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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 29.04.2014 - 213 C 34950/13

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen.


AG München
Urt. v. 29.04.2014
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet_ Der Kläger kann keine Zahlung restlicher Anwaltsgebühren verlangen, da die Beklagte den Anspruch in tatsächlich zutreffender Höhe bereits erfüllt hat. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens in Rechnung gestellten Gebühren sind unbillig hoch und übersteigen die als angemessen zu wertenden Gebühren um mehr als 20%, so dass die Bestimmung gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG für die Beklagte nicht verbindlich ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch das Gericht der Auffassung, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bearbeitete Ordnungswidrigkeit als weit unterdurchschnittlich anzusehen ist und somit nicht den Ansatz einer Mittelgebühr rechtfertigt. Es handelte sich um eine einfach gelagerte, alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit mit Massencharakter in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Die festgesetzte Geldbuße lag im unteren Bereich, es stand lediglich die Eintragung von einem Punkt im Raum. Weshalb der Kläger meint, es habe ein Fahrverbot gedroht, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Bußgeldbescheid war ein solches offensichtlich nicht verhängt.

Auch der Umfang der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist als deutlich unter-durchschnittlich einzuordnen. Dieser hat mittels eines standardisierten Formschreibens Ein-spruch eingelegt, ein kurzes Telefonat geführt, einen dreizeiligen Beweisantrag gestellt und nach einer kurzen Hauptverhandlung den Einspruch zurückgenommen. Unverständlich ist, weshalb der Beweisantrag schwierig gewesen sein sollte.

Richtigerweise ist daher entsprechend der Auffassung der Beklagten die Zugrundelegung einer Grundgebühr von 60,00 E, zwei Verfahrensgebühren von je 95,00 € sowie einer Terminsgebühr von 160,00 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 E, somit insgesamt 430,00 E. Die tatsächlich geltend gemachten Gebühren überschreiten diese um mehr als 20% und sind somit als unbillig und unverbindlich anzusehen,

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs-sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu-ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden_ Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung_
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas-sen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht München Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

- Seite 4

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Richter am Amtsgericht

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Einsender: Hans-Will Scharder, ARAG, Düsseldorf

Anmerkung:


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