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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Bemessung, Medieninteresse

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 29.04.2013 - 2(S) AR 8/13

Leitsatz: Zur Bemessung der Pauschgebühr in einem Verfahren mit sehr starkem, oft nicht objektiv geprägten Medieninteresse und außergerichtlichen besonderen Einsatzes des Verteidiger, der u.a. die Konsultation eines verfahrensunbeteiligten Rechtsmediziners umfasste und einen Teilfreispruch ermöglichte.


BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Jens Mader, Wallstraße 5, 15344 Strausberg
wegen Mordes
hier: Antrag nach § 51 RVG, Antrag vom 16. Januar 2013
hat der 2. Strafsenat - Der Einzelrichter - des Oberlandesgerichts Dresden am 29.04.2013

beschlossen:
Dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Mader aus Straußberg wird unter Zugrundelegung der von den Strafsenaten des Oberlandesgerichts Dresden gemeinsam für vergleichbare Fälle aufgestellten Grundsätze für seine Tätigkeit als gerichtlich bei- geordneter Verteidiger des Angeklagten im Verfahren erster Instanz vor dem Land- gericht Leipzig wegen des besonderen Umfangs der Sache eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschvergütung in Höhe von 10.000,00 EUR (zehntausend Euro) bewilligt.

Die Erstattung von Auslagen und Mehrwertsteuer bleibt hiervon unberührt. Bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse sind anzurechnen.

Zwar legt der Pflichtverteidiger in seiner Antragsbegründung einen gesetzlichen Gebührenanspruch von lediglich 6.441,00 C zugrunde; er schöpft damit, worauf die Bezirksrevisorin zutreffend hinweist, seinen Gebührenrahmen nicht aus, der ihm einen Anspruch von 6.797,00 € ermöglichen würde. Aber auch dieser Betrag rechtfertigt angesichts des sehr starken, oft nicht objektiv geprägten Medieninteresses und des außergerichtlichen besonderen Einsatzes, der u.a. die Konsultation eines verfahrensunbeteiligten Rechtsmediziners umfasste und den Teilfreispruch ermöglichte, eine pauschale Erhöhung der Pflichtverteidigergebühren. Hierbei ist auch die Wahrung des Erörterungstermins nach § 202a StPO vor der Eröffnung der Hauptverhandlung am 07. September 2012 sowie die mit dem Angeklagten zur Vorbereitung von dessen Einlassung gefertigte Videovernehmung zu berücksichtigen. Der Senat bemisst den pauschal für den vorliegenden Einzelfall gerechtfertigten Betrag unter Abänderung der in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin hierfür angesetzten Pauschalbemessung von 5% des Gebührenanspruchs antragsgemäß auf 10.000,00 €.

Einsender: RA J. Mader, Strausberg

Anmerkung:


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