Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Mittelgebühr im OWi-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Saarbrücken, Urt. v. 21. 10. 2005, 42 C 192/05

Leitsatz: Auch im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren ist in durchschnittlichen Angelegenheiten grundsätzlich die Mittelgebühr angemessen.


AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit pp.
hat das Amtsgericht in SAARBRÜCKEN
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch den Richter S. am 21.10.05
für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt G. 266,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.6.05 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Auf die Darstellung eines Tatbestands, wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwälten G. und Kollegen gegen, ihn aus einer Verteidigung geltend gemachten. restlichen Rechtsanwaltsgebühren. Dieser Anspruch ,ergibt sich aus dem Verkehrsrechtschutzversicherungsvertrag bei der Beklagten, wobei der Kläger mitversichert ist. Der Freistellungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist von dieser durch Zahlung des Betrages an die Rechtsanwälte G. und Kollegen zu begleichen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Gebührenrechnung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 17.1.:05 nicht zu beanstanden: Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat insoweit sowohl bei der Grundgebühr, als auch bei der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103, sowie bei der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens kommt es gemäß § 14 RVG insbesondere auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an. Nach diesen Ermessenskriterien ist die Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens zu bestimmen. Der weite - Rahmen, für den sich der Gesetzgeber beim RVG für sämtliche Gebühren entschieden hat, ermöglicht eine flexible Gebührengestaltung des Rechtsanwalts. Bei der Bestimmung der jeweiligen Gebühr hat der Rechtsanwalt diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei wird im allgemeinen ein Rahmen zugestanden, innerhalb dessen seine Entscheidung durch das Gericht nicht überprüfbar ist. Im Rahmen der Geltung der BRAGO wurde in der Regel davon ausgegangen, dass die von dem Rechtsanwalt im Rahmen seines Ermessens in Ansatz gebrachte Gebühr auch dann nicht unbillig ist, wenn sie von der als angemessen anzusehenden Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von bis zu 20% abweicht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kom. z. BRAGO, 15 Auflage, § 12 Rn 9;-OLG Saarbrücken, Bes.v.23.3.04, Az 1 Ws 48/04).

Unter der Geltung des RVG wird aufgrund des weiteren Rahmens, den das RVG dem Rechtsanwalt eröffnet, in der Literatur häufig die verständliche Auffassung vertreten, dass für das RVG eine Toleranz von bis zu 30 % nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist (Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 1. Auflage, Seite 59 ff, mit weiteren Nachweisen).

Wenn die unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen durch den Rechtsanwalt festgesetzte Gebührenhöhe der Billigkeit entspricht, so ist sie verbindlich.

Für die Beurteilung der angemessenen Gebühr ist damit unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 RVG sowie des dem Rechtsanwalt zustehenden Spielraums, anhand des Einzelfalls zu beurteilen, ob :die Gebühr im vorliegenden Falle vom klägerischen Prozessbevollmächtigten zutreffend ermittelt wurde.

Die Mittelgebühr soll regelmäßig durchschnittliche Angelegenheiten abdecken. Eine höhere als die Mittelgebühr soll der Rechtsanwalt demgegenüber nur fordern können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, eine niedrigere Gebühr soll nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Angelegenheit unterdurchschnittlich war. Im vorliegenden Falle war die Angelegenheit nach Auffassung des Gerichts von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit, so dass die vom klägerischen Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebrachten Gebühren zumindest unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Spielraums bei der Gebührenbemessung nicht zu beanstanden sind.

Insoweit ist zu beachten, dass ein Bußgeld in Höhe von 40,00 EUR gegen den Kläger verhängt wurde und hiermit ein Punkteeintrag in Flensburg verbunden war. Zudem war der Kläger bereits in Flensburg vorbelastet. Ferner hatte der klägerische Prozessbevollmächtigte drei Besprechungen mit dem Kläger selbst und zwei Besprechungen mit dem Arbeitgeber durchgeführt. Zudem hat er den Auszug aus Flensburg angefordert und die Ermittlungsakte bearbeitet. Aufgrund eigener Sachkenntnis konnte der klägerische Prozessbevollmächtigte dabei eine Überprüfung der Tachoscheibe selbst vornehmen und kam zu dem ` Ergebnis, dass die Behörde keinen ausreichenden Toleranzabzug gemacht hatte.

