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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgledverfahren, Rahmengebühren, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bitterfeld-Wolfen, Urt. v. 13.07.2014 - 7 C 306/14

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen


AG Bitterfeld-Wolfen, Urt. v. 13.07.2014
7 C 306/14
In pp.
1. Die Klage wird unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Ascherleben vom 28.04.2014 – 1 4 1395252 – 0 – 1 abgewiesen.
2. Die Beklagte hat zunächst die Kosten ihrer Säumnis zu tragen, die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 267,88 EURO festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, so dass die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abzuweisen war, §§ 343, 700 Abs. 1 ZPO.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 611, 675 BGB auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 287,88 EUR.
1. Der Kläger kann entsprechend der erfolgten Zahlung durch die Beklagte lediglich
eine Grundgebühr gemäß Ziff. 5100 RVG-VV in Höhe von 60,00 EUR,
eine Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 5103 RVG-VV in Höhe von 95,00 EUR,
eine Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 5109 RVG-VV in Höhe von 95,00 EUR,
eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, Kopierkosten in Höhe von 18,00 EUR sowie eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR erstattet verlangen; insoweit ist aber bereits vorprozessual Erfüllung eingetreten.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Kläger die Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 5113 RVG-VV in Höhe von 240,00 EUR und eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR erstattet verlangen; auch insoweit ist aber bereits vorprozessual Erfüllung eingetreten.
2. Der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt hat die streitgegenständlichen Gebühren nicht gemäß § 315 Abs.1, Abs. 2 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Beklagte verbindlich festgesetzt, da die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht. Bei Rahmengebühren - wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührentatbestände der Nr. 5100. 5103, 5109 und 5113 im Streit stehen - bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Damit eröffnet § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Rechtsanwalt ein Leistungsbestimmungsrecht, seine Vergütung nach Maßgabe des § 315 Abs. 1 BGB festzusetzen. Unbilligkeit ist dabei regelmäßig dann zu bejahen, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % überschreitet.

Bei der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage, ob im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten die Abrechnung nach sogenannten Mittelgebühren (wie vom Kläger vorgenommen) angemessen ist oder aber im Hinblick auf die geringe Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten lediglich Mindestgebühren unterhalb der Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden können, ist eine an den Kriterien des § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes orientierte Einzelfallbetrachtung erforderlich (AG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2014 — 20 C 3087/13 juris, mwN auf: Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 2 Qs 8/12; Amtsgericht Grimma, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 9 OWi 14111, jeweils zitiert nach juris).

Mit einer in der Rechtsprechung im Vordringen begriffenen Auffassung verbietet sich einerseits eine im Hinblick auf die meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten von Verkehrsordnungswidrigkeiten schematisch in Ansatz zu bringende Mindestgebühr. Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, lässt sich nicht mit den in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. Teil 5 RVG-VV normierten Voraussetzungen vereinbaren. Der Gesetzgeber hat in Teil 5 RVG-VV nicht einen eigenen Gebührentatbestand für Verkehrsordnungswidrigkeiten geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, dass auch diese grundsätzlich den Gebührenrahmen ausschöpfen können. Voraussetzung ist jedoch stets die Bemessung der festgesetzten Gebühr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (AG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2014 — 20 C 3087/13 —. juris).

Auch der Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit kann im Übrigen ein zulässiges Bemessungskriterium im Sinne des § 14 RVG sein (AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 08. Februar 2013 — 2 C 1418/12 (12) —, juris).

3. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen gilt für die streitgegenständlichen Rahmengebühren folgendes:
Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr gemäß Ziff. 5100 RVG-VV, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit.
aa) Die Bedeutung der Angelegenheit ist nach Auffassung des Gerichts unterdurchschnittlich.
Verfahrensgegenstand war hier eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 120,00 EUR und der Eintragung von drei Punkten. Dabei ist zu beachten, dass der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr für Geldbußen zwischen 40,00 EUR und 5.000,00 EUR mit bzw. ohne Verhängung eines Fahrverbots gilt und der vorliegende Fall einer Geldbuße in Höhe von 120,00 EUR angesichts dessen als (erheblich) unterdurchschnittlich anzusehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich Verkehrsordnungswidrigkeiten hinsichtlich der verhängten Geldbuße in der Regel im unteren Bereich des hier möglichen Rahmens halten und Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffen. Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger (AG Düsseldorf, aaO.). Die indirekte Heranziehung der Höhe der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen stellt auch keine unzulässige "Doppelverwertung" dar, da gerade die Höhe der finanziellen Belastung durch den Bußgeldbescheid eines der ausschlaggebenden Kriterien dafür ist, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Betroffenen hat (aaO.).

