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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenentscheidung

Nebenklage, Kostenüberbürdung, Angeklagter

Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Beschl. v. 03.03.2015 - 823 Cs 122 Js 143559/14 (2)

Leitsatz: Der Anschluss als Nebenkläger ist für den Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen aus § 472 Abs. 3 StPO nicht erforderlich.


AG München
Az.: 823 Cs 122 Js 143559/14 (2)
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Körperverletzung
erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht am 03.03.2015 folgenden
Beschluss
Auf die Gegenvorstellung der Rechtsanwältin Hirsch vom 11.02.2015 wird der Strafbefehl vom 23.10.2014 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte auch die notwendigen Auslagen der Ne-benklageberechtigten tragen hat.

Gründe:
Die Gegenvorstellung ist analog § 33a StPO zulässig, da anderweitig eine Verletzung des recht-lichen Gehörs der Verletzten und Nebenklageberechtigten nicht beseitigt werden kann (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.200; - 1 Ws 244/09; OLG Stuttgart, 29.03.2004, 4 Ws 65/04; OLG Düsseldorf, 02.03.1993, 1 Ws 166-167/93). Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Strafbefehls steht der Nebenklageberechtigten nach § 464 III StPO nicht zu, da sie auch nicht zur Anfechtung des Strafbefehls berechtigt war. Es liegt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Verletzten und Nebenklageberechtigten vor, da ihre an-waltliche Vertreterin lediglich über die Erhebung der Anklage, nicht aber die spätere Rücknahme der Anklage und den Übergang ins Strafbefehlsverfahren vor Erlass des Strafbefehls informiert worden war. Insofern kann das nach Art. 103 I GG garantierte rechtliche Gehör hier nur nach-träglich durch die Zulassung der Gegenvorstellung gewährt werden.

Die Gegenvorstellung ist auch begründet. Nach § 472 III StPO können die notwendigen Ausla-gen, die einem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnis-se nach § 406g StPO erwachsen sind, entsprechend § 472 I StPO dem Angeklagten auferlegt werden. Vorliegend war die Verletzte - nach § 395 I Nr. 3 StPO - zur Nebenklage berechtigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung beschränkte sich die Tätigkeit von Frau Rechtsanwältin Hirsch auch nicht auf eine Akteneinsicht nach § 406d StPO und den Antrag über das Verfahren auf dem Laufenden gehalten zu werden. So nahm Frau Rechtsanwältin Hirsch als Zeugenbei-stand an der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeugin 31.10.2013 teil und regte etwa mit Schreiben vom 29.09.2014 nach Anklageerhebung zum Schöffengericht die Vorlage der Akte nach § 209 II StPO an das Schwurgericht an. Ihre Tätigkeit stellte sich damit als die eines Beistands der nebenklageberechtigten Verletzten nach § 406g StPO dar. Entsprechend be-zeichnete sich Frau Rechtsanwältin Hirsch auch in Schreiben vom 08.10.2013, 14.11.2013, 25.11.2013, 19.02.2014, 28.05.2014 und 29.09.2013 als Verletztenbeistand von. Der Anschluss als Nebenklägerin ist für den Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen aus § 472 III StPO gerade nicht erforderlich.

Es ist auch nicht gemäß § 472 I S. 2, III StPO unbillig, den Angeklagten mit den notwenigen Auslagen der Nebenklagebrechtigten zu belasten. Die Nebenklageberechtigte wurde durch die Tat psychisch stark belastet. Die Sach- und Rechtslage war schwierig, weshalb dem Angeklag-ten auch ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Der Angeklagte wurde wegen des zur Ne-benklage berechtigten Delikts der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von 7 Monaten verurteilt.


Einsender: RA A. Hirsch, Hamburg

Anmerkung:


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