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RVG Entscheidungen

Nr. 7003 VV

Flugreisekosten, Erstattungsfähigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.05.2014 - 6 W 20/14

Leitsatz: Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind grundsätzlich nur nach dem Tarif der Economy-Class erstattungsfähig und nicht nach den Tarifen der Business-Class oder des jederzeit umbuchbaren Economy-Flex-Tickets.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
6 W 20/14
Beschluss
vom 6. Mai 2014

In Sachen
pp.
wegen Vertragserfüllung u. a. hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde

hat der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Burger, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Amtsgericht Bruns am 6. Mai 2014 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 232,83 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren über die Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten zur Festsetzung angemeldeten Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten und von Kopierkosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Die in England ansässige Beklagte wurde in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Landau in der Pfalz von ihren in H. ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In dem Verfahren fanden insgesamt zwei Termine zur mündlichen Verhandlung statt, zu denen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten jeweils mit dem Flugzeug von H. nach F./... bzw. St. anreisten. Nach dem Vergleich vom 17. Oktober 2013 haben der Kläger 10% und die Beklagte 90% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte Prozesskosten in Höhe von insgesamt 6.245,39 € netto zur Festsetzung angemeldet, darunter Reisekosten der Prozessbevollmächtigten zu den jeweiligen Verhandlungsterminen auf der Basis des Tarifs für die Business-Class der D. L. AG, Fahrtkosten für die Fahrten zum Flughafen sowie Parkgebühren und ein Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV-RVG. Für die Wahrnehmung des Termins vom 13. Dezember 2012 macht die Beklagte nur die hälftigen Reisekosten geltend (vgl. Bl. 554 d. A.). Der Kläger hat Kosten in Höhe von 5.603,59 € angemeldet, darunter eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1 b VV-RVG für 1.296 Seiten in Höhe von 196,90 Euro.

Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.769,97 € nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Flugreisekosten des Rechtsanwalts seien nur erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse stünden. Allerdings unterliege die Erstattungsfähigkeit notwendiger Reisekosten eines Anwalts dem Grundsatz der Kostengeringhaltung. Bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug seien daher lediglich die Kosten für ein Ticket in der Economy Class erstattungsfähig. Diese beliefen sich bei kurzfristiger Buchung (zwei Tage vor dem Termin) auf 420,00 Euro bzw. 300,00 Euro. Für die jeweiligen Terminstage seien daher nur Flugkosten in Höhe von 420,00 € bzw. 150,00 Euro in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der Kopierkosten der Klägerin hat sie ausgeführt, diese seien nicht zu beanstanden.

Gegen die teilweise Absetzung der von ihr angemeldeten Reisekosten und den vollen Ansatz der klägerseits geltend gemachten Kopierkosten wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Flugreisekosten in der Business-Class seien voll zu erstatten, da die Differenz zu den Kosten eines sogenannten „Economy-Flex“-Tickets, das jederzeit umbuchbar ist, annähernd so hoch seien, wie die Kosten für ein Business-Class Ticket. Das Economy-Flex-Ticket hätte für den Flug nach F. 99,12 Euro weniger und für den Flug nach Stuttgart 32,38 Euro weniger als das Ticket in der Business-Class gekostet. Auch unter Ansehung des Gegenstandswertes von 12.526,65 Euro stünden diese Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und seien somit erstattungsfähig.

Hinsichtlich der klägerseitigen Kopierkosten sei die Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Nr. 7000 VV-RVG nicht dargelegt. Mit dem vorgelegten Ausdruck aus dem Mandantenkonto (Bl. 581 d. A.) sei zudem allenfalls eine Aufwandserfassung für 1.296 Kopien dargelegt, nicht aber deren Anfertigung. Schließlich habe der Kläger auch nicht dargelegt, wie viele Kopien zu welchem Buchstaben der Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG angefertigt worden seien.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Kopierkosten wurde ausgeführt, die 100-Kopien-Grenze sei beachtet; die klägerseits angegebenen Zahlen erschienen angesichts des Umfangs der Sache auch nicht übersetzt.

Der zunächst zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 die Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat in vollständiger Besetzung übertragen.

II.
Die gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin die angemeldeten Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf die Flugreisekosten der Höhe nach auf die fiktiven Kosten von Flugtickets in der regulären Economy-Class beschränkt.

