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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.12.2015 - 6 Qs 188/15
Leitsatz: Allein die Tatsache, dass dem Angeklagten im Falle einer Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe gedroht hätte, rechtfertigt nicht die Annahme einer 30 % über der Mittelgebühr liegenden Grundgebühr, bzw. Verfahrensgebühr.
6 Qs 188/15 Landgericht Saarbrücken BESCHLUSS In der Strafsache Gegen pp. wegen Hausfriedensbruch hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken am 18.12.2015 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 10.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 05.10.2015, Az. 119 Ds 29 Js 231/14 (400/14) werden als weitere von der Landeskasse an den Angeklagten zu erstattende notwendige Auslagen ein Betrag von 196,35 festgesetzt. Es wird angeordnet, dass die im Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 05.10.2015 festgesetzten Kosten und Auslagen sowie der weiter festgesetzte Betrag von 196,35 ab 27.07.2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 3/5 ermäßigt. Je 3/5 der gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren und der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last,
3. Der Wert der Beschwerde beträgt 326,65 .
Gründe: In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 13.07.2015 das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt.
Mit Schreiben vom 23.07.2015, eingegangen bei Gericht am 27.07.2015 beantragte der Verteidiger des Angeklagten die dem Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren auf 876,73 festzusetzen und diese ab Antragstellung zu verzinsen.
Durch Beschluss vom 05.10.2015, zugestellt am 04.11.2015 setzte das Amts-gericht die dem Angeklagten seitens der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren auf 509,92 fest. Eine Verzinsung wurde nicht angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 10.11.2015 über die zu entscheiden war.
II. Die gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPfIG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. a) Soweit sich die sofortige Beschwerde auf die nicht in voller Höhe zuerkannte Grundgebühr gemäß 4100 VV RVG sowie auf die ebenfalls nicht in voller Höhe zuerkannte Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug gemäß 4106 VV RVG bezieht, ist diese unbegründet.
Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung der Höhe der Gebühren zwar die Kompensationstheorie anzuwenden ist, welche bestimmt, dass das geringere Gewicht eines Merkmals das überragende Ge-wicht eines anderen Merkmals kompensiert und umgekehrt (vgl. Mayer in Ge-rold/Schmidt, RVG, Rn. 11 zu § 14).
Die vorliegende Angelegenheit war in jeglicher Hinsicht von durchschnittlicher Natur.
Es sind keine derart gewichtigen Umstände erkennbar, die ein Abweichen von der im durchschnittlichen Fall für angemessen erachteten Mittelgebühr nach oben rechtfertigen.
Insbesondere rechtfertigt allein die Tatsache, dass dem Angeklagten im Falle einer Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe gedroht hätte, nicht die An-nahme einer 30 % über der Mittelgebühr liegenden Grundgebühr, bzw. Verfahrensgebühr.
b) Die Erledigungsgebühr nach 4141 VV RVG ist jedoch entstanden. Gemäß dieser Vorschrift entsteht diese Gebühr nämlich dann, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird.
Hierbei dürfen an das Maß der Mitwirkung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Ludwig Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, Nrn. 4141-4147 VV, Rn. 14).
Als für die Verhinderung der Hauptverhandlung ursächliche Mitwirkung des Verteidigers reicht es insoweit aus, dass sich dieser vorliegend namens und im Auftrag des Angeklagten mit der seitens des Gerichts beabsichtigten Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO einverstanden erklärt hat.
Dies deshalb, weil ohne die Zustimmung des Angeklagten - vorbehaltlich des Nichteingreifens der dort genannten Ausnahmefälle, wovon vorliegend auszugehen ist - gemäß § 153 Abs. 2 StPO eine Einstellung nicht möglich gewesen wäre und eine Hauptverhandlung hätte durchgeführt werden müssen.
In Abänderung des amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses war da-her die Erledigungsgebühr nach 4141 VV in Höhe von 165,00 in Ansatz zu bringen. Die hierauf entfallende Mehrwertsteuer von 19 % beträgt 31,35 , sodass sich ein weiter festzusetzender Betrag von 196,35 ergibt.
2. Gemäß § 464b Satz 2 StPO war auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten auszusprechen, dass die festgesetzten notwendigen Auslagen zu verzinsen sind. Für den Zeitpunkt, ab welchem die notwendigen Auslagen zu verzinsen sind, ist der Eingang des entsprechenden Antrags bei Gericht maßgeblich (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung, 57. Aufl. 2014, § 464b, Rn. 2). Der Eingang des Antrags datiert vom 27.07.2015 (vgl. BI. 90 d. A.), sodass die festgesetzten Auslagen ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sind.
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