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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühr, Bemessung, Bedeutung der Angelegenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 08.09.2015 - 57 Qs 117/15

Leitsatz: Bei der „Bedeutung der Angelegenheit“ i.S. des § 14 Abs. 1 RVG geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten nicht die seines Rechtsanwaltes. Dabei kommt es sowohl auf eine tatsächliche, als auch auf eine ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den Betroffenen an.


Landgericht Essen
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.
wegen Hausfriedensbruchs
hier: Sofortige Beschwerde der Verteidigerin des früheren Angeklagten vom 27.07.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 16.07.2015 hat die XXII. Kleine Strafkammer des Landgerichts Essen am 08.09.2015 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 16.07.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten werden jeweils zur Hälfte dem früheren Angeklagten und der Landeskasse auferlegt.

Gründe
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Essen erließ das Amtsgericht Essen am 09.12.2014 einen Strafbefehl, durch den der frühere Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt wurde. Die dem früheren Angeklagten zugestellte Ausfertigung des Strafbefehls wies — in Abweichung zum Original — eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ,4u je 10,00 € und einen Gesamtbetrag von 1.200,00 € auf Gegen diesen Strafbefehl legte der frühere Angeklagte durch seine Verteidigerin mit Schreiben vom 17.12.2014, welches am gleichen Tag per Fax bei Gericht einging, Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht, die am 22.12.2014 gewährt wurde. Die Akte hatte zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von 24 Seiten. Das Amtsgericht Essen bestimmte nach Rückkehr der Akte zunächst Hauptverhandlungstermin auf den 18.03.2015, der sodann wegen Verhinderung der Verteidigerin auf den 27.03.2015 verlegt wurde. Zu dem Hauptverhandlungstermin wurde das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet.

Hintergrund des Strafbefehls war eine Besetzung einer leer stehenden Immobilie der ThyssenKrupp AG durch verschiedene Personen, die unter der Bezeichnung RÄ.P.U.B.L.I.K (Freiräume für Politik Ungewissheit Bedingungslose Liebe Ideologiekritik und Kunst) firmierten. Bei der Besetzung des Gebäudes war auch der frühere Angeklagte anwesend. Er handelte als Journalist und zeigte bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte einen gültigen Presseausweis vor.

Nach schriftlichem Hinweis der Verteidigerin mit Schreiben vom 05.02.2015 auf die Presseeigenschaft des früheren Angeklagten nahm die Staatsanwaltschaft Essen die Klage gemäß § 411 Abs. 3 StPO zurück.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.03.2015 gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse auferlegt.

Mit Antrag vom 24.04.2015 meldete die Verteidigerin die dem früheren Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen mit insgesamt 699,11€ an. Diese setzten sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 200,00 €
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 165,00 €
Nr. 4106 VV RVG
Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG 165,00 €
Pauschale (Kopierkosten) Nr. 7000 VV RVG (66 Kopien) 27,40 €
Pauschale (Telefon pp.) Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 577,40 €
Zzgl. 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG 109,71 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Gesamtbetrag 699,11 €

Mit Beschluss vom 16.07.2015 setzte die Rechtspflegerin nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Essen und nach erneuter Anhörung der Verteidigerin die dem früheren Angeklagten zu erstattenden Auslagen mit insgesamt 481,93 € fest. Diese setzten sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 100,00 €
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 82,50 €
Nr. 4106 VV RVG
Zusatzgebühr bei Einstellung Nr. 4141 VV RVG 165,00 €
Pauschale (Kopierkosten) Nr. 7000 VV RVG (66 Kopien) 27,40 €
Pauschale (Telefon pp.) Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 394,90 €
Zzgl. 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG 75,03 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Gesamtbetrag 481,93 €

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss, der mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen war (Notfrist von zwei Wochen) und der Verteidigerin am 23.07.2015 zugestellt wurde, wendet sich die Verteidigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.07.2014, eingegangen am gleichen Tage, mit der sie ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiter verfolgt.

II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Gemäß § 464a Abs. 2 Ziffer 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Angeklagten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Unter „gesetzlichen Gebühren" im Sinne der §§ 464a Abs. 2 Ziffer 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Landeskasse allerdings nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 14 RVG, Rn 23 f. m.w.N).

