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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenentscheidung

Rechtsmittel, Teilerfolg, Kostenentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bielefeld, Beschl. v. 25.07.2014 - 8 Qs 304/14

Leitsatz: Zur Kostenentscheidung bei einem Teilerfolg eines Rechtsmittels


8 Qs 304/14
Landgericht Bielefeld
Beschluss
In der Strafsache gegen pp
wegen Körperverletzung
hier: sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen die Kostenentscheidung im Urteil vom 04. Juni 2014

Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten vom 25.03.2014 gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts — Strafrichter — Minden vom 04. Juni 2014 hat die VIII. Strafkammer — Beschwerdekammer - des Landgerichts Bielefeld am 25. Juli 2014 beschlossen:

Die Kostenentscheidung wird dahin ergänzt, dass ein Viertel der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen, die durch die Revision der Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Minden vom 12. September 2013 entstanden sind, der Staatskasse auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte zu drei Viertel und die Landeskasse zu einem Viertel; in diesem Umfang fallen der Landeskasse auch die insoweit notwendigen Auslagen der Angeklagten zur Last.

Gründe:
Das Amtsgericht — Strafrichter —Minden hat die Angeklagte am 12. September 2013 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Auf die (Sprung-)Revision der Angeklagten, die unter näheren Ausführungen die Verletzung formellen Rechts sowie pauschal die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 30. Dezember 2013 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden — Strafrichter — zurückverwiesen. Am 04. Juni 2014 hat das Amtsgericht — Strafrichter - Minden die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und ihr die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Gegen das in Anwesenheit der Angeklagten verkündete Urteil hat der Verteidiger mit Telefaxschreiben vom 05. Juni 2014 sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO eingelegt mit dem Antrag,

1. die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des AG Minden vom 4. Juni 2014 dahin abzuändern bzw. zu ergänzen, dass die Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten für das Revisionsverfahren trägt;

2. hilfsweise insoweit gemäß § 464d StPO eine angemessene Aufteilung nach Bruchteilen vorzunehmen;

3. die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten für dieses Beschwerdeverfahren der Landeskasse aufzuerlegen, hilfsweise diese ebenfalls gemäß § 464d StPO zu quoteln.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat keine Erklärung abgegeben.

II.
Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und insoweit begründet, als nach § 473 Abs. 4 StPO ein Viertel der Verfahrensauslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten, die durch ihre Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts vom 12. September 2013 erwachsen sind, der Staatskasse aufzuerlegen sind.

Nach § 473 Abs. 1 StPO fallen die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Einen „Erfolg", der der Anwendung dieser Vorschrift entgegenstünde, hat eine Revision aber noch nicht deshalb erzielt, weil sie zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung an die Vorinstanz geführt hat. Maßgebend für die Frage, ob das Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg gehabt hat, ist die abschließende Sachentscheidung (Nilger in LR-StPO, 26. Aufl., § 473 Rdnr. 27; BGH, GA 1979, 27, 28; BayObstLG, GA 1971, 247). Der Grad des Erfolgs eines Rechtsmittels kann nur an seinem ursprünglichen Ziel und dem letztlich erreichten Ausgang des Verfahrens gemessen werden, wobei es auf die in der Hauptverhandlung gestellten Schlussanträge ankommt (OLG München, AnwBl 1973, 366; 1977, 75).

Die Beschwerdeführerin, die wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt worden war, hat ihr Rechtsmittel der (Sprung-)Revision unbeschränkt eingelegt. Sie hat mit ihrem vor dem Amtsgericht gestellten Schlussantrag einen Freispruch erstrebt.

Mit dem Begehren um Freispruch ist sie gescheitert, nachdem der Schuldspruch durch die Entscheidung des OLG Hamm vom 30. Dezember 2013 rechtskräftig geworden ist.

Die Beschwerdeführerin hat lediglich zum Strafmaß einen Erfolg erzielt, und zwar dahin, dass die gegen sie verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen auf 15 Tagessätze zu je 10,00 Euro, also auf die Hälfte herabgesetzt worden ist. Dadurch ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung so gemindert, dass es unbillig wäre, der Angeklagten — wie im angefochtenen Urteil geschehen — die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden. Allerdings hat die Angeklagte mit ihrem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel ihren Freispruch begehrt. Das Scheitern dieses Begehrens ist ebenfalls zu berücksichtigen. Angemessen ist es daher, ein Viertel der diesbezüglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Angeklagte erst in der Hauptverhandlung vom 04. Juni 2014 die Tat eingeräumt hat (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 158).

Es ist zwar streitig, ob ein (Teil-)Erfolg des Rechtsmittels in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn der Erfolg allein auf dem Zeitablauf zwischen den Urteilen erster und zweiter Instanz beruht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rdnr. 31 m. w. N.; Hilger in LR-StPO, 26. Aufl., § 473 Rdnr. 23 m. w. N). Da hier die Ermäßigung der Strafe jedoch nicht allein auf den Zeitablauf, sondern zusätzlich darauf, dass die Angeklagte den Tatablauf nunmehr eingestanden hat, gestützt wird, kommt es hier nicht darauf an, welcher Meinung zu folgen ist.

Von einer Entscheidung nach § 21 GKG hat die Kammer abgesehen. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Nicht jede fehlerhafte Anwendung des Gesetzes ist eine unrichtige Sachbehandlung. Bei einem Verfahrensfehler liegt sie nur dann vor, wenn es sich um einen offensichtlichen Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Bestimmung handelt, oder wenn er auf einem offenbaren Versehen beruht (vgl. BGH, GA 1979, 27, 28 m. w. N.).

Das ist hier nicht der Fall. In dem Beschluss des OLG Hamm, durch den das erste Urteil des Amtsgerichts aufgehoben worden ist, ist hierzu ausgeführt worden, dass die Angeklagte — soweit aus den Urteilsgründen ersichtlich — Einsicht und Reue nicht gezeigt habe, weswegen Zweifel daran bestehen könnten, ob festgestellt werden kann, dass die Angeklagte auch ohne Verurteilung zu Strafe künftig keine Straftaten mehr gehen wird. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter, wenn er sich bei der Urteilsberatung seiner Pflicht bewusst gewesen wäre, die Ablehnung der Strafaussetzung schriftlich zu begründen, im Rahmen der dann anzustellenden Erwägungen zu einer der Angeklagten günstigen Entscheidung gekommen wäre. Dieser Verfahrensfehler war danach weder ein offensichtlicher Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Bestimmung noch ein offenbares Versehen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Lerch Wiemann Prange
Vors. Richter am LG Vors. Richter am LG Vors. Richterin am LG



Einsender: RA B. Brüntrup, Minden

Anmerkung:


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