Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 16.06.2015 - 6 Qs 18/15
Leitsatz: Dem nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer von dessen Zeugenvernehmung beigeordnete Rechtsanwalt steht lediglich eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach VV 4301 Nr. 4 RVG zu.
Landgericht Kiel 6 Qs 18/15 Beschluss 27 Ls 58/14 Amtsgericht Neumünster 593 Js32908/14 Staatsanwaltschaft Kiel In der Strafsache gegen pp. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Kiel auf die Beschwerde des als Beistand des Zeugen S. beigeordneten Rechtsanwalts M. vom 24.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 01.04.2015, durch den die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 13.02.2015 zurückgewiesen wurde, am 16.06.2015 beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 13.02.2015 wird geändert: Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 318,32 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt M. war am 28.11.2014 zur Hauptverhandlung als Beistand des geladenen Zeugen S. erschienen. Zuvor hatte das Amtsgericht Rechtsanwalt M. mit Beschluss vom 06.10.2014 auf Antrag des Zeugen als Zeugenbeistand gemäß § 68 b Abs. 2 StPO für die Dauer der Zeugenvernehmung beigeordnet. Auf seine Bitte, ihm den Sachverhalt mitzuteilen, zu dem der Zeuge eine Aussage machen soll, wurden ihm die Ausführungen zu den in der Anklageschrift aufgeführten Taten zu 3.-9. und 10. übermittelt. Rechtsanwalt M. erschien mit dem Zeugen zur Hauptverhandlung. Eine Vernehmung des Zeugen fand aufgrund eines allseitigen Verzichts auf die Einvernahme von Zeugen nicht statt.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht, wegen seiner Tätigkeit als Zeugenbeistand Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 689,61 festzusetzen. Sein Kostenansatz beinhaltete eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 160,- Euro, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 132,- und eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG in Höhe von 220,- , eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,-, Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 25,- , Fahrtkosten (75 Km à 0,30 ) gemäß Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 22,50 zzgl. 19% Umsatzsteuer. Am 13.02.2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts einen Betrag von 342,13 fest, wobei sie sowohl die beantragte Grund- als auch die Verfahrensgebühr absetzte.
Gegen diese Festsetzung erhob der Beschwerdeführer Erinnerung mit dem Ziel, eine Festsetzung auch der beantragten Grund- und Verfahrensgebühren zu erreichen. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab. Die Strafrichterin wies die Erinnerung mit Beschluss vom 01.04.2015 zurück.
Gegen diesen ihm am 24.04.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am selben Tage beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er verfolgt damit sein Ziel, eine Festsetzung der beantragten Grund- als auch Verfahrensgebühr zu erreichen, weiter.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel hat die Beschwerde mit dem Antrag übersandt, diese als unbegründet zu verwerfen.
II. Die zulässige Beschwerde (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 2, Abs. 3 RVG) führt zur Änderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Neumünster vom 13.02. und 01.04.2015 sowie zur Neufestsetzung der dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand zustehenden Vergütung auf 318,32 .
1. Die Frage der Vergütung eines nach § 68 b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Insoweit werden, soweit ersichtlich, folgende Auffassungen vertreten:
a) Der Zeugenbeistand sei uneingeschränkt wie ein Verteidiger zu vergüten. Ihm stünden mit Ausnahme des Wiederaufnahmeverfahrens die Grundgebühr (VV RVG Nr. 4100), die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr zu (OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2006, 2 Ws 9/06; OLG München, Beschluss vom 29.03.2007, 1 Ws 354/07; OLG Schleswig, Beschluss vom 03.11.2006, 1 Ws 450/06; KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2005, 3 Ws 323/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2006, 1 Ws 201/06).
b) Der Zeugenbeistand sei zwar entsprechend einem Verteidiger mit einer Grundgebühr und einer Terminsgebühr zu vergüten, jedoch sei die Verfahrensgebühr nicht verdient bzw. müsse hierzu konkret vorgetragen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2006, 1 Ws 331/06; KG Berlin, Beschluss vom 15.03.2006, 5 Ws 506/05; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.2005, 4 Ws 61/05), OLG Dresden, Beschluss vom 06.11.2007, 2 Ws 495/06).
c) Einem Rechtsanwalt, der nach § 68 b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer von dessen Zeugenvernehmung beigeordnet sei, stehe lediglich eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach VV RVG Nr. 4301 Nr. 4 zu (OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2007, 1 Ws 195/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2007, 5- 1 BJs 322/85 - 2 - 3/05, 5-1BJs 322/85-2-3/05; KG Berlin, 1. Strafsenat, Beschluss vom 18.01.2007, 1 Ws 2/07; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.03.2007, 1 Ws 101/07; OLG Dresden, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.12.2007, 3 Ws 84/07; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2008, 1 Ws 157/08; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2008, 4 Ws 91/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2008, 5 -2 StE 2/05; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2008, 1 Ws 346/07; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2010, 2 Ws 34/10).
2. Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an und folgt insbesondere der Argumentation des OLG Hamburg.
a) Die Einordnung der von dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beiordnung als Zeugenbeistand geleisteten Tätigkeit unter die entsprechend anzuwendenden Vorschriften des gesamten Teil 4 VV RVG ergibt, dass es sich um eine der Einzeltätigkeit der Beistandsleistung bei einer Vernehmung im Sinne der Nr. 4301 (Ziffer 4) des Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG entsprechende Tätigkeit handelt und eine darüber hinaus gehende Vergütung entsprechend den Nrn. 4100, 4104 und 4106 des Abschnitts 1 des Teil 4 VV RVG nicht festzusetzen ist.
aa) Auf die Tätigkeit als beigeordneter Zeugenbeistand sind grundsätzlich sowohl die Vorschriften über Einzeltätigkeiten in Abschnitt 3 als auch diejenigen des mit Gebühren des Verteidigers überschriebenen Abschnitt 1 entsprechend anwendbar. Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 zu dem insgesamt die Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen betreffenden Teil 4 des VV RVG sind alle Vorschriften dieses Teils für eine Tätigkeit unter anderem als Beistand eines Zeugen entsprechend anzuwenden. Das ergibt sich bereits aus Wortlaut und Wortsinn der Vorbemerkung zu diesem Teil, der dahin lautet, dass für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter unter anderem eines Zeugen die Vorschriften entsprechend anzuwenden seien. In Ermangelung einer Differenzierung nach den verschiedenen Abschnitten sind damit die gesamten Vorschriften des Teil 4 VV RVG als entsprechend anwendbar in Bezug genommen.
bb) Entsprechende Anwendung von Vorschriften bedeutet die Gleichbewertung eines nicht geregelten Falltypus mit einem geregelten anderen Falltypus und ist nach zutreffender allgemeiner Auffassung durch Sinn und Zweck des Regelungsbereichs, auf den Vorschriften aus einem anderen Regelungsbereich übertragen werden sollen, begrenzt. Im Bereich des Strafverfahrensrechtes findet die entsprechende Anwendung von Vorschriften ihre Grenze dort, wo Sinn und Zweck des betroffenen Verfahrens der Heranziehung der anderen Bestimmungen entgegenstehen. Sind bestimmte Vorschriften eines Verfahrens auf ein anderes Verfahren entsprechend anzuwenden, so bedeutet das, dass sie nur anzuwenden sind, soweit dies der besonderen Gestaltung des Verfahrens, auf das sie angewandt werden sollen, entspricht und soweit Sinn und Zweck beider Verfahren übereinstimmen.
cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation ist zu beachten, dass sowohl hinsichtlich des Verteidigers als auch bezüglich sonstiger von Rechtsanwälten erbrachter Leistungen gemäß § 48 Abs. 1 RVG der Vergütungsanspruch sich nach den Beschlüssen bestimmt, durch welche Prozesskostenhilfe bewilligt beziehungsweise der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.
Für den beigeordneten Zeugenbeistand ergibt sich insoweit eine Beschränkung schon aus § 68 b Abs. 2 S. 1 StPO, wonach der einem Zeugen unter den dort genannten Voraussetzungen beizuordnende Rechtsanwalt nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird. Die Beiordnung eines Zeugenbeistandes ist deshalb schon nach dem Gesetz auf die jeweilige Vernehmung zu begrenzen und mit deren Abschluss beendet. Einer solchen Begrenzung entspricht vorliegend auch der Beiordnungsbeschluss des Amtsgerichts, nach dem die Beiordnung für die Dauer der Zeugenvernehmung erfolgt ist.
dd) Die Anwendung der vorstehend ausgeführten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gerichtlichen Beiordnung als Zeugenbeistand aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung sich nach der Vorschrift über die Vergütung des Rechtsanwaltes für Einzeltätigkeiten gemäß Nr. 4301 (Ziffer 4) VV RVG als entsprechend anzuwendender Vorschrift richtet.