1.1. Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis erstattungsfähig, wie sich aus der Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO auf § 5 Abs. 1 und 3 JVEG ergibt. Vielmehr sind die Kosten einer Flugreise nur dann in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn die dadurch verursachten Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse stehen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 654, Juris Rn. 13; OLG Brandenburg MDR 2014, 118; OLG Köln Rechtspfleger 2010, 549, Juris Rn. 10; OLG Naumburg JurBüro 2006, 87) und sich die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen (vgl. BGH a. a. O.). Dabei ist die Partei grundsätzlich gehalten, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, solange sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte vereinbaren lässt, und unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH a. a. O.). Ausgehend von den (fiktiven) Kosten, die für eine Bahnanreise in der ersten Wagenklasse von H. nach Landau und zurück angefallen wären, ist allein zu prüfen, ob die durch die Anreise der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu den jeweiligen Terminen entstandenen und zur Erstattung angemeldeten Kosten in dem hier vorliegenden Einzelfall dem Gebot einer möglichst sparsamen Prozessführung gerecht werden (vgl. OLG Brandenburg a. a. O.; OLG Köln a. a. O., juris Rn. 12).

1.2. Im Streitfall hat die Beklagte Reisekosten inklusive Mietwagen-, Taxi-, Park- und Übernachtungskosten für den Termin am 13. Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 1.108,00 Euro und für den Termin am 17. Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 1.079,31 Euro inklusive Mietwagen-, Taxi- und Parkkosten angegeben (vgl. Bl. 554. d. A). Die fiktiven Kosten einer Bahnreise (1. Klasse) hat die Beklagte selbst mit 707,00 Euro inklusive Übernachtungskosten, Taxikosten und Abwesenheitsgeld ermittelt. Die angemeldeten Reisekosten übersteigen somit die (fiktiven) Kosten bei Anfahrt mit der Bahn um 53% bzw. 57%. Bereits aus diesem Verhältnis ergibt sich der Ansatz der Reisekosten im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache mit einem Streitwert von 12.526,65 Euro als nicht angemessen.

Zudem beruht die Überschreitung der fiktiven Reisekosten bei einer Anreise mit der Bahn maßgeblich darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten entgegen dem Gebot der möglichst sparsamen Prozessführung Flüge zum Tarif der Business-Class gebucht haben. Über die fiktiven Kosten einer Bahnanreise hinausgehende Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges in der Business-Class gegenüber einem Tarif der Economy-Class entstanden sind, sind grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Der Senat folgt insoweit der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Kommentarliteratur, nach der aufgrund des Gebots der Kostengeringhaltung regelmäßig nur die Kosten für einen Flug der Economy-Class vom Gegner erstattet verlangt werden können (vgl. OLG Brandenburg a. a. O. m. w. Nachw.). Die Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges zum Tarif der Business-Class entstehen, sind nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Verweis auf § 5 Abs. 3 JVEG. Danach sind höhere Kosten als die Kosten der Benutzung der 1. Klasse der Bahn nur erstattungsfähig, wenn sie wegen besonderer Umstände notwendig sind. Welche besonderen Umstände die Benutzung der Business-Class gegenüber der Economy-Class im Streitfall notwendig gemacht haben sollen, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt worden.

Selbst wenn die Reise in der Business-Class bessere Möglichkeiten bietet die Flugzeit zum Aktenstudium oder zur Terminsvorbereitung zu nutzen, vermag dies eine Abwälzung der erhöhten Flugkosten auf den Prozessgegner nicht zu rechtfertigen. Denn erstattet werden lediglich die Kosten der Reise, nicht jedoch zusätzliche Arbeitszeit. Die Reisezeit dient nicht dazu, dem Prozessbevollmächtigten auf Kosten der Gegenpartei zusätzliche Arbeitszeit zu verschaffen (vgl. OLG Hamburg AGS 2011, 463). Soweit der Prozessbevollmächtigte während der Reisezeit daran gehindert wird, seine Arbeitszeit anderweitig einzusetzen, wird dies durch die von ihm verdienten Gebühren, insbesondere das Tage- und Abwesenheitsgeld, mit abgegolten (vgl. OLG Brandenburg a. a. O.).

Der gegenteiligen Auffassung, wonach auch die Kosten für einen Flug in der Business-Class uneingeschränkt erstattungsfähig sind (vgl. OLG Hamburg JurBüro 2008, 432 KG RVG-Report 2006, 113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. April 2009 - 5 W 58/09, jew. zitiert nach Juris), vermag sich der Senat aus den vorstehenden Gründen daher nicht anzuschließen.

