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RVG Entscheidungen

Nr. 7003 VV

Fahrtkosten, Erstattungsfähigkeit, Verfahrensnachbereitung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 25.07.2016 - 6 II StVK 609/15

Leitsatz: Zu den Verteidigeraufgaben gehört die Verfahrensnachbereitung, Belehrung und Besprechung der Rechtsfolgen und ggf. der Risiken des weiteren Verfahrensverlaufs. Wie dies erfolgt, bleibt im Ermessen des Rechtsanwalts, ob schriftlich, fernmündlich oder wie hier persönlich. Entstehende Fahrtkosten sind ggf. zu ersetzen.


Aktenzeichen: 6 II StVK 609/15
BESCHLUSS
In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.
geboren in pppp. Staatsangehörigkeit: litauisch, wohnhaft: Österreich
Verteidiger:
wegen Betruges
ergeht am 25.07.2016 nachfolgende Entscheidung:
1. Die an Rechtsanwalt ppp. weiter aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung im Beschwerdeverfahren 2 Ws 379/15 wird festgesetzt auf 441,73 EUR mit Worten: vierhunderteinundvierzig 73/100 EUR
2. Der im Schreiben an das Oberlandesgericht Dresden vom 31.05.2016 enthaltene Antrag auf Festsetzung von Auslagen nach VV 7000 Nr. 2 (2) im Umfang von 145,15 EUR wird zurückgewiesen,

Gründe:
zu 1.: Über den Vergütungsantrag vom 07.09.2015 für das Beschwerdeverfahren 2 Ws 379/15 war noch zu entscheiden, soweit er anwaltliche Reisekosten für den Mandantenkontakt in Dresden am 21.08.2015 enthielt.

Der Verteidiger berechnet Fahrtkosten für 1004 gefahrene Kilometer (301,20 EUR) sowie ein Abwesenheitsgeld von 70,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer, wobei die Hinreise über Berlin, die Rückreise über Leipzig/Braunschweig erfolgte. Nach Darlegung des Verteidigers wäre diese Route so auch ohne den „Zusatzdienst", den Mandanten in den richtigen Zug zu setzen, gewählt worden.

Die Staatskasse tritt der Kostenerstattung entgegen, es hätte keinerlei Veranlassung (mehr) bestanden, den Mandanten nach der verfahrensabschließenden OLG-Entscheidung vom 21.08.2015 persönlich aufzusuchen. Die Entlassung selbst wäre vom OLG und der JVA in die Wege geleitet worden.

Die Anwaltsreisekosten waren als notwendige Aufwendungen im Rahmen des Pflichtverteidigermandats zu erstatten. Es handelte sich um den einzigen abgerechneten Mandantenbesuch während des gesamten, nicht ganz einfachen Verfahrens. Zugegeben könnte argumentiert werden: wenn die Verteidigung die ganze Zeit schriftlich/fernmündlich zu bewältigen war, warum dann nach gutem Ausgang der persönliche Kontakt? Dies ist jedoch nicht der Punkt. Jedem Betroffenen ist mindestens ein persönlicher Kontakt mit dem Anwalt zuzugestehen. Dies ist im Zivilrecht anerkannt und gilt im Strafrecht umso mehr. Wenn die Ausreisebegleitung im engeren Sinne tatsächlich nicht zu den Verteidigeraufgaben gehört, so doch die Verfahrensnachbereitung, Belehrung und Besprechung der Rechtsfolgen - und im vorliegenden Fall - der Risiken des weiteren Verfahrensverlaufs. Wie dies erfolgt, muss im Ermessen des Anwalts bleiben, ob schriftlich, fernmündlich oder wie hier persönlich. Auch weil es nicht der 10. kostenintensive, sondern augenscheinlich der einzige persönliche Kontakt war, verbietet sich jede kleinliche Betrachtung und Frage nach der zwingenden Notwendigkeit der Reise. Es handelte sich um eine mögliche und nicht gänzlich sinnfreie Form des Verfahrensabschlusses, mit der der Verteidiger sein Ermessen zur Mandatsausübung nicht überschritten hat.

zu 2.: Zum Anfall der Pauschale VV 7000 Nr. 2 für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien hat der Verteidiger innerhalb gesetzter Frist nicht ergänzend vorgetragen, so dass nach der Darstellung im Antrag von einem lediglichen Einscannen von Akteninhalten auszugehen war, was für den Anwalt keinen Erstattungsanspruch nach sich zieht.


Einsender: RA J. Breu, Hamburg

Anmerkung:


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