Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hagen, Beschl. v. 06.11.2014 - 64 Ls 202 328/11-42/12
Eigener Leitsatz: Im Kostenfestsetzungsverfahren muss sich der Festsetzung (auch) konkret entnehmen lassen, welche Fotokopien als angeblich nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten abgesetzt wurden.
64 Ls 202 328/11-42/12
Hagen, 06.11.2014
Amtsgericht Hagen
In der Strafsache pp.
gegen
hier: Erinnerung gegen die Festsetzung vom 28. August 2014
Auf die Erinnerung der Verteidigerin, Rechtsanwältin pp. werden die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Auslagenüber über die Festsetzung vom 28. August 2014 hinaus auf weitere 8,78 Euro Fotokopiekosten von 7,35 Euro- nebst Mehrwertsteuer festgesetzt.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig.
Eine antragsgemäße Festsetzung hatte auch zu erfolgen, soweit der Erinnerungsführer über die ihm bereits zuerkannten Auslagen in Form der Dokumentenpauschale hinaus weitere 7,35 Euro geltend macht. Weder der angefochtenen Festsetzung noch der NichtabhiIfeentscheidung lässt sich konkret entnehmen, welche der (offenbar tatsächlich gefertigten) Fotokopien als angeblich nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten abgesetzt wurden. Dem erkennenden Gericht ist es ebenso wenig wie dem Verteidiger zuzumuten, sich diese Informationen aus handschriftlich auf dem Kostenfestsetzungsantrag angebrachten Zusätzen und Klebezetteln zusammenzusuchen.
Hagen, 06.11.2014
Einsender: RA M. Stephan, Dresden
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