Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 21.04.2016 - 1 Ws 187/16
Leitsatz: Der Anspruch eines teilweise Freigesprochenen auf Erstattung von Wahlverteidigergebühren als notwendiger Auslagen ist bei einem Teilfreispruch um die volle Höhe der von der Staatskasse ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren zu kürzen.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
1 Ws 187/16
In der Strafsache
gegen pp.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt M. K. vom 16. März 2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 21. April 2016 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt K. meldete mit Antrag vom 10. Januar 2016, berichtigt durch Schreiben vom 2. März 2016, nach vorangegangener Abtretung im eigenen Namen notwendige Auslagen des teilweise freigesprochenen A. T., den er verteidigt hatte, gegenüber dem Landgericht Hannover gemäß § 464b StPO zur Festsetzung an. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Hannover errechnete in Übereinstimmung mit dem Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers für die gesamte Verteidigung Wahlverteidigergebühren in Höhe von 3.689,- und sowie fiktiv für den Fall, dass eine Verteidigung nur wegen der Tat erfolgt wäre, wegen derer der Mandant des Beschwerdeführers verurteilt wurde, ebenfalls antragsgemäß Wahlverteidigergebühren in Höhe von 636,65 . Entsprechend der Differenzmethode bestimmte die Rechtspflegerin einen Betrag in Höhe von 3.052,35 als grundsätzlich seitens der Landeskasse als notwendige Verteidigungsauslagen im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO erstattungspflichtigen Betrag.
Von diesem Betrag brachte die Rechtspflegerin allerdings sämtliche bereits an den Beschwerdeführer als Verteidiger ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.232,44 in Abzug. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Hannover setzte daraufhin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2016 einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 819,91 fest, der nebst Zinsen an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hannover, der dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zugestellt wurde, wendet sich dieser mit seiner sofortigen Beschwerde vom 16. März 2016, die am selben Tage beim Landgericht Hannover einging.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die an ihn ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren hätten nicht von dem nach der Differenzmethode errechneten Erstattungsbetrag in Höhe von 2.232,44 vollständig in Abzug gebracht werden dürfen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO statthafte Beschwerde in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden (§ 122 Abs. 1 GVG). Er schließt sich damit der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des OLG Celle (Beschluss vom 21. September 2015 - 2 Ws 148/15) und anderer Oberlandesgerichte an, wonach der Verweis des § 464b Satz 3 StPO auf § 104 Abs. 3 ZPO zwar die sofortige Beschwerde zum statthaften Rechtsmittel erklärt, sich der Verweis jedoch nicht auf die in § 568 Satz 1 ZPO für die zivilprozessuale Beschwerde normierte Einzelrichterzuständigkeit erstreckt. Da die Strafsenate der Oberlandesgerichte über Beschwerden, sofern keine abweichende Sonderregelung in den Prozessgesetzen eingreift, gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden zu entscheiden haben, hat dies auch für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 464b Satz 1 StPO zu gelten (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. November 2015 - 2 Ws 277/15; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 1 Ws 305/14; OLG Köln, Beschluss vom 3. September 2013 - 2 Ws 462/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 3 Ws 41/12, NStZ-RR 2012, 160; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 2 Ws 270/09; Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl. 2015, § 464b Rn. 7; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl. 2013, § 464b, Rn. 4b). Soweit der Senat bislang eine Einzelrichterzuständigkeit in Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale sofortige Beschwerde (§ 568 Satz 1 ZPO) angenommen hat, hält er hieran nicht fest.
III.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der maßgeblichen Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl. 2015, § 464b Rn. 7) eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Hannover hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die der Senat auch seiner Entscheidung zu Grunde legt, den Gesamtbetrag der bereits an den Beschwerdeführer als Verteidiger ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 2.232,44 von dem nach der Differenzmethode (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 24. November 2011 - 1 Ws 113-114/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. März 1998 3 Ws 299/97, NStZ 1998, 317) ermittelten Betrag in Höhe von 3.052,35 , der seitens der Landeskasse als notwendige Verteidigungsauslagen im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich erstattungspflichtig ist, in Abzug gebracht. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird daher Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch. Der Senat folgt der in der jüngeren oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile ganz vorherrschenden Auffassung, dass ein Abzug sämtlicher Pflichtverteidigergebühren, wie er vorliegend vorgenommen und vom Beschwerdeführer beanstandet worden ist, rechtskonform ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Mai 2014 1 Ws 144/14, NStZ-RR 2014, 263, OLG Köln, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 2 Ws 837/12, NStZ-RR 2013, 127; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. April 2008 - 2 Ws 211/07, NStZ-RR 2008, 264; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2007 - 2 Ws 194/07). Denn durch die volle Anrechnung wird der Teilfreigesprochene zugleich von der Zahlung der Pflichtverteidigergebühren entlastet, die er ansonsten der Staatskasse gemäß Nr. 9007 des Kostenverzeichnisses zum RVG zu zahlen hätte; die volle Anrechnung nimmt letztlich bloß eine spätere staatliche Aufrechnung voraus.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Einsender: eingesandt vom 1. Strafsenat des OLG Celle
Anmerkung:
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