Gericht / Entscheidungsdatum: LG Landau, Beschl. v. 03.06.2016 - 3 Qs 29/16
Leitsatz: Zur Bemessung der Terminsgebühr für die Berufungshauptverhandlung.
3 Qs 29/16
Landgericht
Landau in der Pfalz
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Körperverletzung
hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht K, den Richter am Amtsgericht und die Richterin am Landgericht am 03.06.2016 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers Günter Sorge gegen den Beschluss des Amtsgerichts Germersheim vom 04.05.2016 - 1 Ds 7288 Js 8685/14 - wird aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kammer verkennt im Hinblick auf die in 1. Instanz erfolgte Verurteilung ohne Strafaussetzung zur Bewährung nicht die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten. Diese wird jedoch durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die bei der Bemessung der Gebühr gern. § 14 Abs. 1 RVG ebenfalls zu berücksichtigen sind, kompensiert.
Die Dauer der Berufungshauptverhandlung von 3 Stunden 55 Minuten liegt im üblichen Rahmen und ist nicht geeignet, eine deutliche Überschreitung der Mittelgebühr zu rechtfertigen. Das Amtsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber durch Einführung einer weiteren Gebühr ab einer Verhandlungsdauer von 5 Stunden nach Nr. 4111 VV RVG deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine darunter liegende Verhandlungsdauer nicht schon als überdurchschnittlich angesehen werden kann. Die Zeit der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann bei einer bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich 126 Seiten umfassenden Hauptakte ebenfalls nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Mittelgebühr führen.
Einsender: RA G. Sorge, Germersheim
Anmerkung:
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