1.3. Bei der Prüfung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Reisekosten sind allein die fiktiven Kosten bei einer Anreise mit der Bahn, nicht jedoch fiktive Kosten bei einer Anreise mit dem Flugzeug zum Tarif der Economy-Class maßgeblich (vgl. OLG Brandenburg a. a. O.). Vor diesem Hintergrund kommt nach Auffassung des Senats auch ein Vergleich mit einer Anreise mittels eines sogenannten Economy-Flex-Ticket nicht in Betracht. Im Streitfall folgt dies schon daraus, dass auch die Kosten eines solchen Tickets in ähnlich hohem Maße außer Verhältnis zu den Kosten der Anreise mit der Bahn stehen. Darüber hinaus erscheint vor dem Hintergrund einer möglichst sparsamen Prozessführung ein jederzeit umbuchbares Flugticket nicht erforderlich. Im Regelfall ist vielmehr davon auszugehen, dass ein kurzfristig gebuchtes Flugticket ausreichend ist. Dies gilt selbst in Anbetracht der Tatsache, dass bei einer etwaigen Terminsverlegung eine Umbuchung erfolgen müsste und hierfür seitens der Fluggesellschaft eine Umbuchungsgebühr anfallen könnte. In diesem Fall ist die Erforderlichkeit einer Umbuchung und damit der Anfall der Flugreisekosten inklusive einer Umbuchungsgebühr darzulegen und gesondert auf die Angemessenheit zu prüfen. Einer Umbuchung aufgrund von Terminsverlegungen kann durch kurzfristige Flugbuchung in aller Regel vorgebeugt werden. Das Risiko erhöhter Kosten trifft insofern immer die kostenauslösende Partei, nachdem der Vergleichsmaßstab die Anreise mit der Bahn (1. Klasse) darstellt.

Bei einer Anreise mit dem Flugzeug in der Economy-Class wären nach der insofern nicht zu beanstanden Berechnung des Landgerichts 420,00 Euro bzw. 300,00 Euro für die Flugtickets angefallen. Hinzu kommen in jedem Fall die beklagtenseits angesetzten Mietwagen-, Fahrt und Parkkosten von 240,55 € bzw. 245,14 €. Die reiseartabhängigen Kosten für die Terminswahrnehmung bei einer fiktiven Nutzung der Economy-Class beliefen sich auf jedenfalls 545,14 € bzw. 660,55 €. Bei einer Anreise mit der Bahn belaufen sich diese Kosten nach Angaben der Beklagten auf 487,00 Euro inkl. Reservierungs- und pauschaler Taxikosten. Die Kosten der Anreise mit der Bahn würden dann zwar um 35% bzw. 12% überschritten. Ob diese Überschreitungen angesichts der Bedeutung der Sache und des zeitlichen Reiseaufwands verhältnismäßig sind, braucht vorliegend schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius (hierzu MüKo ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 112) nicht entschieden zu werden. Denn diese Kosten wurden bereits vom Landgericht angesetzt.

2. Auch hinsichtlich der angesetzten Kopierkosten ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat dargelegt, insgesamt 1.296 Kopien gefertigt zu haben (vgl. Bl. 581 d. A.). Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe nur den Aufwand für diese Kopien dargetan, nicht aber deren Fertigung ist sachlich nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat im Einzelnen genau dargelegt, welche und wie viele Kopien angefallen sind und unter welchen Tatbestand des VV-RVG diese fallen. Dass einzelne der klägerseits aufgeführten Kopien nicht notwendig gewesen wären bzw. nach Nr. 7000 VV-RVG nicht erstattbar wären, hat die Beklagte ihrerseits nicht dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Nach Auffassung des Senats ist im Anwaltsprozess in der Regel davon auszugehen, dass sämtliche einem Schriftsatz in Kopie beigefügten Schriftstücke zur sachgemäßen Unterrichtung des Gerichts und des Prozessgegners notwendig sind. Die berechtigten Belange des Erstattungspflichtigen sind dadurch hinreichend gewahrt, dass er im Kostenfestsetzungsverfahren die Notwendigkeit (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) einzelner (aber auch aller) Kopien substanziiert bestreiten kann (so bereits OLG Koblenz NJW-RR 2002, 421), was anhand der vom Kläger vorgelegten Aufstellung auch möglich gewesen wäre. Dies hat die Beklagte hier nicht getan.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach dem geltend gemachten Kosteninteresse unter Berücksichtigung der für die Erstattung geltenden Quote. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Erstattungsfähigkeit von Flugkosten der Business-Class oder der Economy-Flex-Class wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.

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