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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4.2 VV

Strafvollstreckung, Beschwerdeverfahren, Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 03.07.2015 - 502 Qs 77/15

Leitsatz: Ist der Verteidiger im Beschwerdeverfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung voll umfänglich beauftragt, entsteht eine Beschwerdegebühr Nr. 4200 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4.2 VV RVG, auch wenn der zuvor selbst Verurteilte selbst das Rechtsmittel eingelegt hat. Es handelt sich dann nicht um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.


LG Berlin
Beschluss
Geschäftsnummer: 502 Qs 77/15
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidigerin: Rechtsanwältin Silke Burkard, Emdener Straße 24, 10551 Berlin,
wegen
hier: Kostenfestsetzungsverfahren
hat die 2. allgemeine große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 03. Juli 2015 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin B. als Zessionarin des Verurteilten wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tiergarten vom 09. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung — auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde — an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe:
Die sofortige Beschwerde stellt gemäß § 464 b StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 3 RPfIG das statthafte Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten dar, mit dem der Kostenfestsetzungsantrag der Verteidigerin vom 05. Mai 2015 zurückgewiesen wurde.

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.

Zu Recht hat die Verteidigerin als Zessionarin des Verurteilten die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 Ziffer 3 VV RVG nebst zugehöriger Pauschalen beantragt.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 Ziffer 3 VV RVG gilt für die Tätigkeit eines Verteidigers im Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung. Ausweislich der Vorbemerkung Nr. 4.2 entsteht sie im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache besonders. Damit entsprach die vorliegende Tätigkeit der Rechtsanwältin Burkard dem von ihr beanspruchten Gebührentatbestand. Die sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung richtete sich gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Die Verteidigerin war im Beschwerdeverfahren voll umfänglich beauftragt, zumal das vorliegend durch den Verurteilten selbst erfolgte Einlegen des Rechtsmittels noch einer (hier nicht erfolgten) Vertretung im Ausgangsverfahren der strafvollstreckungsrechtlichen Tätigkeit zuzurechnen gewesen wäre (vgl. Gerold//Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Aufl., Vorb. 4.2 VV RVG Rn. 3). Eine Einzeltätigkeit im Sinne von Nr. 4301 Ziffer 6 W RVG lag damit nicht vor (vgl. Gerold/Schmidt, a. a. 0., Nr. 4301 W RVG Rn. 20).

Entgegen § 309 Abs. 2 StPO kann die Strafkammer nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Zurückverweisung ist unumgänglich, weil die Rechtspflegerin des Amtsgericht Tiergarten nicht in die umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, was einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Verfahren, dem durch die Zurückverweisung der Sache nur ein vorläufiger Erfolg beschieden ist. Maßgebend für den Rechtsmittelerfolg ist daher erst die abschließende Sachentscheidung, an der es bisher fehlt.


Einsender: RÄin S. Burkard, Berlin

Anmerkung:


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