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RVG Entscheidungen

Nr. 5100 VV

Verhältnis Grundgebühr, Verfahrensgebühr; Flugreisekosten, Angeklagter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 21.01.2015 - 6 Qs 190/14

Leitsatz: 1. Zur Erstattungsfähigkeit von Flugkosten des Angeklagten zur Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins
2. Zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr.


6 Qs 190/14
5 Cs 406114 (351/14) AG Homburg
Landgericht Saarbrücken
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Kostenbeschwerde
wird die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.11.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 23.09.2014 kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 30.07.2014 (Az.: 5 Cs 67 Js 406/14 (351/14)) wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei-gesprochen. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurden der Landeskasse auf-erlegt.

Am 01.08.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Kostenerstattungsantrag hinsichtlich Partei-auslagen über 812,99 € nebst Zinsen und einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich An-waltsvergütung über 1.034,71 €.
Durch Beschluss vom 23.09.2014 setzte das Amtsgericht Homburg den Kostenerstattungsan-spruch des Beschwerdeführers insgesamt auf 953,71 € nebst Zinsen fest.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 06.11.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.11.2014.

II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 464 b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig, sie wurde insbesondere rechtzeitig i.S.d. § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und der Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO wurde erreicht. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist die Kammer zuständig (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 464 b, Rdn. 7).

Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Parteiauslagen
a. Zugesprochen wurden dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Taxikosten in Höhe von 35,20 €, Fahrtkosten in Höhe von 170,- €, Entschädigung für Aufwand in Höhe von 12,- € und Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 35,- €.

b. Soweit dem Beschwerdeführer geltend gemachte Flugkosten vom 20.07.2014 in Höhe von 379,15 € in Abzug gebracht wurden, ist dies nicht zu beanstanden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind gemäß § 464 a StPO Verfahrenskosten und notwendige Auslagen der Beteiligten festzusetzen. Notwendige Auslagen eines Beteiligten sind solche Aus-lagen, die durch Verteidigungsmaßnahmen entstanden sind (Meyer-Goßner, aaO, § 464 a, Rdn. 5, 15). Erforderlich ist also ein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und dem gegenständlichen Verfahren.

Die geltend gemachten Flugkosten vom 20.07.2014 werden seitens des Beschwerdeführers damit begründet, dass er infolge des vorläufigen Entzugs seines Führerscheins seinen Dienst-wagen verlor und nach Hamburg in den Innendienst versetzt wurde. Zum Dienstantritt am 21.07.2014 sei er nach Hamburg geflogen.

Die diesbezüglichen Kosten stehen damit in keinem kausalen Zusammenhang mit dem vorlie-genden Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er müsse sich vorbehalten, die Flug-kosten im Wege einer Schadenersatzforderung geltend zu machen, steht ihm dies frei.

c. Soweit dem Beschwerdeführer lediglich Fahrtkosten in Höhe von 170,- € und nicht die gel-tend gemachten Flugkosten vom 29.07.2014 in Höhe von 375,14 € in Ansatz gebracht wurden, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

Fahrtkosten des Beschuldigten, die durch die Vorladung zur Verhandlung verursacht worden sind, sind zwar als notwendige Auslagen des Beteiligten zu erstatten. Hinsichtlich der erstat-tungsfähigen Höhe gelten jedoch §§ 5, 6 JVEG entsprechend. (Meyer-Goßner, aaO, § 464 a, Rdn. 16). Gemäß § 5 Abs. 1 JVEG sind die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel nur bis zur Höhe einer Bahnfahrt erster Klasse zu berücksichtigen (Hartmann, Kostengesetze, § 5 JVEG, Rdn. 8). Diese wurden durch das Amtsgericht zutreffend auf 170,- € beziffert. Mehrkosten, die durch die gegenüber dem Flug längere Fahrzeit verursacht wurden, wurden durch das Amtsgericht bei der Erstattung von Aufwand und Zeitversäumnis gemäß § 5 Abs. 3 Alt. 1 JVEG angemes-sen berücksichtigt.

Besondere Umstände, die gemäß § 5 Abs. 3 Alt. 2 JVEG die Kosten des Fluges als notwendig erscheinen lassen würden, sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere stellt die frühe Ter-minsstunde ( 8:20 Uhr am 30.07.2014) keinen solchen Umstand dar, da der Beschwerdeführer auch den Flug nicht am Terminstag, sondern am Vortag antrat. In gleicher Weise hätte er unter Inanspruchnahme der Bahn am Vortag den Termin wahrnehmen können.
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, in diesem Fall wären ihm 16 Stunden Verdienstausfall entstanden, so dass die Bahnfahrt insgesamt teurer gewesen wäre als der Flug, ist dieses Vor-bringen nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ankunft des Beschwer-deführers in Saarbrücken am 29.07.2014 hätte der Beschwerdeführer bei Nutzung der Bahn unter Berücksichtigung einer Fahrtzeit von 7 Stunden allenfalls eine geringfügige Verkürzung eines regulären Arbeitstages erlitten.

