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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Mitwirkung bei Berufungszurücknahme

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 15. 12. 2005, 34 Qs 164/05

Fundstellen:

Leitsatz: Durch ein Mandantengespräch, das dazu führt, dass die Berufung zurück genommen wird, wird die Gebühr Nr. 4141 VV Ziff. 3 RVG ausgelöst.


Landgericht Duisburg
Beschluss
34 Qs 164/05
........
........

In der Strafsache gegen

Herrn.......

Pflichtverteidiger.....

wegen Verstoßes gegen das BtMG

hier: Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren


Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 27. Oktober 2005 wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg - Rechtspfleger - vom 21. Oktober 2005 dahingehend abgeändert, daß dem Pflichtverteidiger über die im Beschluß des Amtsgerichts Duisburg - Rechtspfleger - vom 7. September 2005 festgesetzten Gebühren hinaus weitere 524,32 Euro zu entrichten sind.

Gründe:

Über die Beschwerde hat der Einzelrichter der Kammer zu entscheiden, § 33 Abs. 8 RVG.

Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 55 Abs. 1 RVG i.V.m. Nrn. 4124, 4141, 7002, 7008 GV RVG sind zugunsten des Pflichtverteidigers des Verurteilten als Pflichtverteidigergebühren 524,32 Euro einschließlich Umsatzsteuern festzusetzen. Der Verteidiger hat durch seine Mitwirkung - nämlich ein Mandantengespräch - erreicht, daß eine Berufungshauptverhandlung nicht stattfinden mußte, weil die Berufung des Verurteilten zurückgenommen wurde. Dies löst die Gebühr nach Nr. 4141 GV RVG aus, die sich gemäß Nr. 4124 GV RVG auf netto 216,- Euro beläuft. Die von dem Rechtspfleger geäußerten Befürchtungen haben keinen Eingang ins Gesetz gefunden.

Die übrigen mit Antrag vom 17. Oktober 2005 geltendgemachten Pflichtverteidigergebühren sind unstreitig.

Die Umsatzsteuer ist entsprechend dem festgesetzten Nettobetrag auf 72,32 Euro festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da im vorliegendem Beschwerdeverfahren weder Gebühren entstehen noch eine Kostenerstattung stattfindet, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG.

Anlaß zur Zulassung der weiteren Beschwerde besteht nicht, § 33 Abs. 6 RVG.

Duisburg, den 15. Dezember 2005
Landgericht, 4. Strafkammer
..........
Richter am Landgericht,
als Einzelrichter"

Einsender: Stefan Schmalz., Duisburg

Anmerkung:


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