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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Gebührenbemessung, Rahmengebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v. 20.06.2016 - 22 Qs 106/16

Leitsatz: Zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren


22 Qs 106/16
Landgericht Cottbus
Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hervorgegangen aus dem Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren
gegen pp.
Beschwerdeführer,
Verteidiger: weiterer Beteiligter:
der Bezirksrevisor des Landgerichts
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung
hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Cottbus als Strafbeschwerdekammer durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht,
den Richter am Landgericht und
die Richterin am Landgericht
am 20. Juni 2016 beschlossen:

Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lübben vom 22. Januar 2016 gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vorn 9. Februar 2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lübben vom 22. Januar 2016 dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen anderweitig und zwar auf 1.385,76 € festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 523,60 € festgesetzt.

Grunde:

Mit Bußgeldbescheid vom 19. Februar 2015 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/1 oder mehr eine Geldbuße in Höhe von 1000.- € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von zwei Punkten in das Verkehrszentralregister angeordnet und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde legte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer den ohne Gründe versehenen Einspruch ein, reichte die Vollmacht zur Akte und nahm sein Verteidiger Akteneinsicht in die bis dahin 21 Blatt umfassende Akte.

Die mit der Rückgabe der Akte angekündigte Begründung seines Einspruches bis zum 2. April 2015 ging erst nach erfolgter Zustellung der Ladung zum Termin für den 24. September 2015 vorab per Telefax am 11. September 2015 ein, Schriftsatz vom 31. August 2015 mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer rügte die Vornahme einer korrekten Messung mit dem verwendeten Messsystem „Alcotest 7110 Evidential MK III".

Dabei benannte er im Einzelnen die seiner Ansicht nach begangenen Verstöße der ordnungsgemäßen, nach der Gebrauchsanleitung des Herstellers vorzunehmenden Messung. Außerdem legte er im gerichtlichen Verfahren eine Untervollmacht für die Vertretung im Hauptverhandlungstermin vom 24. September 2015 vor.

Im Hauptverhandlungstermin vom 24. September 2015, der im Zeitraum von 8:40 Uhr bis 9.00 Uhr stattfand, vernahm das Gericht u.a. einen Zeugen und unterbrach die Hauptverhandlung bis zum 15. Oktober 2015. In diesem lediglich 10 Minuten andauernden Fortsetzungstermin vernahm das Gericht einen weiteren Zeugen und sprach den Beschwerdeführer mit Urteil von diesem Tag frei. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen legte es der Staatskasse auf. Das Urteil ist rechtkräftig.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 3. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen auf insgesamt 1385,76 € festzusetzen. Dabei legte er, mit Ausnahme der geltend gemachten Grundgebühr in Höhe der Mittelgebühr, für die jeweils angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühren jeweils solche über der jeweiligen Mittelgebühr liegend zugrunde.

Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 22. Januar 2016 die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen anderweitig und zwar entsprechend der vom Bezirksrevisor abgegeben Stellungnahme auf 862,16 € fest und damit insgesamt einen Betrag von 523,60 € brutto ab. Das Amtsgericht sah die jeweils geltend gemachten Gebühren als überhöht und nicht verbindlich an.

Wegen der Einzelheiten bezüglich des Antrages und der Festsetzung die der Stellungnahme des Bezirksrevisors entspricht wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen.

Kostenfestsetzungsantrag vom 03.11.2016 Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2016
Nr VV/RVG in € in €
Grundgebühr 5100 100,00 100,00
Verfahrensgebühr 5103 200,00 140,00
Verfahrensgebühr 5109 200,00 140,00
Terminsgebühr
24.09.20015 5110 300,00 180,00
Termins gebühr vorn 15.10.2015 5 110 300,00 100,00
Zwischensumme 1.100,00 660,00
Post/Tel.pausehale 7002 40,00 40,00
Dok.pauschale 7000 Nr.1 12,50 12,50
Honorarauslagen 12,00 12,00
Netto 1164,50 724,50
19% Umsatzsteuer 221,26 137,66
Gesamtbetrag 1385,76 862,16

Der Kostenfestsetzungsbeschluss enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wenn der Beschwerdewert 200,- EUR übersteigt, sofortige Beschwerde, sonst sofortige Erinnerung zulässig, die innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschluss bei dem oben bezeichneten Gericht eingegangen sein muss ...."

Gegen diesen, dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 27. Januar 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 9.Februar 2015, die dem Amtsgericht Leben an diesem Tag vorab per Telefax einging. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Gericht habe nicht alle maßgeblichen Umstände der Rahmengebühren nach § 14 RVG berücksichtigt. Für ihn sei die Angelegenheit überdurchschnittlich bedeutsam, schließlich sei gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 1000,-€ und ein Fahrverbot für drei Monate verhängt sowie die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister bestimmt worden. Im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides hätte er aufgrund seiner Vorbelastungen eine MPU absolvieren müssen, die kostenintensiv sei und erst einmal bestanden werden müsse. Die fehlende Einlassung im Einspruch bzw. die fehlende Einspruchsbegründung rechtfertige eine Minderung der Gebühren nicht.

Der Bezirksrevisor meint, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, da sie verspätet und nicht in der Wochenfrist der Vorschrift des § 311 Abs.2 StPO eingelegt worden sei.

