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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Allgemeines

Berufung, Verfahrensgebühr, Staatsanwaltschaft, Berufungsrücknahme

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 - 2 Ws 400/15

Leitsatz: Der Senat hält daran fest, dass die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren für den Verteidiger nicht anfällt, wen die Staatsanwaltshaft die von ihr eingelegte Berufung vor deren Begründung zurücknimmt.


In pp.
Die weitere Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Gründe :
I.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.07.2013 hat dem Angeklagten, dem der Beschwerdeführer am 17.06.2013 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, vorgeworfen, am 24.01.2013 in L einen Raub begangen zu haben. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.08.2013 (Az. 612 Ls 69/13) ist der Angeklagte wegen Nötigung und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.06.2013 (Az. 523 Ds 237/13) kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung verurteilt worden.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln unter dem 09.08.2013 Berufung eingelegt. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils am 04.09.2013 hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 09.09.2013 die Berufung zurückgenommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2013 sind die Kosten der zurückgenommenen Berufung und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden.

Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer mit Kostennoten vom 25.09.2013 beantragt, für das Berufungsverfahren Pflichtverteidigergebühren i.H.v. von 280,84 € (Verfahrensgebühr i.H.v. 216 € und Auslagenpauschale i.H.v. 20 € zzgl. Umsatzsteuer) und die Differenz zur Wahlverteidigergebühr in Höhe von 64,26 € (Verfahrensgebühr 54 € zzgl. Umsatzsteuer) festzusetzen. Zugleich hat er eine Abtretungserklärung der Betreuerin des Verurteilten vom 16.09.2013 vorgelegt. Zur Begründung der Gebührenforderung hat er ausgeführt, er habe den Angeklagten und seine Betreuerin insbesondere darüber informiert, was die eingelegte Berufung für den Bewährungsbeschluss bedeute und ob die Bewährungsauflagen und -weisungen trotz der Berufung zu befolgen seien oder nicht.

Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Köln hat mit Beschlüssen vom 21.02.2014 (Az. 612 Ls 69/13) die Kostenfestsetzungsanträge vom 25.09.2013 sowohl hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühr als auch der Differenz-Wahlverteidigergebühr zurückgewiesen. Die Beschlüsse sind dem Beschwerdeführer am 05.03.2014 zugestellt worden.

Er hat mit Schriftsatz vom selben Tag, der am 6.3.2014 beim Amtsgericht Köln eingegangen ist, gegen die Entscheidungen Erinnerung hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühr und sofortige Beschwerde hinsichtlich der Differenz-Wahlverteidigergebühr eingelegt.

Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Köln hat den Rechtsmitteln durch Beschluss vom 14.04.2014 nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 30.05.2014 (Az. 612 Ls 69/13) hat das Amtsgericht Köln die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 05.03.2014 gegen den seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 25.09.2013 zurückweisenden Beschluss der Rechtspflegerin vom 21.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.06.2014, der am 05.06.2014 beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat durch Beschluss vom 18.06.2014 (Az. 105 Qs 146/14) die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 als unbegründet und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.02.2014 als unzulässig verworfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat sie in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entschieden und die weitere Beschwerde gegen die zurückgewiesene Beschwerde zugelassen.

Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung vom 18.06.2014 übersandt, aber nicht förmlich zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 10.5.2015 hat der Beschwerdeführer angefragt, ob inzwischen über seine weitere Beschwerde entschieden worden sei. Dieses Schreiben hat das Landgericht als weitere Beschwerde ausgelegt. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2015 ausgeführt, er habe keine weitere Beschwerde eingelegt, es gebe eine solche aber, da das Landgericht sie zugelassen habe. Er bitte, die Sache unverzüglich dem OLG vorzulegen.

Das Landgericht hat die Akten daraufhin dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.
1.
Die weitere Beschwerde ist vom Landgericht nur hinsichtlich der Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren zugelassen worden. Nur insoweit ist dem Senat das Rechtsmittel zur Entscheidung angefallen. Eine Erstattung der Differenz-Wahlverteidigergebühr ist rechtskräftig abgelehnt worden.

Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil der Einzelrichter am Landgericht die Sache gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf die Kammer übertragen hat.
19
2.Die weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht als Beschwerdegericht gem. § 56 Abs. 2, 2. HS, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft. Sie ist auch zulässig. Zwar ist die weitere Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2, 2. HS i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzulegen. Die vorliegend vom Landgericht nur veranlasste formlose Mitteilung des Beschlusses hat die Frist gem. § 35 Abs. 2 StPO aber nicht in Lauf gesetzt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, § 33 RVG Rdn. 23; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 35 Rdn. 10). Der Beschluss ist daher nicht rechtskräftig geworden (vgl. Schmitt a.a.O. Rdn. 12). Die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Verwirkung des Rechtsmittels (vgl. dazu Meyer-Goßner a.a.O. vor § 296 Rdn. 6) liegen hier nicht vor, zumal der Beschwerdeführer vom Landgericht auch nicht auf die bei der weiteren Beschwerde zu wahrende Frist hingewiesen worden ist. Da dem Beschwerdeführer offensichtlich selbst nicht bewusst war, dass er eine weitere Beschwerde einlegen musste, um eine Entscheidung des Oberlandesgerichts zu erreichen, hat das Landgericht zu Recht den Schriftsatz vom 10.05.2015 als weitere Beschwerde ausgelegt.
3. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist, einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren abgelehnt.

