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RVG Entscheidungen

§ 51

Zeugenbeistand, Pauschgebühr, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 04.03.2015 - 1(S) AR 9/15

Leitsatz: Zur Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Zeugenbeistand.


1(S) AR 9/15
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Verdacht des Mordes
hier: Antrag nach § 51 RVG des Rechtsanwalts
als Zeugenbeistand für den Zeugen pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 04.03.2015 beschlossen:
Herrn Rechtsanwalt pp. wird für seine Tätigkeit als gerichtlich beigeordneter Beistand des Zeugen pp im Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht Dresden eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschvergütung in Höhe von 1.000,00 C bewilligt.

Gründe:
I.
In vorliegendem Verfahren wurde Rechtsanwalt pp. am 25. August 2014 dem Zeugen pp. als Beistand gemäß § 68b Abs. 2 StPO beigeordnet. Der Zeuge wurde am 3. September 2014 in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Mit Schriftsatz vom 3. November 2014 hat der Zeugenbeistand beantragt, ihm eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € zu bewilligen.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht ist zu dem Antrag gehört worden. Sie hat ihn - im Hinblick auf die Vemehmungsdauer von über einer Stunde - in Höhe von 300 € befürwortet.

II.
Der zulässige Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung ist - antragsgemäß - in Höhe von 1.000,00 € begründet.

Gemäß § 51 Abs. 1 RVG kann dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Pauschgebühr bewilligt werden, wenn die für seine Tätigkeit vorgesehenen gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit nicht zumutbar sind. Entscheidend für die Pauschvergütung eines Zeugenbeistands ist dabei nicht der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Strafsache, in der der Zeuge aussagt, sondern die Tätigkeit des Zeugenbeistands muss besonders umfangreich oder besonders schwierig sein. (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 ARs 45/08 -).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt Das vorliegende Verfahren hebt sich - insbesondere auch im Hinblick auf das Medieninteresse - von durchschnittlichen Verfahren vor der Schwurgerichtskammer ab. Dies wirkte sich auch auf den Umfang der Tätigkeit des Zeugenbeistands aus. Im Hinblick auf die von ihm in seinem Schriftsatz vom 3. November 2014 genannten besonderen Umstände (traumatisierter Zeuge, großes Medieninteresse, Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, verfahrensbegleitende Funktion des Zeugenbeistands) sowie die Dauer der Zeugenvernehmung vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Dresden von über einer Stunde hält der Senat die Gewährung einer Pauschvergütung in Höhe von 1000.00 € für angemessen, um die umfangreiche und zeitintensive Tätigkeit des Zeugenbeistands ausreichend zu honorieren.

Die Erstattung der Auslagen und der Mehrwertsteuer bleibt von der Festsetzung unberührt. Bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse sind anzurechnen.

Einsender: RA J. Mader, Strausberg

Anmerkung:


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