Weiter drohte dem Beklagten lediglich die Eintragung von drei Punkten und kein Fahrverbot. Unstreitig hatte der Beklagte auch lediglich eine Voreintragungen im Verkehrszentralregister; weitere unmittelbare Konsequenzen drohten demnach nicht.

Zwar können weitere Punkteintragungen eine überdurchschnittliche Bedeutung der Sache für den Betroffenen bedingen (LG Saarbrücken, Beschluss vom 07. November 2012 — 2 Qs 40/12 —, juris), doch setzte dies voraus, dass sich der Betroffene der zwingenden Fahrerlaubnisentziehung aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 StVG weiterhin angenähert hätte, woran es hier ersichtlich fehlt, denn in dem vom LG Saarbrücken entschiedenen Fall waren zum Entscheidungszeitpunkt 14 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen (aaO).

bb) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist ebenfalls als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen.
Der Rechtsanwalt fertigte nur zwei Formschreiben, nämlich ein Akteneinsichtsgesuch und den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Weitere Umstände. die den Umfang der Angelegenheit erhöhen, wurden vom Kläger nicht ausreichend dargelegt.
cc)
Auch die Schwierigkeit der Angelegenheit ist allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Es handelte sich um einen normalen Verkehrsverstoß, der keine Kenntnisse voraussetzt, die über die für die Bearbeitung normaler Bußgeldverfahren erforderlichen Kenntnisse hinausgehen. Die Auswertung von Messprotokollen. Beschilderungsplänen etc. gehört zum Standardrepertoire eines Rechtsanwalts in Bußgeldverfahren. Es wird auch nicht vorgetragen, dass die Prüfung/Auswertung besondere Schwierigkeiten bereitet hat.
dd)
Mangels näherer Angaben ist davon auszugehen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten durchschnittlich sind.
ee)
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts blieb nicht nur erfolglos, sondern hat die Rechtsposition des Klägers sogar noch verschlechtert, weil die Geldbuße gegenüber dem Bußgeldbescheid auf 180.-- Euro erhöht wurde.
ff)
In der Gesamtschau der obigen Kriterien beurteilt das Gericht die Angelegenheit demnach als unterdurchschnittlich, so dass sich eine Gebühr von 70 % der Mittelgebühr (60,00 EUR) rechtfertigt. Diesen Betrag hat die Beklagte bereits gezahlt.
99)
Aufgrund der obigen Ausführungen entspricht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG lediglich in Höhe der bereits gezahlten 95,00 EUR (70 % der Mittelgebühr) der Billigkeit. Auch insoweit ist die Tätigkeit lediglich als unterdurchschnittlich anzusehen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 5109 RVG-VV, so dass die Beklagte die "billige" Gebühr bereits gezahlt hat.

Hier ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung am 05.09.2013 nur sieben Minuten dauerte.

Damit ergibt sich hinsichtlich der angesetzten Gebühren ein angemessener Betrag in Höhe von 410,-- Euro. Die vom Rechtsanwalt angesetzten Gebühren von 570,-- Euro überschreiten diesen Betrag um mehr als 20 Prozent.
b) Hinsichtlich des Verfahrens nach Einlegung der Rechtsbeschwerde nimmt das Gericht zum einen Bezug auf die obigen Ausführungen, die auch für das Rechtsmittelverfahren gelten. Ergänzend tritt hinzu, dass der Rechtsanwalt hier nur einen Formularschriftsatz zur Einlegung des Rechtsmittels gefertigt hat, das er mit einem kurzen Schreiben begründete.
Dieser unterdurchschnittliche Aufwand rechtfertigt auch nur eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV. Das Gericht hält sie hier in Höhe von 240,-- Euro für angemessen, die von der Beklagten bereits gezahlt worden sind Auch insoweit liegt eine Überschreitung hinsichtlich des vom Rechtsanwalt — mit hier 320,-- Euro — angesetzten Betrages um mehr als 20 Prozent vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 344, 700 Abs. 1; 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 39 ff. GKG.

Einsender: Hans-Will Scharder, ARAG, Düsseldorf

Anmerkung:


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