Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Bindung an den Antrag

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - 4 StR 72/15

Leitsatz: Das über den Pauschgebührantrag entscheidende Gericht ist nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 72/15
vom
21. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a.
hier: Antrag auf Pauschgebühr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2016 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt von S.
aus B. (für den Angeklagten V. L. ) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr
eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.
Gründe:
Rechtsanwalt von S. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzenden vom 3. September 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten V. L. bestellt worden. Für dieses Verfahren ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer
Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 1.200 € beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € bewilligt. Dieser Betrag wurde auch den
Verteidigern der Mitangeklagten zugesprochen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehreren
umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser Höhe auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten V.L. gerechtfertigt und angemessen. Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 2 (s) Sbd 6 - 235/00, NStZ-RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 AR (S) 3/08, Tz. 17; ebenso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46).


Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".