All diese Umstände reichen nach Auffassung des Gerichts aus, um eine durchschnittliche Angelegenheit anzunehmen. Soweit die Beklagte demgegenüber der Auffassung war, dass es sich bei der Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten lediglich um eine unterdurchschnittliche Tätigkeit gehandelt hat, hätte es der Beklagten oblegen, insoweit Anhaltspunkte darzulegen, die ein .Abweichen vom Regelfall - also von der durchschnittlichen Gebühr - gerechtfertigt hätten. Entsprechende Anhaltspunkte hat die Beklagte insoweit nicht dargetan. Soweit sie lediglich auf die zugegebener Maßen relativ geringe Höhe des verhängten Bußgelds abstellt, ist dieser Umstand allein keinesfalls geeignet, eine unterdurchschnittliche Angelegenheit anzunehmen. Das Ausmaß und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit können bei einem niedrigeren Bußgeld unter Umständen höher liegen als bei einem höheren Bußgeld. ,Unter Berücksichtigung der drei. durchgeführten Besprechungen mit dem Kläger und zwei weiteren Besprechungen mit dessen Arbeitgeber, sowie der Bearbeitung der Ermittlungsakte und der Überprüfung der beschlagnahmten Tachoscheibe kann auch unter Berücksichtigung der weiteren Argumente der Beklagten nicht von einer unterdurchschnittlichen Tätigkeit ausgegangen werden.

Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessenspielraum bei der Bestimmung der Gebühren war die festgesetzte Mittelgebühr. des klägerischen Prozessbevollmächtigten jedenfalls nicht unbillig gegenüber der Beklagten.

Auch soweit der klägerische Prozessbevollmächtigte in der Gebührenrechnung vom 17.1.05 eine Mittelgebühr gemäß Nr. 5115 für eine erledigte oder entbehrliche Hauptverhandlung in Ansatz gebracht hat; ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß Nr. 5115 erhält der Anwalt diese Gebühr, wenn das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird durch die anwaltliche Mitwirkung. Die Gebühr entsteht dabei unter anderem, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, sowie wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war zurückgenommen wird.

Die Gebühr entsteht lediglich dann nicht, wenn eine auf die --Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht ersichtlich ist. Nachdem das Gericht zum Termin vom 22.4.05 geladen hatte, erörterte der klägerische Prozessbevollmächtigte mit diesem nochmals die Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens. Weil der Kläger bei Wahrnehmung des Termins einen kompletten Arbeitstag verloren hätte, kam er nach entsprechender Erörterung mit seinem Prozessbevollmächtigten dahingehend überein, dass der Einspruch zurückgenommen werden solle. Die Einspruchsrücknahme erfolgte sodann mit Telefaxschreiben vom'14:1.05 durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten.

Im Rahmen der Gebühr Nr. 5115 ist regelmäßig der Gebührenschuldner beweisbelastet für die Behauptung, dass der Verteidiger nicht an der Erledigung mitgewirkt hat. Unter Berücksichtigung vorstehender Umstände sowie unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages ist für das Gericht nicht ersichtlich; inwieweit eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Falle nicht gegeben sein soll. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat insoweit mit dem Kläger die Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens erörtert und hatte insoweit angesprochen, dass ein Sachverständigen zur Begutachtung benötigt würde. Ferner wurde besprochen, dass der Kläger auch persönlich erscheinen müsste. Darauf hin kam der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter dahingehend überein, dass der Einspruch zurückgenommen werden solle.

Selbst wenn dieser Einspruchsrücknahme - wie die Beklagte behauptet - als Entscheidung alleine des Klägers anzusehen wäre, würde dies nichts an der Entstehung des Gebührenanspruchs des klägerischen Prozessbevollmächtigten ändern. Denn letztlich obliegt die abschließende Entscheidung, ob ein Rechtsmittel aufrechterhalten oder zurückgenommen wird, regelmäßig nicht dem Rechtsanwalt, sondern vielmehr dem Mandanten. Daraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass eine irgendwie geartete Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung nicht ersichtlich ist. Denn nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers hat der klägerische Prozessbevollmächtigte die Angelegenheit mit dem Kläger erörtert und dargelegt. Allein hierin ist die Mitwirkung des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu sehen, so dass die Gebühr Nr. 5115 VV angefallen ist.

Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Mittelgebühr, die im Rahmen der Gebühr Nr. 5115 in Ansatz gebracht ist, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch insoweit ist die Bestimmung der Mittelgebühr jedenfalls nicht unbillig gegenüber der Beklagten.

Die Zinsentscheidung beruht auf den 5§.2ß8, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf .§:91 Abs..1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre; gesetzliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Einsender: RÄin Rita Zorn, Gernsbach

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".