Er hält aber darüber hinaus die sofortige Beschwerde auch für unbegründet. Dabei verweist er darauf, dass die Bedeutung der Angelegenheit nur ein Kriterium bei der Bemessung der Gebührenhöhe sei, außerdem könnten die Einschränkungen aus dem Fahrverbot abgeschwächt werden, schließlich werde es erst vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam und könne sich der Beschwerdeführer darauf einrichten, indem er z.B. seinen Jahresurlaub in diese Zeit legen oder durch Mitfahrgemeinschaften diese Zeit überbrücken könne.

Das Amtsgericht hat die Sache zur Entscheidung der Beschwerdekammer vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Außerdem macht er geltend, beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, da er Maschinen und Fahrzeuge zu bewegen habe. Zudem würde er für die Fahrt von seinem Wohnort Golßen zum Arbeitsort Berlin mit öffentlichen Verkehrsmitteln über zwei Stunden, einfache Fahrt, benötigen, auch habe er keinen Urlaubsanspruch von drei Monaten.

II.

Die gemäß § 464 b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zwar nicht fristgerecht erhoben worden, § 311 Abs. 2 StPO. Nach Zustellung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses am 27. Januar 2016 lief die gesetzlich normierte Ein-Wochen-Frist mit Ablauf des 3. Februar 2015 ab, während die Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2015 erst an diesem Tag bei dem Amtsgericht einging. Aber dem Beschwerdeführer ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist zu gewähren, § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO. Er hat nämlich unverschuldet die Rechtsmittelfrist versäumt, § 44 Satz 2 StPO. Die vom Amtsgericht fehlerhafte, unrichtige Rechtsmittelbelehrung steht der unterlassenen Belehrung gleich, vgl. BGH 30, 182 ff; K.G JR 77, 129 und führt zur gesetzlichen Vermutung des fehlenden Verschuldens. Die versäumte Handlung ist nachgeholt worden, einer Glaubhaftmachung bedarf es vorliegend nicht. Sämtliche Begründungstatsachen sind aktenkundig. Mithin gilt die sofortige Beschwerde als zulässig.

In der Sache hat sie Erfolg. Die von dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, vorgenommene Bemessung der Rahmengebühren ist in dem hier zu. entscheidenden Einzelfall in Bezug auf die im Streit stehenden, jeweils geltend gemachte Verfahrens- und Terminsgebühren über der jeweiligen Mittelgebühr liegend nicht unbillig hoch und damit verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 3 RVG.

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, somit nach der Bedeutung der Sache, dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der Schwierigkeit der Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlichen• Hinsicht, den Vermögens - und Einkommensverhältnissen des Mandanten und nach einem etwaigen besonderen Haftungsrisiko.

Der Verteidiger hat zwar in seinem Kostenfestsetzungsantrag die Gründe für die Gebührenbemessung nicht dargetan, dies aber im Rahmen der Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016 nachgeholt und in Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors im Beschwerdeverfahren durch Schriftsatz vom 13. Juni 2016 weiter ausgeführt. Eine Gesamtschau der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung des Kompensationskriteriums ergibt, dass die im Streit stehenden Verfahrens- und Terminsgebühren in Höhe der jeweils leicht erhöhten geltend gemachten Mittelgebühren jedenfalls nicht unangemessen sind.

Insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Beschwerdeführer überdurchschnittlich zu bewerten. So spricht bereits die Höhe des Bußgeldes von 1.000 € aber auch die verhängten Nebenfolgen, das dreimonatige Fahrverbot und die Eintragung von zwei Punkten für eine überdurchschnittliche Bedeutung der Sache. Die Einschränkungen für den Beschwerdeführer bei Durchsetzung des verhängten dreimonatigen Fahrverbotes wären immens. Er ist auch beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Daneben ist auch die Dauer von drei Monaten kein kurzer und schnell zu überbrückender Zeitraum, auch weil der Beschwerdeführer gerade nicht über einen Urlaubsanspruch von drei Monaten verfügt.

Zwar ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in den jeweiligen Verfahrensstadien, mit Ausnahme des Umfangs der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren, als durchschnittlich zu bewerten. Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird aber durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer kompensiert und rechtfertigt die um 25% der Mittelgebühr erhöht geltend gemachten 'Verfahrensgebühren.

Im Hinblick auf den Hauptverhandlungstermin vom 24.September 2015 der lediglich 20 min andauerte und ein Zeuge vernommen wurde, aber auch hinsichtlich des lediglich 10 min andauernden Hauptverhandlungstermins vom 15. Oktober 2015 ist ein Ermessensfehlgebrauch bei der Bestimmung der um ca. 17 % erhöht geltend gemachten Mittelgebühr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit von der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit des Beschwerdeführers kompensiert werden, ebenfalls nicht zu erkennen.

Die Ermessensausübung ist auch dann noch billig, wenn sie an den oberen Rand des durch die Umstände bestimmten Rahmens geht.

Ausführungen zur geltend gemachten Grundgebühr erübrigen sich, da diese nicht im Streit stelzt.

Mithin sind die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Höhe seiner beantragten Kosten entsprechend seines Kostenfestsetzungsantrages vom 3. November 2015 festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA Krüger, Berlin

Anmerkung:


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