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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Mittelgebühr in Strafsachen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Baden-Baden, Beschl. 07. 12. 2005, 4 Cs 311 Js 9832/04

Leitsatz: Zur Mittelgebühr bei der Terminsgebühr


Kostenfestsetzungebschluss des AG Baden-Baden v. 7. 12. 2005

Vorliegend waren auf Antrag die Gebühren und Auslagen des Verteidigers gemäß § 464 b StPO gegen die Staatskasse festzusetzen. Hierbei wurde die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung am 12.05.05 nur auf 180,00 Euro festgesetzt. Da in diesem nur 25-minütigen Termin keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sondern lediglich der Angeklagte gehört wurde, erschien nach den Umständen des Einzelfalls gemäß § 14 RVG eine Terminsgebühr i. H. v. 180 Euro als ausreichend und angemessen. Demgegenüber erschien für die 35-minütige Verhandlung am 07.07.05 mit kurzer Beweisaufnahme, Erörterung und Antragstellung die Mittelgebühr i. H. v. 230,00 Euro unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG als gerechtfertigt. Im übrigen erfolgte antragsgemäße Festsetzung. Rechtliches Gehör wurde gewährt. Verzinsung erfolgte ab Antragseingang bei Gericht.


Einsender: RAin Rita Zorn, Gernsbach

Anmerkung:


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