Die Frage, ob dem Verteidiger für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG zusteht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a. In der Literatur wird recht einhellig die Meinung vertreten, auch im Falle einer späteren Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft reiche für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4124, 4125 VV RVG eine vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit des Verteidigers (vgl. Burhoff, RVG, 3. Auflage, Nr. 4124 VV RVG Rdn. 24 ff; Burhoff in Gerold/Schmitt, RVG, 21. Auflage, Einleitung zu Nr. 4124, 4125 VV RVG Rdn. 7 und Nr. 4124, 4125 VV RVG Rdn. 6; Uher in: Bischof/Jungbauer/ Bräuer/ Curkovic/Matthias/Uher, RVG, 4. Aufl. Nr. 4128 - 4135 VV RVG Rdn. 93; Schneider in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar, RVG, 7. Auflage; VV 4124 – 4125 Rdn. 7;Hartung in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Auflage, Nr. 4124 – 4129 VV RVG Rdn. 11; Hartmann, a.a.O., Nr. 4124 – 4129 VV RVG Rdn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 464 a Rdn. 10 für den Regelfall; Gieg in: Karlsruher Kommentar, 7. Auflage § 464 a Rdn. 10).

b.Der Senat hat die Frage bereits mehrfach für das Revisionsverfahren dahingehend entschieden, dass die Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG nicht anfällt, weil erst die Revisionsbegründung den Umfang und die Zielsetzung des Rechtsmittels aufzeigt, so dass erst in diesem Verfahrensstadium eine sinnvolle Verteidigung möglich ist (vgl. SenE vom 22.06.2015 – 2 Ws 361/15 -; SenE vom 05.06.2003 - 2 Ws 317/03 - = Rpfleger 2003, 685; SenE vom 04.06.2004 - 2 Ws 296/04 und 206/04 -). Zum Berufungsverfahren besteht zwar insoweit ein Unterschied, als § 317 StPO eine Begründung der Berufung nicht zwingend vorschreibt. Nach Nr. 156 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) muss (Unterstreichung durch den Senat) die Staatsanwaltschaft aber jedes von ihr eingelegte Rechtsmittel begründen. Der Verteidiger kann deshalb davon ausgehen, dass - wenn keine Berufungsrücknahme erfolgt - die Berufung der Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist des § 317 StPO begründet wird. Das Anfallen der Verfahrensgebühr für Berufung und Revision ist daher in der vorliegenden Konstellation nicht unterschiedlich zu beurteilen. Dementsprechend hält der Senat auch im Hinblick auf das Anfallen der Verhandlungsgebühr für das Berufungsverfahren an seiner Rechtsprechung fest.

c.Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit dem weit überwiegenden Teil der Rechtsprechung (KG Berlin JurBüro 2012, 471 (Berufung), KG JurBüro 2010, 599 (Revision); OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391 (Revision); OLG Rostock JurBüro 2009, 541 (Revision); OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 351 (Revision); OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 31 (Revision); OLG Koblenz Rpfleger 2006, 670 (Revision); OLG Düsseldorf MDR 1993, 582 (Revision) JurBüro 1981, 229 (Revision); OLG Oldenburg JurBüro 2002, 531 (Revision); OLG Düsseldorf MDR 1993, 582 (Revision); OLG Bamberg JurBüro 1988, 64; LG Bochum JurBüro 2007, 38 (Berufung); LG Koblenz JurBüro 2009, 198 (Berufung), LG Köln StraFo 2007, 305, a.A. OLG Stuttgart StV 1998, 615 (Revision).
d.Die dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
aa. Der Angeklagte mag ein Interesse daran haben, allgemeine Informationen über den Fortgang des Verfahrens zu erhalten. Gibt der Verteidiger einen kurzen Hinweis auf die Rechtslage und den weiteren Verfahrensgang, ist dies aber bereits mit den Gebühren für die Vorinstanz abgegolten. Das ist deswegen gerechtfertigt, weil der Verteidiger, der - wie hier - schon in der Vorinstanz tätig war, sich die notwendigen Kenntnisse bereits in diesem Rechtszug verschafft hat und sonst keinerlei Tätigkeit mehr für diesen Hinweis entfalten muss. Zudem gehört bei ihm gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Ziff. 10 RVG sogar die Einlegung der Berufung einschließlich der diesbezüglichen Beratung zum Rechtszug erster Instanz (Hartmann a.a.O. Nr. 4124 – 4129 VV RVG Rdn. 5). Daraus ist zu schließen, dass bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft die bloß informelle Beratung über den weiteren Verfahrensgang erst recht noch von der erstinstanzlichen Gebühr abgedeckt wird.