(1) Der Gebührentatbestand der Nr. 4301 (Ziffer 4) VV RVG gilt nach Wortlaut und Wortsinn unter anderem für die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung. Nach Absatz (1) der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 - Einzeltätigkeiten - des Teil 4 VV RVG entsteht diese Gebühr für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
Entsprechend liegt es hier für die Tätigkeit als Zeugenbeistand. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner begrenzten Beiordnung einem Zeugen für die vorgesehene, letztlich aber nicht durchgeführte Vernehmung Beistand geleistet. Die Beratung des Zeugen in einem Vorgespräch und die Lektüre des den Zeugen betreffenden Abschnitts aus der Anklageschrift gehören zu den mit der Beiordnung nach § 68 StPO verbundene Tätigkeiten.
(2) Die Gesetzessystematik, der Gesetzeszweck und der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers sprechen im vorliegenden Fall nicht für eine Nichtanwendbarkeit des Gebührentatbestands der Nr. 4301 (Ziffer 4) VV RVG. Vielmehr bestätigen sie, dass sich die aus der Staatskasse zu leistende Vergütung des gemäß § 68 b Abs. 2 S.1 StPO beigeordneten Zeugenbeistandes jedenfalls in dem vorliegenden Fall und Fällen vergleichbarer Beistandstätigkeit nach dem Gebührentatbestand der Nr. 4301 (Ziffer 4) VV RVG richtet.
Nach der Systematik des RVG und des VV RVG gelten durch den Verweis in der Vorbemerkung 4 (1) zu Teil 4 - wie oben dargelegt - sowohl Abschnitt 1 als auch Abschnitt 3 entsprechend für die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands.
Die Anwendbarkeit der Regelungen des Abschnitts 3 des Teils 4 auf den vorliegenden Fall steht auch nicht in Widerspruch zu dem mit der Modernisierung des Kostenrechts verfolgten Zweck des Gesetzgebers.
Jedenfalls hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Vorschriften des RVG und Gebührentatbestände des VV RVG entspricht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11.11.2003 dem später in Kraft in getretenen Gesetz (BT- Drucks. 15/1971 S. 76 ff., S. 107 ff.), so dass davon ausgegangen werden kann, dass der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille auch in den Gesetz gewordenen Regelungen Niederschlag gefunden hat.
Zu Inhalt und Umfang der durch die gesetzliche Neuregelung begründeten Gebührenansprüche wird in der Begründung zu dem Gesetzesentwurf zwar ausgeführt, dass der Rechtsanwalt als Beistand unter anderem eines Zeugen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll (a. a. O., S. 220). Aus den anschließenden weiteren Erwägungen wird jedoch deutlich, dass damit nur die Anwendung der gleichen Gebührentatbestände gemeint ist, nicht jedoch der Höhe nach gleiche Gebühren des gemäß § 68 b Abs. 2 S. 1 StPO nur für die Dauer einer Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistands wie für einen allgemein bestellten oder gewählten Verteidiger.
In der Begründung zu dem Gesetzesentwurf heißt es dazu: Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. ( ) Damit sollen erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verteidiger ist sachgerecht, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr wird sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen (a. a. O.).
Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber von einer Gleichstellung des Zeugenbeistands mit dem Verteidiger auch hinsichtlich der im Ergebnis anfallenden Gebührenhöhe allenfalls für den umfassend beauftragten Wahlbeistand ausgegangen ist, nicht jedoch für den mit der in § 68 b Abs. 2 S. 1 StGB vorgesehenen Beschränkung beigeordneten Zeugenbeistand, denn bei den entsprechend anzuwendenden Gebührentatbeständen des VV RVG besteht ein Gebührenrahmen, innerhalb dessen dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden könnte, nur für den Wahlverteidiger, nicht jedoch für den beigeordneten Verteidiger, für den das Vergütungsverzeichnis zu den verschiedenen Gebührentatbeständen jeweils Festbeträge vorsieht. Wendet man auf den Wahlbeistand die Gebührentatbestände für den Wahlverteidiger und auf den beigeordneten Beistand diejenigen für den beigeordneten Verteidiger entsprechend an, wird deutlich, dass von einem Gebührenrahmen nur für Wahlverteidiger und Wahlbeistand ausgegangen werden kann, während die für den beigeordneten Beistand entsprechend geltenden Festgebühren des beigeordneten Verteidigers eine Berücksichtigung des konkreten Arbeitsaufwandes bei der Bemessung der einzelnen Gebühren nicht zulassen. