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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Aktenversendungspauschale, privater Kurierdienst

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Saarland, Beschl. v. 14.07.2015 - 3 K 268/15

Leitsatz: Zum (bejahten) Anfall der Aktenversendungspauschale, wenn der Aktentransport durch ein privates Unternehmen erledigt wird, das hierfür ( bar ) bezahlt wird.


VERWALTUNGSGERICHT
DES SAARLANDES
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte -
wegen Einbürgerung (VR 050)
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
hat die 3, Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht und die Richter am Verwaltungsgericht am 14. Juli 2015
beschlossen:
Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Aufforderung zur Zahlung einer Aktenversendungs-pauschale in Höhe von 12 E vom 21.04.2015 wird zurück-gewiesen.
Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen.

-2 3 K 268/15
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.
Infolge der mittels der S. GmbH durchgeführten Übersendung der Ver-
waltungsakte vom Verwaltungsgericht in Saarlouis zu dem Gerichtsfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Landgericht in Saarbrücken ist die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG entstanden. Hiernach fällt eine Pauschale von 12 E "für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallen-den Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung" an. Entscheidend insoweit ist, dass durch die Aktenversendung nicht nur ein justizinterner Verwaltungsaufwand entstanden ist, wie es beispielsweise bei einem Aktentransport durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen der Fall wäre, sondern dass beispielsweise durch die Beauftragung eines externen Transportunternehmens besondere, zusätzliche Versendungskosten (Auslagen) entstanden sind. Genau Letzteres ist vorliegend jedoch der Fall, da die Akte nicht durch Justizbedienstete, sondern durch
Bedienstete der S GmbH, mit der das Saarland einen Beförderungs-
vertrag unter Vereinbarung eines monatlichen Beförderungsentgelts geschlossen hat, von Saarlouis nach Saarbrücken transportiert worden ist. Dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin — wie er vorträgt einen Vertrag mit der S,
GmbH geschlossen hat und auf dieser Grundlage unter vierteljährlicher Vorauszahlung ein monatliches Entgelt entrichtet, ändert nichts daran, dass dem Saarland durch die vorliegend in Rede stehende Aktenversendung nicht nur ein justizinterner Verwaltungsaufwand entstanden ist, sondern konkretisierbare externe Auslagen angefallen sind.

-3 3 K 268/15
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entschei-dung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzulegen.

Einsender: Dipl. Rechtspfleger M.Stoll, Saarbrücken

Anmerkung:


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