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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 - 1 Ws 247 u. 283/14
Leitsatz: Im Einzelfall kann bei Abrechnung von sehr hohen Kopierkosten über die anwaltliche Versicherung hinaus weitere Glaubhaftmachung verlangt werden (§§ 55 RVG, 104 ZPO).
1 Ws 246 u. 272/14 Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss In der Strafsache gegen pp. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. hier: Antrag des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger der Angeklagten pp. auf Gewährung eines Auslagenvorschusses hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Pflichtverteidigers am 22. September 2014 beschlossen.
1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 wird als unbegründet verwarfen. 3. Beide Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe I. In dem derzeit vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf anhängigen Strafverfahren 10 KLs 5113 gegen pp. u. a. wird der (Mit-)Angeklagten pp. aufgrund der Ende Februar 2013 angebrachten Anklage (50 Js 509&11 StA Düsseldorf) vorgeworfen, sich als Prostituierte im Bordellbetrieb ppp. (Pensionsbetriebe pppp. GmbH) täterschaftlich an einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug zum Nachteil eines Bordellkunden beteiligt zu haben. Die Hauptverhandlung hat am 1. Juli 2013 begonnen und dauert zurzeit an; Termine sind noch für den Zeitraum bis Juni 2015 anberaumt.
Durch Beschluss vom 8. Mai 2013 hat die Kammer auf Antrag des der Angeklagten ppp. als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG festgestellt, dass zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung ein Komplettausdruck der übersandten e Akte erforderlich" sei. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 6 Mai 2014.
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auf Antrag des Pflichtverteidigers am 12. Juli 2013 ein Vorschuss auf entstandene Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 49 267,12 festgesetzt und angewiesen worden; hiervon entfallen 40.732,90 netto (= 48.472,15 brutto) auf Auslagen für die Fertigung von 271.436 Ausdrucken aus dem Antragsteller überlassenen elektronischen Datenträgern (Dokumentenpauschale). Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors hat der zuständige Einzelrichter der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 25. März 2014 die geltend gemachte Dokumentenpauschale mangels Glaubhaftmachung der Auslagenentstehung vollständig abgesetzt und in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 794,97 zu Gunsten des Antragstellers festgesetzt. Hiergegen wendet sich letzterer mit seiner Beschwerde.
Beiden Rechtsmitteln ist nicht abgeholfen worden. Über sie hat der Senat in voller Besetzung zu entscheiden, nachdem der hier zuständige Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 3. September wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher sowie rechtlicher Art und wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V, m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der Kammer ist unzulässig.
1. Bei der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellung, dass ein Komplettausdruck der übersandten e-Akte erforderlich" sei, handelt es sich entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors um eine für das Festsetzungsverfahren (§ 55 RVG) bindende Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 RVG. Nach diesen Vorschriften kann der beigeordnete Rechtsanwalt für beabsichtigte Aufwendungen gemäß § 670 BGB eine gerichtliche Feststellung ihrer Erforderlichkeit zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erwirken. Der Feststellung zugänglich sind sämtliche Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Beiordnung getätigt werden, jedoch neben den allgemein anfallenden Geschäftskosten entstehen (vgl. Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG). Unter den Begriff der Aufwendungen gemäß § 670 BGB fallen daher insbesondere die in Teil 7 VV RVG ausdrücklich aufgeführten Auslagen (Mayer/KroißEbert, RVG, 6, Auflage [20131, § 46 Rdnr. 14, 15), für die das Gesetz an Stelle der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand die Geltendmachung von Pauschalen vorsieht. Der bei Erstellung von Ausdrucken aus einer e-Akte anfallende Kostenaufwand gehört hierbei zum Anwendungsbereich der Nr. 7000 W RVG (Nr. 1 Buchstabe a), die für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten eine Dokumentenpauschale vorsieht. Zwar ist die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bislang nicht gesetzlich eingeführt. Mit der Ergänzung der Nr. 7000 VV RVG (Nr, 1 Buchstabe a) um den Zusatz und Ausdrucke" durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 wollte der Gesetzgeber jedoch nicht nur die Ausdrucke aus elektronisch geführten Akten, sondern auch Ausdrucke aus sonstigen elektronisch gespeicherten Dateien in Bezug auf die Dokumentenpauschale den auf herkömmliche Weise erstellten Ablichtungen aus Papierakten gleichstellen (vgl. BTDrucks. 15/4067 S. 57: Ausdrucke aus elektronisch gespeicherten Dateien, insbesondere aus elektronisch geführten Akten").