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen - wie das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 01.04.2015 zutreffend ausgeführt hat - auch, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) eine von der aktuellen Fassung abweichende Fassung der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG, wonach für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren erhalten sollte (BT-Drucks. 17/11471 (neu) Art. 8 Abs. 2 Ziffer 60 - S. 123), zwar geplant, aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 17/11471 (neu) Anlage 3, Ziffer 105 zu Art. 8 Abs. 2 Ziffer 60 - S. 329 f.) aber nicht umgesetzt wurde. In der Stellungnahme heißt es: Die vorgesehene Änderung ist jedoch abzulehnen. Auch nach der Intention des Gesetzgebers des ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes soll sich die Vergütung an Art und Umfang der erbrachten Leistung orientieren. Die Verantwortung des Zeugenbeistands kann jedoch mit der eines Verteidigers, der seinen tatsächlich mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontierten Mandanten umfassend vertritt, nicht gleichgesetzt werden. Der Zeugenbeistand kann lediglich unzulässige Fragen beanstanden und soll die sachgerechte Ausübung von Zeugnisverweigerungsrechten ermöglichen. Er hat ein Recht auf Anwesenheit nur während der Vernehmung des Zeugen, nicht während der ganzen Verhandlung; seine Tätigkeit endet mit Abschluss der Vernehmung des von ihm vertretenen Zeugen. Er hat kein Antrags- und Fragerecht im Termin. Akteneinsicht kann er nur im Rahmen des § 475 StPO nehmen. Es ist nicht sachgerecht, für diese begrenzte Tätigkeit die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken als Verteidiger. Die Argumentation, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts könne wegen des Gebührenrahmens ausreichend Rechnung getragen werden, überzeugt nicht: Wird der Zeugenbeistand - wie häufig - gerichtlich bestellt bzw. beigeordnet, erhält er eine Festgebühr in gleicher Höhe wie der Pflichtverteidiger - auch wenn sein Aufwand wesentlich geringer war. Raum für die Bestimmung einer konkreten Gebühr anhand eines Rahmens besteht dann nicht.
(3) Sofern die Einzeltätigkeitsgebühr entsprechend Nr. 4301 (Ziffer 4) VV RVG wegen besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit der von der Beiordnung erfassten Tätigkeit unzumutbar ist, steht dem beigeordneten Zeugenbeistand ebenso wie einem Verteidiger frei, gemäß § 51 RVG für seine Tätigkeit die Festsetzung einer darüber hinaus gehenden Pauschalgebühr zu beantragen. Wird ein Zeuge, etwa im Rahmen einer länger andauernden Hauptverhandlung, mehrfach vernommen und sein Zeugenbeistand ihm für die weiteren Vernehmungen erneut beigeordnet, kommt zudem die Festsetzung mehrerer Einzeltätigkeitsgebühren nach Nr. 4301 (4) VV RVG in Betracht. Solche Konstellationen liegen hier nicht vor.
III. Die Rechtsanwalt M zuzusprechenden Vergütung von 318,32 errechnet sich wie folgt:
Für die vorgesehene, aber nicht durchgeführte Vernehmung am 28.11.2014 ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG in Höhe von 200,00 angefallen. Hinzu kommen die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 , das Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise bis zu 4 Stunden (Nr. 7005 VV RVG) in Höhe von 25,00 , die Fahrtkosten 75 km zu 0,30 (Nr. 7003 VV RVG) in Höhe von 22,50 sowie 19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 50,73
Der angefochtene Beschluss war zulasten des Beschwerdeführers abzuändern. Dem steht ein Verschlechterungsverbot nicht entgegen. Für die Beschwerde ist ein Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeentscheidung weder in der StPO noch in den Kostengesetze und dem RVG gesetzlich geregelt. Ein den für das Urteilsverfahren gesetzlich geregelten Verschlechterungsverboten entsprechendes Schutzbedürfnis des Rechtsmittelführers gegenüber einer unbeabsichtigt durch ein eigenes Rechtsmittel herbeigeführten Schlechterstellung besteht im Bereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ebenso wenig wie im Übrigen Kosten- und Entschädigungsrecht (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2010, 2 Ws 34/10, mit zutreffender ausführlicher Begründung). Es besteht kein Anlass, in Entsprechung zu den dem Urteilsverfahren wertungsmäßig gleichzusetzenden oder zumindest nahe kommenden genannten Beschlussverfahren auch in der vorliegenden Konstellation einer Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung nach dem RVG eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtgeltung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren zu begründen.
V. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage und der Abweichung von der Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichtes wird die weitere Beschwerde zugelassen (§ 33 Abs. 6 RVG).
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".