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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Zeugenbeistand; Abrechnung; Einzeltätigkeit, zusätzliche Verfahrensgebühr, Einstellung nach 3 154 Abs. 2 StPO

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 06.03.2015 - 4 KLs 22/13

Leitsatz: Eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.


Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen
Rechtsanwalt
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz; hier: Gebühren des Verteidigers/Zeugenbeistands

wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 18.11.2013 auf die die Erinnerung des Rechtsanwalts vom 25.11.2014 dahingehend ergänzt, dass entsprechend dem Festsetzungsantrag vom 08.11.2013 für die Mitwirkung des Pflichtverteidigers an einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens über den bereits festgesetzten Betrag hinaus eine Verfahrensgebühr in Höhe von 124 Euro gemäß Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 1, 4112 VV RVG zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 23,56 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Erinnerung als unbegründet verworfen.

Gründe
I.
Der Erinnerungsführer war im Verfahren gegen die ehemals Angeklagten C und zunächst Pflichtverteidiger des Angeklagten Y. Nach Einstellung des Verfahrens hinsichtlich seines Mandanten gemäß § 154 Abs. 2 StPO am 24.09.2013 wurde das Verfahren zunächst gegen den Angeklagten C weitergeführt und der ehemals Angeklagte Y als Zeuge geladen. Vor Vernehmung des Zeugen Y in der Hauptverhandlung am 21.11.2013 wurde der Erinnerungsführer diesem als Zeugenbeistand beigeordnet.
Der Erinnerungsführer machte nach Einstellung des Verfahrens gegen seinen Mandanten mit Schriftsatz vom 08.11.2013 Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 969,94 Euro geltend. Nach dem Hauptverhandlungstermin im gegen den Angeklagten C weitergeführten Verfahren machte der Erinnerungsführer sodann mit Schriftsatz vom 25.03.2014 erneut Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1298,32 Euro geltend. Auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze wird verwiesen.
Das Landgericht setzte die Gebühren am 18.11.2014 hinsichtlich des ersten Antrags auf 822,38 Euro fest, wobei es entgegen dem Antrag die geltend gemachte Verfahrensgebühr in Höhe von 124 Euro gemäß Nr. 4141 Abs. 1 S. 1, 4112 VV RVG zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG nicht festsetzte. Zur Begründung führte es aus, dass lediglich eine vorläufige Einstellung vorläge, die die geltend gemachte Gebühr nicht entstehen lasse.
Im Hinblick auf den zweiten Antrag setzte es die Gebühren zunächst auf 203,49 Euro inklusive Mehrwertsteuer fest. Es begründete die entgegen dem Antrag erfolgte Festsetzung damit, dass einerseits die Grundgebühr bereits festgesetzt worden und nicht erneut fällig geworden sei. Andererseits sei keine Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 23.01.2013 angefallen, da der Erinnerungsführer diesen als Zeugenbeistand wahrgenommen habe. Auch seien die Reisekosten diesbezüglich nicht erstattungsfähig. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidungen wird Bezug genommen.
Hiergegen legte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 25.11.2014 Erinnerung
ein. Zuvor hatte er im Schriftsatz vom 19.11.2014 ausgeführt, dass es sich einerseits um eine endgültige Einstellung handele und andererseits die Grundgebühr erneut anfalle, da es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handele. Auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze wird verwiesen.
Nach Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 28.11.2014 half das Landgericht der Erinnerung in Höhe von 480,49 Euro teilweise ab, indem es die Gebühr für die Beistandsleistung nach Nr. 4301 Ziffer 4. W RVG in Höhe von 168 Euro nebst den beantragten Reisekosten festsetzte. Nach weiterem Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 02.02.2015 und erneuter Stellungnahme durch den Bezirksrevisor vom 09.02.2015 erging Beschluss des Landgerichts der Erinnerung im Übrigen nicht abzuhelfen. Der Erinnerungsführer machte insbesondere geltend, dass für die Zeugenbeistandsleistung dieselben Gebühren wie für einen Verteidiger anzusetzen seien und wies erneut darauf hin, dass es sich bei § 154 Abs. 2 StPO faktisch eine endgültige Einstellung des Verfahrens sei.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, über welche nach § 56 Abs. 2 S.1 i. V. m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig jedoch nur teilweise begründet. Zu Recht hat das Landgericht lediglich eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit angesetzt; lediglich hätte die Verfahrensgebühr in Höhe von 124 Euro gemäß Nr. 4141 Abs. 1 S. 1, 4112 W RVG zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 W RVG festgesetzt werden müssen.
In der Rechtsprechung und Literatur ist die Frage der Vergütung des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistandes nach wie vor streitig. Auch das OLG München hat seine bisherige Auffassung mit Beschluss vom 07.03.2014 aufgegeben und billigt dem einen Zeugen nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalt lediglich eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4. W RVG zu (Beschluss vom 07.03.2014, Az. 4c Ws 4/14; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung auch durch das OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2009, Az. 2 Ws 159/09, zudem beispielsweise KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2013, Az. 1 Ws 52/13). Dies entspricht zudem der Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts (Beschlüsse vom 19.01.2010, Az. 1 Ws 210/09 sowie 1 Ws 228/09).

Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach dem Umfang der Beiordnung, die nach § 68b StPO nur für die jeweilige Dauer der Vernehmung gilt und mit der Entlassung des Zeugen endet (Meyer-Goßner/Schmidt, Strafprozessordnung, 57. Auflage, § 68b Rn. 12). Die Beiordnung erfolgt daher nur für eine Einzeltätigkeit, die in Abschnitt 3 des 4. Teils der VV-RVG geregelt ist und die angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts, dessen Leistung sich auf eine entsprechende Tätigkeit beschränkt, regelt.
Die durch die Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gebühren eines Verteidigers bedeutet - anders als bei Bußgeldsachen - nicht, dass der Zeugenbeistand die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger in diesem Verfahren erhält. Insoweit weicht der Wortlaut der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG entscheidend von dem Wortlaut der Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG ab. Vielmehr führt die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gebühren des Verteidigers aufgrund der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten zur Anwendung der Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG (LG Hagen, Beschluss vom 30.04.2014, 46 KLs 24/13).
Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors ist durch die Gebühr W 4141 jedoch auch die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfasst. Diese ist dem Wortlaut nach vorläufig, jedoch stehen einer Fortführung des Verfahrens § 154 Abs. 4 und 5 StPO entgegen, so dass die Einstellung faktisch endgültig ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV 4141 Rn. 17 m.w.N., bereits LG Saarbrücken, Beschuss vom 20.02.2001 , Az. 4 Qs 8/01 I).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S.2 und S. 3 RVG.
Saarbrücken, den 06.03.2015

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