Es handelt sich vorliegend um einen durchschnittlichen Fall, der die Mittelgebühr auslöst. Es war weder ein Abzug auf die Hälfte vorzunehmen, wie von der Rechtspflegerin festgesetzt, noch war eine Erhöhung der Mittelgebühr gerechtfertigt.

Im Einzelnen:
Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies bezieht sich auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Rechtsanwaltes bei der Bearbeitung des Mandates, wobei auch die persönliche Situation des Mandanten zu berücksichtigen ist (vgl. Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG; § 14 RVG, Rn 16 ff.).

Gemessen daran ist die Angelegenheit hier nicht als unterdurchschnittlich einzustufen. Im vorliegenden Verfahren steht zwar „nur" ein Tatvorwurf im Raum. Jedoch ging es nicht um die einfache Frage des Hausfriedensbruches durch Betreten einer fremden Immobilie, sondern um die Strafbarkeit eines Presseorgans, das die Gruppe begleitet. Der vom früheren Angeklagten selbst eingelegte Einspruch wurde durch die Verteidigerin insoweit mit Schreiben vom 05.02.2015 begründet und die Rücknahme der Klage gemäß § 411 Abs. 3 StPO angeregt.

Ferner ist die Gebühr nach der Bedeutung der Angelegenheit zu bemessen. Hier geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten nicht seines Rechtsanwaltes (Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, § 14 RVG, Rn 25 ff. m.w.N). Dabei kommt es sowohl auf eine tatsächliche, als auch auf eine ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den Betroffenen an. In einer Strafsache ist die Bedeutung der Angelegenheit daran zu messen, was es für den Betroffenen aus Sicht eines unbeteiligten Dritten bedeutet, nicht oder nicht so hoch bestraft zu werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 14 RVG, Rn 5).

Grundsätzlich hat jedes Strafverfahren für den Angeklagten eine hohe Bedeutung. Der Angeklagte war in der Vergangenheit strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Aus Sicht des früheren Angeklagten war vorliegend von der ihm zugestellten Ausfertigung des Strafbefehls auszugehen. Dieser wies eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € und insgesamt von 1.200,00 € aus. Die Fehlerhaftigkeit dieser Ausfertigung konnte der frühere Angeklagte nicht erkennen, insbesondere die die Berechnung des Gesamtbetrages von 1.200,00 € die Ausgangswerte von 120 Tagessätzen und der Tagessatzhöhe von 10,00 € widerspiegelte.

Diese Geldstrafe wäre gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 5 BZRG in ein Führungszeugnis eingetragen worden; der frühere Angeklagte hätte sich damit nicht mehr als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den früheren Angeklagten ist damit ebenfalls als nicht nur unterdurchschnittlich einzustufen.

Die Sache ist aber auch nicht — wie von der Verteidigerin beantragt — als überdurchschnittlich anzusetzen. Im vorliegenden Fall weichen die von der Verteidigerin bestimmten Gebühren um mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr ab. Ihre Gebührenbestimmung ist als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG anzusehen. Festzusetzen war vielmehr die Mittelgebühr.

Es sind keine Umstände ersichtlich, von einer überdurchschnittlichen Sache auszugehen. Dieser Ansatz der Verteidigerin, der über 20 % hinausgeht, ist als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG anzusehen. Dabei war wiederum zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine Straftat handelt. Der Aufwand war im Hinblick auf den Umfang der Akte von 24 Seiten im Zeitpunkt der Akteneinsicht und einen einmaligen Termin zwischen Mandant und Verteidigerin nicht als überdurchschnittlich einzustufen.

Die Gebühren waren demnach der Höhe nach wie folgt festzusetzen:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 160,00 €
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 132,00 €
Nr. 4106 VV RVG
Zusatzgebühr bei Einstellung Nr. 4141 VV RVG 132,00 €
Pauschale (Kopierkosten) Nr. 7000 VV RVG (66 Kopien) 27,40 €
Pauschale (Telefon pp.) Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 471,40 €
Zzgl. 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG 89,57 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Gesamtbetrag 572,97 €

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Einsender: RA E. Steiner, Berlin

Anmerkung:


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