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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Allgemeines

Berufungsrücknahme, StA, Erstattung, Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 20.10.2014 - I Qs 74/14

Leitsatz: Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ist auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsanwalt nach Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird, die Staatsanwaltschaft ihre Berufung dann aber vor ihrer Begründung zurücknimmt.


I Qs 74/14
LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
BESCHLUSS v. 20.10.2014
In der Strafsache
gegen pp.

Rechtsanwalt: RA Alexander Pochilko, Schönbornstraße 1, 54295 Trier

wird auf die sofortige Beschwerde des freigesprochenen Angeklagten der Beschluss des AG Merzig, Zweigstelle Wadern, vom 20.01.2014 (Az: 16 Cs 81 Js 689/11) dahingehend abgeändert, dass auch die Gebühren für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV-RVG nebst Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG und anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 345,10 Euro festzusetzen sind.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Sie richtet sich vorliegend gegen den Beschluss des AG Merzig, Zweigstelle Wadern, vom 20.01.2014, soweit in diesem die geltend gemachten Kosten für das Berufungsverfahren nicht in Ansatz gebracht wurden.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das freisprechende Urteil vom 22.12.2011 am 23:12.2011 Berufung eingelegt. Dies wurde dem Beschwerdeführer über seinen Verteidiger RA Alexander Pochilko mit Schreiben vom 18.01.2012 mitgeteilt. Die Berufung wurde nie begründet. Mit Schreiben vom 21.02.2012 hat sich RA Alexander Pochilko unter Hinweis auf eine entsprechende Mandatserteilung auch für das Berufungsverfahren bestellt und um Übersendung der Hauptverhandlungsprotokolle, der Berufungsbegründung und des Urteils gebeten. Das Urteil und die Protokolle wurden am 09.05.2012 zugestellt. Sodann, wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen, so dass das Urteil am 23.05.012 rechtskräftig wurde.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nebst Nebenkostenpauschale und Umsatzsteuer erstattungsfähig sei. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des LG München I vom 29.08.2014 (22 Qs 55/14), die entgegen dem KG Berlin (Beschluss vom 19.05.2011, 1 Ws 168/10) nicht der Auffassung ist, dass ein Informations- und Beratungsbedürfnis eines Angeklagten nach Eingang eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft stets als überflüssig anzusehen sei, solange er dessen Zielrichtung und Umfang nicht kennt (zum Meinungsstand bezüglich dieser umstrittenen Frage vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 464a Rn. 10).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Zielrichtung der Staatsanwaltschaft nach dem erfolgten Freispruch offensichtlich war. Zudem wurde dem Verteidiger bereits mit Schreiben vom 18.01.2012 mitgeteilt, dass eine Berufung eingegangen ist. Diese ist erst mehr als 4 Monate später zurückgenommen worden. Es ist auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht als „überflüssig" anzusehen, dass der Beschwerdeführer, dem in I. Instanz noch ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet war, in der Zwischenzeit einen Verteidiger für die II. Instanz beauftragt.

Nach § 473 Abs. 1, 2 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurücknimmt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, davon vorliegend eine Ausnahme zu machen.

Vor diesem Hintergrund war die angegriffene Entscheidung insoweit abzuändern, dass auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten sind.

Einsender: RA A- Pochilko, Trier

Anmerkung:


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