2. Gegen die Entscheidungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und 3 RVG ist eine Beschwerde nicht statthaft.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht insoweit kein Rechtsmittel vor. Daher sind nach ganz herrschender Meinung die für das Festsetzungsverfahren ohnehin nicht bindenden negativen Feststellungsentscheidungen unanfechtbar (OLG Gelle NStZ-RR 2012, 326; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage [20121, § 46 Rdnr, 89; vgl. ferner Senat JurBüro 1986, 891 und ML)R 1994, 517, jeweils noch zu § 126 Abs. 2 BRAGO). Gleiches hat nach zutreffender Ansicht aber auch für die mit Bindungswirkung versehenen positiven Vorabentscheidungen der hier zur Rede stehenden Art zu gelten (OLG München 2 Ws 1090/88 vorn 25. November 1988 juris>, Volpert, in: Burhoff [Hrsg.], RVG, 3. Auflage [2012], Vergütungs-ABC Rdnr. 210). Die Zulassung einer noch dazu unbefristeten Beschwerde würde nämlich dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, die dem Pflichtverteidiger vor der unter Umständen kurzfristig erforderlichen Tätigung von Auslagen für die Verteidigung eine verlässliche Vertrauensgrundlage für deren spätere Erstattungsfähigkeit verschaffen soll, sofern er hierauf anträgt.
Ob bei einer Willkürentscheidung des Gerichts ein außerordentliches Beschwerderecht der Staatskasse anzuerkennen wäre (vgl. hierzu OLG München, aaO ), kann dahinstehen, denn ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der angefochtene Beschluss bezieht sich auf die einer Feststellungsentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG zugänglichen Aufwendungen (s. o. 11 1) und orientiert sich bei sachgerechter Auslegung (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zu IV 1) an einem grundsätzlich vertretbaren und damit jedenfalls nicht willkürlichen Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit" zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung.
III. Die im Vorschussfestsetzungsverfahren erhobene Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht von einer Festsetzung der Dokumentenpauschale mangels hinreichender Glaubhaftmachung der nach Angabe des Antragstellers bereits erfolgten Auslagenentstehung (vorerst) abgesehen. Das ergänzende Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Druckaufwand für 271.436 Blatt anhand einer zur Akte gereichten Auflistung (Kopierblatt Abgerechnete Kopien RA ppp." als Anlage zum Schriftsatz vom 22. Januar 2014, BI. 41-46 Kostenbd.) im Grundsatz nachvollziehbar aufgeschlüsselt und die Fertigung der aufgelisteten Ausdrucke durch eigenes Büropersonal unter Hinweis auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege anwaltlich versichert. Zur ergänzenden Glaubhaftmachung hat er ferner im Beschwerdeverfahren diesbezügliche eidesstattliche Versicherungen der in der Kanzlei tätigen Auszubildenden pppp. vom 9. April 2014 sowie der Bürovorsteherin pppp. vom 19. Mai 2014 zur Akte gereicht. Eine Vorlage der kopierten Aktenteile hält der Antragsteller unter Hinweis auf die mit dem Transport verbundenen Kosten für unzumutbar, zumal die Papierakte zur fortlaufenden Bearbeitung der Sache im noch anhängigen Verfahren benötigt werde. Auch eine Sichtung der gefertigten Ausdrucke durch den am Strafverfahren nicht beteiligten Bezirksrevisor müsse aus Berufs- und standesrechtlichen Gründen abgelehnt werden, weil hierbei eine unzulässige kognitive Wahrnehmung von Akteninhalten zu befürchten sei und das Kanzleipersonal die zu ihrer Vermeidung erforderliche Kontrolle organisatorisch nicht sicherstellen könne.
2. Im Verfahren zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung und des Vorschusses hierauf sind die als entstanden angemeldeten Kosten gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Wie dies zu erfolgen hat, schreibt das Gesetz außerhalb der hier nicht zur Rede stehenden Fallgestaltungen des § 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO (Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Umsatzsteuerbeträge) nicht vor. Nach der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (III-2 Ws 686/13 vom 18. Dezember 2013 ), der sich auch der Senat anschließt, ist die Frage der hinreichenden Glaubhaftmachung vielmehr stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit sowie Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können.
In Abwägung dieser Einzelfallumstände hält der Senat zur Glaubhaftmachung der hier zur Rede stehenden Auslagen für die Fertigung von Ausdrucken aus der e-Akte den vom Antragsteller bislang abgelehnten Sachbeweis mittels Überprüfung durch Vertreter der Staatskasse in den Kanzleiräumen für erforderlich und zumutbar. Hierfür ist zunächst die außergewöhnliche Höhe der angemeldeten Auslagen maßgeblich, die es bereits für sich allein rechtfertigt, an die Darlegung und Glaubhaftmachung zwecks Vermeidung einer unangemessenen Belastung der Staatskasse entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Immerhin hat der Antragsteller im hier anhängigen Verfahren bereits für 271.436 Ausdrucke und mit weiterem Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Januar 2014 für zusätzliche 108.135 Ausdrucke eine Dokumentenpauschale angemeldet. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass für die Entstehung der hier zur Rede stehenden Auslagen ein objektiver Sachbeweis vorhanden sein müsste, denn nach den Angaben des Antragstellers wurden die im Kopierblatt aufgelisteten Ausdrucke durch das Büropersonal gefertigt und stehen ihm zur fortlaufenden Bearbeitung des Mandats in seinen Kanzleiräumlichkeiten zur Verfügung. Die gegen eine Überprüfung durch Vertreter der Staatskasse angeführten Einwände des Antragstellers vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Zum einen macht die Besichtigung des erstellten Aktenmaterials zwecks Kontrolle des geltend gemachten Druckvolumens und seiner bloßen Zugehörigkeit zum hier anhängigen Verfahren schon das Lesen einzelner Seiten, erst recht aber die Kenntnisnahme von etwaigen Anmerkungen oder Notizen der Verteidigung nicht erforderlich; zum anderen ist die nur anhand der Verfahrensakte mögliche Überprüfung geltend gemachter Kostenansätze durch Vertreter der Staatskasse auch im Strafprozess jedem Kostenfestsetzungsverfahren immanent, ohne dass dies im Hinblick auf die berufsrechtliche Stellung des Pflichtverteidigers Bedenken begegnen würde. Angesichts der Bedeutung der hier zur Rede stehenden Angelegenheit stellt daher die bislang vorliegende anwaltliche Versicherung der Auslagenentstehung auch in Verbindung mit den nachgereichten eidesstattlichen Erklärungen der Büroangestellten für sich allein noch keine hinreichende Glaubhaftmachung dar.
