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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Heidelberg, Beschl. v. 22.03.2016 - 15 OWi 26/16

Leitsatz: Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG ist keine Festgebühr.


15 OWi 26/16
Amtsgericht Heidelberg
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
Verteidiger
wegen VerkehrsOwi
hat das Amtsgericht Heidelberg durch den Richter am Amtsgericht am 22.03.2016 beschlossen:

Auf die Gegendarstellung des Verteidigers vom 24.02.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 16.02.2016 bleibt dieser auch in der Höhe aufrechterhalten.

Gründe:
Mit der Gegendarstellung wendet sich der Verteidiger gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 16.02.2016 hinsichtlich der Festsetzung der zusätzlichen Gebühr bei anwaltlicher Mitwirkung (Nr. 5115 VV RVG) auf 30,00 €. Nach Auffassung des Verteidigers handelt es sich ausweislich der Anmerkung III 2 aus Nr. 5115 VV RVG um eine Festgebühr, bei der grundsätzlich die Mittelgebühr anzuwenden sei.

Die Kommentarliteratur ist zu der Rechtsfrage uneinheitlich, Das Gericht schließt sich der Meinung von Hartmann, Kommentar zum Kostengesetz. 38. Aufl. 2008, Rn. 11 mit 13 zu VV 5115 an. Nach der Gesetzessymptomatik soll je nach der Lage des Einzelfalls von der Rahmenmitte nach oben oder unten abgewichen werden können. Der Ansatz einer Festgebühr zu VV 5115 wäre dagegen systemwidrig (LG Deggendorf. Beschluss vom 08. September 2005 — 1 Qs 101/05 —. juris). Die Gebühr des Wahlanwalts ,.bemisst sich" nach der Fassung der amtlichen Anmerkung III 2 nach der Rahmenmitte. Das Wort „nur" oder ..stets" fehlt im Gesetzestext. Legt man es in den Sinn der Vorschrift, ergibt sich entgegen dem klaren Wortlaut der Fassung der Gebührenspalte eine Festgebühr (eben in Höhe der jeweiligen Rahmenmitte). Das widerspricht jedoch der Systematik des VV. Sie spricht dem Wahlanwalt durchweg auch dann Rahmengebühren zu, wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt eine bloße Festgebühr erhält. Das legt eher eine Auslegung von III 2 dahin nahe, den Grundgedanken einer Ausgangsbewertung nach der Rahmenmitte im Sinn von § 14 RVG hier als eine allerdings verstärkte Bemessungsgrundlage zu sehen. Dann aber bleibt § 14 RVG daneben beachtlich. Man darf und muss daher zumindest zur Vermeidung einer zu starren Schematisierung auch hier den Grad der Bemühung und des Einflusses des Anwalts auf diejenige Situation beachten, die dann seine Zusatzgebühr auslöst.

Zur Höhe der festgesetzten Gebühr wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.02.2016 verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Einsender: RA T. M. Lehn, Heidelberg

Anmerkung: Die Entscheidung ist falsch. Im Übrigen hat Hartmann seine Auffassung inzwischen aufgegeben.


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