Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr bei Rücknahme der Revision

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17. 5. 2005, 1 Ws 164/05

Fundstellen:

Leitsatz: Die Befriedungsgebühr Nr. 4141 Vv RVG entsteht im Fall der Rücknahme der Revision nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.


OLG Zweibrücken
1 Ws 164/05
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge hier: Kostenfestsetzung
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 17. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Rechtsanwaltes K. gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Landgerichts Frankenthai (Pfalz) vom 4. April 2005 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer war als Pflichtverteidiger in dem Strafverfahren vor der 11. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) tätig. In der Hauptverhand¬lung vom 22. Oktober 2004 wurde der Angeklagte A. wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits¬strafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Be¬schwerdeführer am 29. Oktober 2004 Revision ein. Nach der Zustellung des Ur¬teils am 22. November 2004 begründete er am 22. Dezember 2004 die Revision mit der allgemeinen Sachrüge. Am 29. Dezember 2004 wurde die Revision durch den Verteidiger zurückgenommen. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Januar 2005 begehrte er die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfah¬ren und einer zusätzlichen Gebühr dafür, dass die Hauptverhandlung durch seine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden. sei.
Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren vom 24.'Januar 2005 blieb die beantragte Gebühr Nr. 4141 W RVG unberücksichtigt: Zur Begründung wurde angeführt, dass nicht durch die anwaltliche Tätigkeit die Hauptverhandlung ent¬behrlich geworden sei.
Der von dem Beschwerdeführer erhobenen Erinnerung hat der zuständige Rechtspfleger mit Beschluss vom 24. März 2005 entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die Erinnerung als unbegründet verworfen.
Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit der Beschwerde und macht geltend, dass die Gebühr nach Nr. 4141 W RVG bei Rücknahme einer Berufung oder ei¬ner Revision unabhängig davon anfalle, ob bereits ein Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung bestimmt worden ist.
Die Beschwerde ist nach §§ 33 Abs. 3, 56 Abs.2 RVG zulässig. An der Einhaltung der Einlegungsfrist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG bestehen keine Zweifel, nach dem die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer bei Gericht eingegangen ist.
Inder Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Zusätzlich zu der bisherigen Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO ist in der Nr. 4141 I Ziffer 3 W RVG der Fall erfasst; in dem das gerichtliche Verfahren durch die Rücknahme der Revision erledigt wird. Die Beschwerde bringt insoweit zutreffend vor, dass die Entstehung dieser Zusatzgebühr nicht zwingend die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins voraussetzt. Die Verfahrenserledigung muss je¬doch dazu führen, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Im Falle der Beru¬fung oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl ist diese Voraussetzung bereits rnü der Rücknahme selbst gegeben. Denn in beiden Fällen ist die Durchführung der Hauptverhandlung nach den §§ 323, 411 Abs. 1 Satz 2 StPO obligatorisch. Selbst in den Fällen des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO bildet die Entscheidung durch Beschluss die Ausnahme.
Dagegen erfordert die Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zwingend die Anberaumung einer Hauptverhandlung. Daher bedarf die Frage, ob die Hauptver¬handlung durch die Rücknahme der Revision entbehrlich geworden ist, einer ge¬sonderten Prüfung. Dabei kommen dem Sinn und Zweck der Regelung besondere Bedeutung zu (Hansen/ Braun/ Schneider Praxis des Vergütungsrechts Tei 14 Rn. 505). Mit der Neuregelung in Nr. 4141 W RVG, wurde der Grundgedanke des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung gebührenrechtlich zu honorieren, wenn sie zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Haupt¬verhandlungsgebühr für den Verteidiger führen (Bischof/ Jungbauer/Podlech-Trappmann RVG S.:655). § 84 Abs. 2 BRAGO galt mangels Verweisung in § 86 BRAGO nicht für das Revisionsverfahren. Soweit eine analoge Anwendung befür¬wortet wurde, setzte diese voraus, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung anberaumt worden war (Gebauer/ Schneider BRAGO § 86 Rn. 30 m.w.N; Han¬sen/Braun/Schneider a.a.O.; gegen eine entsprechende Anwendung OLG Saar¬brücken AGS 2004, 154).
Auch nach der Neufassung ist eine restriktive Auslegung geboten. Denn im Revi¬sionsverfahren stellt die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO nach der Gesetzessystematik und der tatsächlichen Handhabung die Regel dar, während nur ausnahmsweise gemäß § 349 Abs. V StPO durch Urteil aufgrund, einer Hauptverhandlung entschieden wird. Allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung rechtfertigt nicht den Anfall der geltend ge¬machten Zusatzgebühr. Vielmehr ist die von dem Gesetzgeber gewollte Honorie¬rung dort nicht angezeigt, wo der Anfall der Hauptverhandlungsgebühr (Nr. 4132 W RVG) nicht zu erwarten steht. Dis Gebühr nach der Nr. 4141 W RVG kann im Falle der Rücknahme der Revision deshalb nur geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte„ dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durch¬geführt worden wäre. Diese können sich etwa aus dem Antrag der Generalstaats¬anwaltschaft ergeben. Wie bereits in der Absetzungsbegründung zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2005 zutreffend ausgeführt, sind derartige An¬haltspunkte hier nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Einsender: RA Alexander Klein, Ludwigshafen

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".