bb. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besagt § 17 Abs. 1 RVG, wonach das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene Angelegenheiten sind, nichts über die Vergütungsfrage, die in § 19 Abs. 1 S. 2 Ziff. 10 RVG für den Strafprozess gesondert geregelt ist.

cc. Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung ist vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht notwendig, denn i.d.R. macht erst die Begründung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft dessen Umfang und Zielrichtung erkennbar und versetzt den Verteidiger in die Lage, den Mandanten sachgerecht zu beraten und die weitere Verteidigungsstrategie mit ihm zu besprechen. Zudem muss damit gerechnet werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nach Kenntnisnahme von den schriftlichen Urteilsgründen zurücknimmt. Eine voreilige Beratung über die Aussichten der Berufung und die Beiziehung weiterer Beweismittel ist für die Verteidigung des Angeklagten daher weder notwendig noch irgendwie förderlich. Der Einwand, der Angeklagte dürfe im Hinblick auf Nr. 146 bis 148 RiStBV darauf vertrauen, dass ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel auch durchgeführt werde, verfängt schon deshalb nicht, weil in der Praxis Berufungen und Revisionen der Staatsanwaltschaft häufig nach Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe zurückgenommen werden. Es gibt daher keinen Erfahrungssatz, dass ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel auch tatsächlich durchgeführt wird.

dd.Eine zulässige, aber zwecklose Tätigkeit des Verteidigers löst keinen Erstattungsanspruch wegen der dadurch entstandenen Gebühren aus (Meyer-Goßner a.a.O. § 464 a Rdn. 10).

Das ergibt sich für den Wahlverteidiger, dessen Gebühren die Staatskasse aufgrund einer Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO zu erstatten hat, aus § 464 a Abs. 2 Ziff. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO. Für den Pflichtverteidiger ist die Verpflichtung, im Interesse der Allgemeinheit keine Gebühren durch unnötiges Verteidigungshandeln auszulösen, aus dem durch die Bestellung begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis herzuleiten (KG JurBüro 2012, 471). Zudem gilt der Grundsatz, dass der Pflichtverteidiger nicht besser gestellt werden soll als ein vom Angeklagten beauftragter Wahlverteidiger, dessen Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind (KG a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 17.08.2009 - 1 Ws 277/09 Rdn. 24 -, zitiert nach Juris).

ee. Soweit der BGH in der Entscheidung vom 17.12.2002 (NJW 2003, 756) ausgeführt hat, der mit einem Rechtsmittel überzogenen Partei könne nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten, ist das den Besonderheiten des Zivilprozesses geschuldet, in dem die Frist zur Einlegung der Berufung gem. § 517 ZPO erst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt. Es besteht daher eine ganz andere Grundlage für eine Besprechung mit dem Mandanten. Zudem gehört im Zivilprozess die Einlegung der Berufung nicht zu den Tätigkeiten, die von der Gebühr des im vorangegangenen Rechtszug tätigen Rechtsanwalts abgedeckt sind. Auch das ist – wie ausgeführt – im Strafprozess anders.

ff. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Grundsatz der Waffengleichheit gemeint hat, er könne eine für den Angeklagten eingelegte Berufung nicht - wie dies der Staatsanwaltschaft möglich sei - kostenneutral zurücknehmen, hat das Landgericht bereits auf die maßgeblichen Regelungen Nr. 3121 KV GKG und § 19 Abs. 1, S. 2 Nr. 10 RVG hingewiesen, nach denen die Rücknahme der Berufung durch den erstinstanzlichen Verteidiger vor Ablauf der Begründungsfrist keine Kosten und Gebühren auslöst.

gg.Soweit der Beschwerdeführer auf die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG verweist, ist die Vorschrift vorliegend nicht entscheidungsrelevant. Im Übrigen hat das Landgericht dazu Ausführungen gemacht, die mit der Beschwerde nicht angegriffen worden sind. Zu weiteren Ausführungen sieht der Senat daher keine Veranlassung.
e. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Belehrung über die Auswirkungen der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung auf die erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen zu den noch in erster Instanz geschuldeten Tätigkeiten zu rechnen ist. Da von keiner Seite auf Rechtsmittel verzichtet worden war, war der Beschwerdeführer gehalten, den Angeklagten schon im Anschluss an die Urteilsverkündung und völlig unabhängig von der späteren Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft darüber zu belehren, dass neue Straftaten schon vor Eintritt der Rechtskraft zum Widerruf der Bewährung führen können, während die Bewährungsauflagen und –weisungen erst zu befolgen sind, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Es fehlt damit schon an einer Tätigkeit, die der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG unterfällt.

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