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RVG Entscheidungen

§ 51

Exequaturverfahren, Umfang, Schwierigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Fankfurt am Main, Beschl. v. 07.07.2015 - 2 ARs 24/15

Leitsatz: Zur – verneinten - Zuerkennung einer Pauschgebühr in einem Exequaturverfahren.


2 ARs 24/15
In pp.
hat der 2. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main am 7. 7. 2015 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird zurückgewiesen.

Gründe
I.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr sind nicht gegeben.

Der Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG ist gegenüber § 99 BRAGO erheblich eingeschränkt worden. Nach dem neuen Recht ist eine Pauschgebühr nur noch zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Einschränkung ist nach der amtlichen Begründung gerechtfertigt, weil Tätigkeiten, die vormals bei der Bewilligung von Pauschgebühren berücksichtigt wurden, in das Gebührenverzeichnis zum RVG als neue Gebührentatbestände aufgenommen worden sind (vgl. BT-Dr. 15/1971 S.203). Darüber hinaus liegt dem RVG eine grundsätzlich andere Konzeption zu Grunde. Durch die Einführung der Festgebühren auch für Tätigkeiten, die zuvor nicht im Gebührenverzeichnis erfasst waren, und durch die Pauschalisierung dieser Festgebühren, soll eine Vereinfachung der Abrechnung erzielt werden, bei der im Einzelfall auftretende Besonderheiten innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte, aber auch bezogen zu anderen Verfahren bereits strukturell berücksichtigt sind.

Die Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach RVG ist deswegen die Unzumutbarkeit, bei der sich die gesetzlich verlangte Tätigkeit des Verteidigers auch bei Berücksichtigung der strukturellen Kompensation als Sonderopfer darstellt, wobei durch die Betragsrahmengebühr der Anwendungsbereich des § 42 RVG noch weiter eingeschränkt ist als bei § 51 RVG mit seiner Festgebühr (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., RVG § 42 Rdn.2). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 51/07 - NJW 2007,3420).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens, durch die gewährten gesetzlichen Gebühren eine „unzumutbare Benachteiligung" entsteht.

Der Antragsteller war vorliegend dem Verurteilten in einer Exequaturentscheidung mit Beschluss vom als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte durch Beschluss vom ppppp. die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts Taiwan vom ppppp. für zulässig erklärt, die zu verbüßende Sanktion auf 15 Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt und die Anrechnung der in dieser Sache in Taiwan vollstreckten Sanktion auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet. Nach dem Urteil des Obergerichts Taiwan vom pppp. gegen den Verurteilten wegen gemeinschaftlichen Transportes von Drogen der Klassifizierungsstufe 1 auf eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren erkannt worden. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller für den Verurteilten beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Rechtsmittel gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 eingelegt. Es blieb indes ohne Erfolg.

Dem Antragsteller wurden insgesamt Pflichtverteidigergebühren von ca. 400,- Euro für die Verfahren gewährt.

Bei dem Verfahren handelt es sich zwar um eine Exequaturentscheidung und insofern nicht um die übliche strafprozessuale Materie, mit der ein Strafverteidiger in der Regel befasst ist, gleichwohl liegen keine sonderopferfähigen Besonderheiten vor.

Der Aktenumfang ist mit etwas über 200 Seiten für ein Exequaturverfahren von unterdurchschnittlichem Umfang. Des Weiteren weist dieses Verfahren insoweit nur eine einzige rechtliche Besonderheit auf, als dass es von Anfang an um die Frage des Anrechnungsmaßstabes ging. Diese Frage wiederum gehört zum Standardrepertoire eines jeden Strafverteidigers, da die Frage der Umrechnung ausländischer Erkenntnisse in einer zunehmend internationalisierten Welt insoweit keine Besonderheiten mehr aufweist und auch in der Sache einfach gelagert ist. Der Senat, der auch oberste Beschwerdeinstanz für Exequaturentscheidungen des Landes Hessen ist, kann dies auch beurteilen, da dem Senat üblicherweise Verfahren vorgelegt werden, die von einem ganz anderen Umfang und einem ganz anderen Schwierigkeitsgrad sind. Das vorliegende Verfahren weist demgegenüber nur einen überschaubaren Aktenumfang auf und ist von einer vergleichsweise einfachen Rechtsfrage gekennzeichnet. Die gesetzlichen Gebühren sind dafür, auch vor dem Hintergrund der Erwiderungsschrift ausreichend, und angemessen.


Einsender: RA Th. Münster, Frankfurt

Anmerkung:


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