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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, besonderer Umfang

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 04.02.2015 - 1 ARs (KostR) 7/14

Leitsatz: Zur Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS

1 ARs (KostR) 07/14 OLG Naumburg
419 Js 16126/12 StA Magdeburg

In der Strafsache

gegen …,

geboren am … in … ,

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
auf den Antrag des Rechtsanwalt Peter Ratzka aus Eisleben auf Bewilligung einer Pauschvergütung
am 04. Februar 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger


beschlossen:

Dem Antragsteller wird als bestelltem Verteidiger für das gesamte Verfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 7.500,00 Euro bewilligt. Diese tritt an die Stelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren.
Der Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Mehrwertsteuer bleibt unberührt.
Aus der Staatskasse geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Von dem Mandanten oder Dritten geleistete Zahlungen sind bestimmungsgemäß zu berücksichtigen.

Gründe:
In der Strafsache gegen … u. a. wurde der Antragsteller mit Beschluss vom 23. Januar 2013 zum Pflichtverteidiger bestellt.

Er hat in der Zeit vom 27. Juni 2013 bis zum 17. Februar 2014 an insgesamt 20 Tagen mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von weniger als fünf Stunden an der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer des Landgerichts Halle teilgenommen. Dabei wurde – unter Berücksichtigung nicht anrechnungsfähiger Pausenzeiten- an sechs Tagen mehr als fünf Stunden verhandelt.

Das Verfahren endete mit einer Verurteilung des Mandanten zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und der Unterbringung in Einer Entziehungsanstalt. Über die hiergegen von dem Verteidiger eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.

Am 17. Juni 2014 beantragte der Verteidiger die Bewilligung einer in das Ermessen des Gerichts gestellte Pauschgebühr. Auf den Antrag und seine Begründung wird Bezug genommen.

Die Bezirksrevisorin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie ist der Auffassung, dass weder die Strafsache besonders umfangreich, noch besonders schwierig gewesen sei.

Die gesetzlichen Gebühren in dieser Strafsache betragen 6.726,00 Euro.

Der gemäß § 51 RVG zulässige Antrag ist dem Grunde nach begründet.

Gemäß § 51 RVG ist auf Antrag dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt in einer Strafsache für das ganze Verfahren oder Teile davon auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeiten nicht zumutbar sind.

Die vorliegende Strafsache ist im Hinblick auf die Vielzahl der vernommenen Zeugen (50) als besonders schwierig und im Hinblick auf die über 6 Monate währende Hauptverhandlung auch als besonders umfangreich einzuordnen.

Zwar ist der Bezirksrevisorin darin Recht zu geben, dass bei vier Bänden Akten zu Beginn der Verhandlung und einer Verhandlungsdauer von in der Regel weniger als fünf Stunden an einem Verhandlungstag ein besonderer Umfang erst einmal nicht ersichtlich ist. Dabei blieben aber die lange Dauer des Verfahrens und der sich daraus ergebende erheblich höhere Zeitaufwand unberücksichtigt, ohne dass es vorliegend einer Erörterung der Frage bedarf, ob der von dem Antragsteller mit 150 Stunden bezifferte Zeitaufwand ordnungsgemäß dargelegt und belegt ist. Der offensichtlich erforderliche Mehraufwand an Zeit bedarf einer angemessenen Vergütung.

Daher erachtet der Senat die Festsetzung einer Pauschvergütung für erforderlich, die er in Höhe von 7.500,00 Euro in Anbetracht der 118 vergüteten und nur im Umfang von 70 geleisteten
Stunden für angemessen hält.

Diese Entscheidung ist endgültig.


Einsender: RA P. Ratzka, Eisleben

Anmerkung:


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