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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Revisionshauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 02.09.2015 - 1 StR 182/14

Leitsatz: Zur Festsetzung einer Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 182/14
vom
2. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 2. September 2015 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt W. , LL.M., wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 800 Euro bewilligt.
Gründe:
Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juli 2014 für die Revisionshauptverhandlung vom 7. Oktober 2014 zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhand-lung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 800 Euro.
Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. Wie der Senat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 29. April 2015 näher ausgeführt hat, waren in der Hauptverhandlung sowie in der Vorbereitung auf diese schwierige Rechtsfragen zu beurteilen. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwen-dige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. u.a. Se-
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nat, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 StR 273/11 Rn. 2 und vom 19. Dezember 2012 – 1 StR 158/08 Rn. 3). Soweit dem Antragsteller bereits die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 272 Euro erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2010 – 3 StR 552/08 Rn. 3).

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