2. Anwaltsvergütung
a.
Zugesprochen wurden dem Beschwerdeführer die Grundgebühr nach Ziffer 4100 VVRVG in Höhe von 200,- €, die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4106 VV-RVG in Höhe von 165,- €, eine Terminsgebühr nach Ziffer 4108 VV-RVG in Höhe von 160,- €, pauschale Unkosten nach Ziffer 7002 VV-RVG in Höhe von 20,- € und Kopierkosten nach Ziffer 7000 VV-RVG in Höhe von 44,50 €.

b. Soweit dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfahrensgebühr nach Ziffer 4104 VV-RVG in Höhe von 165,- € in Abzug gebracht wurde, ist dies nicht zu beanstanden.

Insoweit trägt der Beschwerdeführer vor, sein Verteidiger habe sich gegenüber der Polizei als sein Verteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt, bevor die Akte an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden und Strafbefehl beantragt worden sei. Diese anwaltliche Tätigkeit genügt jedoch nicht, die Gebühr nach Ziffer 4104 VV-RVG zur Entstehung zu bringen.

Die Gebühr nach Ziffer 4104 VV-RVG setzt eine Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren voraus. Dieses endet u.a. mit dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbe-fehls beim Erkenntnisgericht. Die Verfahrensgebühr setzt dabei ein Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information voraus, die Tätigkeit des Verteidigers muss mithin über die Tätig-keiten hinausgehen, die bereits durch die Grundgebühr nach Ziffer 4100 VV-RVG abgegolten sind (Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, Teil C, 4104, 4105 VV, Rdn. 4, 6). Von der Grundge-bühr nach Ziffer 4100 VV-RVG erfasst werden alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die (erst-mals) notwendig für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Rechtsfalls sind. Hierzu gehört die Bestellung des Rechtsanwalts als Verteidiger und vor allem die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (Gerold/Schmidt, aaO, Teil C, 4100,4101 VV, Rdn. 9). Vorliegend war die vorn Be-schwerdeführer vorgetragene Tätigkeit seines Verteidigers mithin bereits von der Grundgebühr nach Ziffer 4100 VV-RVG erfasst.

c.
Soweit dem Beschwerdeführer als Terminsgebühr nach Ziffer 4108 VV-RVG lediglich ein Betrag in Höhe von 160,- € an Stelle der geltend gemachten 275,- € erstattet wurde, ist auch dies nicht zu beanstanden.

Der Ansatz der Mittelgebühr war im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Zwar hatte die Ange-legenheit für den Beschwerdeführer eine durchaus erhebliche Bedeutung, da seine konkrete Arbeitsstelle vom Innehaben einer Fahrerlaubnis abhängig ist, demgegenüber handelte es sich um eine anwaltliche Tätigkeit, die sowohl vom Umfang, als auch von den Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit nach unten vom Durchschnitt der zum Vergleich stehenden Tätigkeiten abwich. Insbesondere aber betrug die Dauer der Hauptverhandlung, bei er es sich um ein für den Gebührenansatz der Terminsgebühr wesentliches Kriterium handelt (vgl. Beschluss des Saarl. OLG vom 24.08.2010, Az.: 1 AR 2/09; Gerold/Schmidt, aaO, Teil C, 4108-4111 VV, Rdn. 18 m.w.N.), nur 15 Minuten, ohne dass Zeugen vernommen wurden. Auch insoweit handelte es sich bei der vorliegenden Tätigkeit um eine anwaltliche Tätigkeit, die nach unten vom Durch-schnitt der zum Vergleich stehenden Tätigkeiten abweicht.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Hauptverhandlung sei so kurz gewesen, da die Ein-spruchsbegründung so umfangreich gewesen sei, ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Tä-tigkeit des Verteidigers in der Verfahrensgebühr nach Ziffer 4106 VV-RVG dergestalt Berück-sichtigung fand, dass hier die Mittelgebühr in Ansatz gebracht wurde.

Der Reduzierung der beantragten Gebühr steht § 14 Abs. 1 S. 5 RVG nicht entgegen, da die beantragte Gebühr mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht und damit unbillig ist (Hartmann, aaO., § 14 RVG, Rdn. 24).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Saarbrücken, 21.01.2015 Landgericht, 6. Strafkammer

Einsender: Dipl.Rechtspfleger M. Stoll, Saarbrücken

Anmerkung: Auch die Entscheidung ist nach den Änderungen des RVG durch das 2. KostRMoG falsch.


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