass es der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Verfahrensbeteiligten entspricht, diesen zur Erholung gegen Mittag eine Mittagspause zuzubilligen. Hiervon gehen in der Regel auch alle Beteiligten bei einer über die Mittagszeit hinausgehenden Hauptverhandlung aus. Insoweit sind Mittagspausen anders als andere Unterbrechungen auch für die beteiligten Anwälte vorhersehbar und planbar. Zwar wird die Mittagspause vom Gericht festgelegt, aber der Rechtsanwalt muss sich während dieser Zeit nicht zur Verfügung halten und ist deswegen auch nicht an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert. Während der Mittagszeit gibt das Gericht dem Rechtsanwalt gerade Gelegenheit zur freien und eigenverantwortlichen Gestaltung in dieser Zeit. Deshalb ist es gerechtfertigt, eine Mittagspause als eine „prozessneutrale“ Unterbrechung zu bezeichnen, während der der Rechtsanwalt aus eigenem Interesse nicht an der Verhandlung teilnimmt und deshalb eine zeitliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft nicht geltend machen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2007 - 1 Ws 169/07 -, jurisRn. 5).
Wie lange eine Unterbrechung dauert, kann - soweit sie nicht durch das Gericht mitgeteilt wird -vom Rechtsanwalt unproblematisch erfragt werden. Darüber hinaus kann er auch selbst eine entsprechende mittägliche Unterbrechung beantragen, worüber der Vorsitzende nach § 228 Abs. 1 S. 2 StPO nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Gegebenenfalls muss er sogar einen solchen Antrag stellen, wenn er etwa erkennt, dass sein Mandant nach längerer Dauer dem Gang der Hauptverhandlung infolge von Müdigkeit und entsprechender Konzentrationsschwäche nicht mehr folgen kann.
Schließlich zeigt auch der Vergleich mit der Vergütung anderer Berufsgruppen, dass der Zeitaufwand für eine Mittagspause nicht der Dauer der Hauptverhandlung zuzurechnen ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei der Berechnung der Entschädigung für Sachverständige solche Pausen nicht hinzuzurechnen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 1991 - 1 Ws 45/91 -, juris; bzgl. der Entschädigung für Dolmetscher vgl. auch die Nachweise bei OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 2 Ws 124/07 -, jurisRn. 10).
Es ist im Übrigen keine Notwendigkeit erkennbar, den selbstständigen Rechtsanwalt gegenüber abhängig Beschäftigten dergestalt zu privilegieren, dass anders als bei jenen die Mittagspause (besonders) zu vergüten wäre. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass auch „besoldungsrechtliche Tatbestände, denen die anderen Verfahrensbeteiligten unterliegen, Mittagspausen nicht durch einen finanziellen Abzug berücksichtigen“, bleibt ihr entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um Abzüge bei der Vergütung geht, sondern um die Frage, ob dem Rechtsanwalt für eine Pause ein Längenzuschlag zur üblichen Vergütung zusteht. Dies ist bei Richtern, Staatsanwälten und Protokollführern ebenfalls nicht der Fall (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 – 1 Ws 84/14 -, zit. nach Burhoff online).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. S. 2 und 3 RVG.

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