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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühren, Bemessung, Terminsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 17.03.2015 - 22 Qs 7/15

Leitsatz: Ein Hauptverhandlungstermin beim Strafrichter des AG, der insgesamt 20 Minuten dauert und keine Vernehmung von Zeugen beinhaltet, ist als leicht unterdurchschnittlich zu werten.


Landgericht Magdeburg
2. große Strafkammer
- Jugendkammer -
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Veiko Römer, Markt 24, 06449 Aschersleben,

hat die 2. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter m 17. März 2015 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 5. Februar 2015 (Geschäftsnummer: 6 Ds 341 Js 14799/13) wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten und Auslagen des Beschwerde-verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdewert wird auf 543;23-€ festgesetzt.

Gründe:
I.1.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 stellte das Amtsgericht Aschersleben (Geschäftsnummer: 6 Ds 341 Js 1.799/13) das Verfahren gegen die Angeklagte pp. gem. § 153 Abs. 2 StPO unter Erstattung der notwendigen Auslagen der Angeklagten gem. § 467 Abs. 1 StPO ein.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 beantragte der Verteidiger der Angeklagten pp. die Festsetzung der für das Verfahren entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.185,18 €. Wegen der im Einzelnen geltend gemachten Gebühren wird auf den Antrag BI. 72/73, Bd. II d. A., Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin beim AG Aschersleben setzte die von der Landeskasse der Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen mit Beschluss vom 5. Februar 2015 auf 641,95 € fest. Zur Begründung schloss sie sich der Auffassung der Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme vom 28. Januar 2015 an. Die Absetzungen seien bezüglich der geltend gemachten Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG, die in Höhe von 560,00 € überhöht sei sowie hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzsteuer vorgenommen worden. Wegen der weiteren konkreten Einzelheiten der genannten Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 28. Januar 2015 (Bl. 77 ff., Bd. III d.A.) und den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 5. Februar 2015 (Bl. 83 ff., Bd. III d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss, der dem Verteidiger am 17. Februar 2015 zugestellt worden ist, legte dieser mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015, eingegangen beim Amtsgericht Aschersleben am 24. Februar 2015, sofortige Beschwerde ein.

II.
1. Die gern. §§ 104 Abs. 3 5. 1 ZPO, 11 Abs. 3 RpfIG, 464 b StPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Aschersleben vom 5. Februar 2015 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Beschwerdeberechtigt ist vorliegend auch der Verteidiger der Angeklagten im eigenen Namen, nachdem ihm der Anspruch der Angeklagten - wie er selbst vorträgt - abgetreten worden ist.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Aschersleben die zu erstattenden notwendigen Auslagen der Angeklagten auf insgesamt 641,95 € festgesetzt. Die geltend gemachte Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV der Anlage zum RVG in Höhe i von 560,00 € ist überhöht.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht erachtet die Kammer eine Gebühr von 206,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsanwalt die Terminsgebühr ausschließlich für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung erhält, ist für die Höhe dieser Gebühr in erster Linie der Umfang der Hauptverhandlung entscheidend (vgl. Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 2 Qs 30/14; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 2 Ws 270/09, zitiert nach Juris; Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 23 Qs 13/14). Eine Mittelgebühr ist anzusetzen für eine Hauptverhandlung, die ca. 1 Stunde dauert und bei welcher 3-4 Zeugen vernommen werden (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschl. v. 13. 11. 2011 22 Qs 524 Js 32177/10 - 56/11; Amtsgericht Westerburg, JurBüro 2007, 311, Landgericht Koblenz, JurBüro 2005, 594; Amtsgericht Koblenz JurBüro 2005, 594). Der Hauptverhandlungstermin am 30. Januar 2014, der insgesamt 20 Minuten dauerte und keine Vernehmung von Zeugen beinhaltete, ist als leicht unterdurchschnittlich zu werten. Diese Unterdurchschnittlichkeit kann auch vorliegend nicht kompensiert werden durch andere Kriterien, die ergänzend heranzuziehen sind, wie u. a. die Bedeutung, die Schwierigkeit und der Umfang der Angelegenheit. So ist die Sach- und Rechtslage weder als schwierig zu bewerten gewesen noch wird die unterdurchschnittliche Dauer des Termins durch die Bedeutung oder den Umfang der Angelegenheit vorliegend kompensiert.

Entgegen der Ansicht des Verteidigers war die geltend gemachte Umsatzsteuer nicht zu erstatten. Die Festsetzung der Umsatzsteuer kann nur erfolgen, wenn die Angeklagte erklärt, dass sie die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer Herget in Zöller, 30. Aufl., § 91, Rn. 13). Eine solche Erklärung hat die Angeklagte bisher nicht abgegeben. Die Abtretung der Kostenerstattungsansprüche der Angeklagten an den Verteidiger mit Erklärung vom 8. Januar 2015 lässt die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung auch nicht entfallen. Abzustellen bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge ist insofern auf den ursprünglichen Anspruchsinhaber, mithin die Angeklagte.
Nach alledem war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO und berücksichtigt das Unterliegen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.
3. Die Höhe des Beschwerdewertes ergibt sich aus den beantragten festzusetzenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.185,18 € unter Abzug der festgesetzten Gebühren und Auslagen von 641,95 €.

4. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO).

Einsender: RA V. Römer, Aschersleben

Anmerkung:


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