Dem Antragsteller bleibt unbenommen, die behauptete Entstehung seiner Auslagen nachträglich in der erforderlichen Weise glaubhaft zu machen und hierdurch eine erneute Entscheidung über sein diesbezügliches Festsetzungsgesuch auf veränderter Tatsachenbasis zu bewirken.
IV. Zum Umfang der hier geltend gemachten Dokumentenpauschale weist der Senat bereits jetzt vorsorglich auf Folgendes hin:
1. Angesichts der Bindungswirkung des Feststellungsbeschlusses unterliegt im Festsetzungsverfahren nur noch die Höhe der Dokumentenpauschale einer Überprüfung. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die landgerichtliche Vorabentscheidung nicht etwa einen Anspruch" begründet hat, jeden im Verfahrensablauf überreichten Datenträger wahllos auf Kosten der Staatskasse auszudrucken. Fin Feststellungsbeschluss mit derartigem Regelungsgehalt wäre willkürlich, da er in nicht mehr vertretbarer Verkennung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG nur noch darauf hinausliefe, dem Pflichtverteidiger über die Dokumentenpauschale ein in den gesetzlichen Gebühren- und Auslagenregelungen nicht vorgesehenes Zusatzentgelt" zu verschaffen. Für ein dahingehendes Verständnis der landgerichtlichen Feststellungsentscheidung bestand indes bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung von vornherein kein Anlass. Vielmehr ist dem zum Verfahren 10 Klos 5/13 (= 50 Js 509/11 StA Düsseldorf) ergangenen Beschluss schon aufgrund seines Wortlauts (Komplettausdruck der übersandten e-Akte) lediglich die Genehmigung eines kostenpflichtigen Ausdrucks der e-Akte dieses Verfahrens zu entnehmen. Ferner verfolgt die Entscheidung nach ihrem Sinn und Zweck erkennbar das Ziel, dem Pflichtverteidiger in gleicher Weise die Arbeit mit einer Papierakte zu ermöglichen wie der Kammer (Prinzip der Waffengleichheit).
2. Hieraus folgt zum Einen, dass sich der Antragsteller beim Ausdruck der e-Akte nicht auf eine Formatverkleinerung (zwei Seiten auf einem Ausdruck) einlassen musste. Die mit der Feststellungsentscheidung verbundene Intention, insbesondere der in ihr zum Ausdruck massenhafter" Produktion von Ablichtungen eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit" eröffne, die vom ursprünglichen Gesichtspunkt der Aufwandsentschädigung nicht mehr gedeckt werde (8 W 236/00 vom 23. Mai 2000 ). In welchem Ausmaß diese Überlegungen mittlerweile Geltung beanspruchen, zeigt der Umstand, dass im vorliegenden Verfahrenskomplex nach Kenntnis des Senats bislang fünf der insgesamt siebzehn Verteidiger aufgrund der landgerichtlichen Feststellungsbeschlüsse Dokumentenpauschalen in Höhe von bis zu 67.000 brutto (für den in Bezug auf Lager- und Bearbeitungskapazitäten nicht mehr sinnvollen Ausdruck eines Papiervolumens von knapp 380.000 Seiten aus der e-Akte und den TKÜ-Mitschnitten) geltend gemacht haben (wobei die auf geringere Beträge lautenden Festsetzungsanträge ausdrücklich als vorläufig bezeichnet sind). Ob Aufwandsentschädigungen" in dieser Höhe vom gesetzgeberischen Willen bei der Einführung und weiteren Ausgestaltung der Dokumentenpauschale - insbesondere für Ausdrucke - erfasst waren und in welcher Weise eine diesbezüglich unter Umständen bestehende Gesetzeslücke seitens der Gerichte zu behandeln wäre, hat der Senat im hier vorliegenden Einzelfall (noch) nicht zu entscheiden.
VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidungen folgen aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG, Dies gilt auch in Bezug auf die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den landgerichtlichen Feststellungsbeschluss, der ebenfalls die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts betrifft (vgl hierzu OLG München 2 Ws 1090/88 vom 25. November 1988 ).
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