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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung, Zurückverweisungsantrag, Verwaltungsbehörde

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Stadtroda, Beschl. v. 12.11.2015 - 8 OWi 23/15

Leitsatz: Der Antrag, das Verfahren an die Bußgeldstelle wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung bezüglich der Fahreridentität zurückzuverweisen, ist eine für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der späteren Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle.


8 OWi 23/15
Beschluss v. 12.11.2015
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Auf den Antrag des Betroffenen wird der Bescheid der Thüringer Polizei - Zentrale Buß-geldstelle - vom 18.11.2014 dahingehend abgeändert, dass dem Betroffenen weitere 128,- Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer zu erstatten sind.

Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:
1.
Der Verteidiger des Betroffenen beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid der Thüringer Po-lizei vom 18.11.2014 abzuändern und die Kosten des Bußgeldverfahrens gemäß dem Antrag vom 28. Oktober 2014 festzusetzen, wobei es lediglich um die Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Amtsgericht mit Wirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung (VV RVG 5115) geht.

Die Zentrale Bußgeldstelle hat gegen den Betroffenen am 24.10.2013 einen Bußgeldbescheid wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahr-zeug erlassen. Dem Betroffenen wurde eine Geldbuße von 240,- Euro auferlegt und ein Fahr-verbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Hiergegen hat der Verteidiger Einspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 4. August 2014 begründet. Er beantragt, das Verfah-ren wegen offensichtlich ungenügender Sachverhaltsaufklärung unter Einholung der Zustim-mung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Der Sachverhalt sei insbesondere wegen der schlechten Qualität des Lichtbildes ungenügend aufgeklärt. Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag zugestimmt. Das Amtsgericht hat den anberaumten Termin zur Hauptverhandlung aufgehoben und die Sache wegen offensichtlich ungenügender Aufklä-rung an die Zentrale Bußgeldstelle zurückverweisen. Mit Bescheid vom 16.10.2014 hat die Zentrale Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt sowie die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 machte der Verteidiger für die Mitwirkung am Ver-fahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung 128,- Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer geltend. Die Thüringer Polizei hat dies als unbillig zurückgewiesen, weil die Gebühr zur Vermeidung der Hauptverhandlung nicht entstanden sei. Eine entsprechende Förderung des Verfahrens durch anwaltliche Tätigkeit sei nicht erfolgt.

2.
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG entsteht nach Abs. 1 Nr. 1 der zugehörigen Anmerkung, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde durch die anwaltliche Mitwirkung endgültig eingestellt wird. Nach Absatz 2 der Anmerkung entsteht sie nicht, wenn eine Aufforderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

Der Antrag, das Verfahren an die Bußgeldstelle wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung bezüglich der Fahreridentität zurückzuverweisen, ist eine für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle in einem weiten Sinn verstanden werden. Mit der Bestimmung sollen Tätigkeiten des Verteidi-gers honoriert werden, die zu einer Vermeidung einer Hauptverhandlung und damit beim Ver-teidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten. Sie gilt auch für das Ordnungswid-rigkeitenverfahren. Durch die Ziffer 5115 soll dem Rechtsanwalt in den dort genannten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werden.

Mitwirkung bedeutet, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Es genügt hierfür jede Tätigkeit die zur Förde-rung der Verfahrenserledigung geeignet ist. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gera-de auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich.

Die Bußgeldbehörde wusste danach, dass sie einen Bußgeldbescheid nur gegenüber dem Be-troffenen erlassen konnte, wenn klar war, dass die Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Kommt sie dann zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen und stellt sie deshalb das Verfahren ein, die Tätigkeit des Verteidigers dieser Art der Verfahrenserledigung objektiv gefördert.

Einsender: RA S. Streibhardt, Gera

Anmerkung:


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