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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Abraten, Einspruch, Strafbefehl

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg St. Georg, Beschl. v. 21.11.2014 - 911 C 348/14

Leitsatz: Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, einen den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel dagegen einzulegen und der Verurteilte dem Rat folgt.


Amtsgericht Hamburg-St. Georg
911 C 348/14

Endurteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit pp.
erkennt das Amtsgericht Hamburg-St Georg - Abteilung 911 - durch den Richter am Landgericht am 21.11.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Aktenin-halt

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 196,35 nebst Zinsen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Tätigkeit seines Bevollmächtigten in dem ge-gen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck (Az. 22 Cs 139 Js 41137/13-748/13) eine Erledigungsgebühr im Sinne v. Nr. 4141 W RVG in o.g. Höhe zu er-statten.

Maßgebend ist insoweit, dass eine solche Gebühr vorliegend nicht angefallen ist. Eine Erledi-gungsgebühr nach Nr. 4141 W RVG in Höhe der Verfahrensgebühr fällt nur dann an, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, also wenn (1) das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder (2) das Gericht beschließt, das Hauptver-fahren nicht zu eröffnen oder (3) sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein-spruchs gegen den Strafbefehl erledigt (ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird) oder (4) das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet. Keiner der vorgenannte Fälle ist hier eingetreten. Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren ist vielmehr dadurch rechtskräftig abgeschlossen worden, dass der Kläger gegen den Strafbefehl vom 26. November 2014 (BI. 15 ff. d.A) keinen Einspruch nach § 410 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Eine Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO) ist hier also nicht durch die Mitwirkung des Bevollmächtigten des Klägers „entbehrlich geworden", sondern deren Nichtdurchführung war lediglich (Rechts-)Folge der un-terlassenen Einlegung des Einspruchs (§ 410 Abs. 3 StPO). Die zusätzliche Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt aber in solchen Fällen nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten - wie auch hier - dahingehend berät, einen den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel dagegen einzulegen (vgl. OLG Nürnberg, B. v. 20.05.2009 - 2 Ws 132/09, abruf-bar unter BeckRS 2009, 20314). Die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV ist keine Kompensationsgebühr für die allgemeine Mühewaltung des Verteidigers, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens beiträgt; die Beratung dahingehend, ob gegen einen Strafbefehl überhaupt Einspruch eingelegt werden soll - also auch die Empfehlung, den Strafbefehl zu akzeptieren - ist gebührenrechtlich durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Voll-streckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


Einsender: RA N.Schneider, Neunkirchen

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