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RVG Entscheidungen

§ 35

Erstberatung, Hinweispflicht, voraussichtliche Anwaltskosten. Selbstanzeige, Gebühren, StBVV

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart, Urt. v. 11.7.2016 - 27 O 338/15

Leitsatz: Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige wegen hinterzogener Einkommensteuer fällt die Gebühr des § 30 StBVV nicht für jede Einkunftsart gesondert an.


In pp.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.734,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.474,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2015 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 34.031,62 Euro.

Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Limited Liability Partnership (LLP), die Rückzahlung von Anwaltshonorar für die Erstellung einer steuerlichen Selbstanzeige.
Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung in Florida/USA und Inhaber eines Bankkontos in den USA. Die daraus erzielten Miet- und Kapitaleinkünfte hatte er in seinen Steuererklärungen nicht angegeben.
Am 01.12.2014 suchte der Kläger die Kanzlei der Beklagten wegen einer steuerlichen Selbstanzeige auf. Er wurde von seinem Bruder W. T. begleitet, der ebenfalls in den USA Wohnungseigentum vermietet und diese Einkünfte nicht versteuert hatte. Gegenstand des Beratungsgesprächs war eine vom Kläger erarbeitete „Gesamtzusammenstellung der Einkünfte“. Diese ergab in seiner eigenen Angelegenheit - unter Berücksichtigung von Werbungskosten - einen Gesamtbetrag von 20.397,13 Euro für die Zeit von 2003 bis 2013 (vgl. Anlage K 1a).
Die Parteien schlossen anderntags eine Vergütungsvereinbarung, die ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 Euro vorsah. Als Mindestvergütung wurde die gesetzliche Vergütung vereinbart (Anlage K 1). Am gleichen Tag stellte die Beklagte eine Vorschussrechnung über brutto 2.975,00 Euro, die der Kläger bezahlte. Am 16.12.2014 stellte die Beklagte eine weitere Rechnung. Dabei erhob sie für jedes Veranlagungsjahr von 2003 bis 2013 jeweils zweimal eine 30/10-Gebühr gem. § 30 StBVV in Höhe von je 1.299,00 Euro, zusätzlich eine Postgebührenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, zusammen 31.056,62 Euro (vgl. die vorgelegte Rechnung Nr. 1402931). Der Kläger hat auch diese Rechnung ausgeglichen. Insgesamt hat er 34.031,62 Euro geleistet.
Am 23.12.2014 übersandte die Beklagte den Entwurf einer Selbstanzeige. Darin ging sie von Einkünften in Höhe von 56.127,71 Euro aus Vermietung und Verpachtung (gegenüber den vom Kläger ermittelten 11.556,57 Euro) sowie in Höhe von 10.081,12 Euro aus Kapitalvermögen (gegenüber den vom Kläger ermittelten 8.830,56 Euro) aus.
Der Kläger verweigerte die Freigabe, da nach seiner Auffassung Werbungskosten nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt worden seien und ein Zuschlag von 20 % zu Unrecht angesetzt worden sei. Er reichte sodann persönlich am 24.12.2014 eine Nacherklärung beim Finanzamt ein. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, das Mandatsverhältnis zu kündigen.
Das Finanzamt hat auf der Grundlage der vom Kläger nacherklärten Einkünfte Steuerbescheide erlassen, aufgrund derer er einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen insgesamt 5.629,79 Euro nachbezahlt hat. Ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet.
Der Kläger ist der Auffassung, die abgerechneten Gebühren von 30/10 seien nicht angemessen. Es sei nicht berechtigt, die Gebühr für jedes Veranlagungsjahr und jede Einkunftsart anzusetzen. Zudem liege keine vertraglich ordnungsgemäße Leistung vor, da die Beklagte ihrem Entwurf zu hohe Zahlen zugrunde gelegt habe. Mit Anwaltsschreiben forderte der Kläger die bezahlten Rechtsanwaltsgebühren bis zum 20.05.2015 zurück (Anlage K 9) und verlangte zudem den Ausgleich der Anwaltskosten in Höhe von 1.474,41 Euro.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.250,62 Euro nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.05.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr erstellte Selbstanzeige sei ordnungsgemäß. Die vom Kläger vorgetragenen Werbungskosten hätten in der Kürze der Zeit nicht überprüft werden können; hierfür hätte ggf. das Einspruchsverfahren zur Verfügung gestanden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der beantragte Schriftsatznachlass zu dem Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 07.06.2016 und 21.06.2016 war nicht zu gewähren. Der in diesen Schriftsätzen gehaltene Sachvortrag wurde bereits in der Klageschrift gehalten und ist unstreitig geblieben.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Der Kläger kann unter Abzug einer Erstberatungsgebühr die Rückzahlung der bezahlten Honorare sowie den Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
I.
Der Anspruch auf Erstattung der bezahlten Honorare ergibt sich aus § 311 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Absatz 2 BGB. Danach ist schon bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.
Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, juris Rn. 15).
In der Regel erfüllt ein Rechtsanwalt seine Hinweispflicht, wenn er - wie im vorliegenden Fall - entsprechend § 49b Absatz 5 BRAO darauf hinweist, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, juris Rn. 15). Ein solcher Hinweis kann im Einzelfall allerdings unzureichend sein. Auf die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren hat der Rechtsanwalt hinzuweisen, wenn er entweder vom Mandanten ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann.
2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nach den Kosten der Mandatierung gefragt hat. Bereits hierdurch wurde die Pflicht der Beklagten ausgelöst, die voraussichtlichen Kosten zu benennen.
a) Zwar ist im Erstberatungsgespräch eine genaue Bestimmung des Honorars in der Regel noch nicht möglich, weil dem Rechtsanwalt ein Ermessen zusteht, welches er naturgemäß erst nach Abschluss der Angelegenheit ausüben soll (§ 14 Absatz 1 RVG). Gleichwohl kann der Rechtsanwalt bereits eine Größenordnung und einen Rahmen für seine Vergütung benennen.
Zurecht weist der Kläger darauf hin, dass die Berechnungsfaktoren bereits im Erstberatungsgespräch bekannt waren: Es war bekannt, dass die Einkünfte aus elf Veranlagungsjahren (2003 bis 2013) nachzuerklären waren. Ausgehend von durchschnittlichen Verhältnissen, bei denen die Mittelgebühr anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, juris Rn. 26), wäre gem. § 30 StBVV mit einer 20/10-Gebühr aus dem gesetzlich vorgesehenen Mindestgegenstandswert von 8.000,00 Euro, mithin 866,00 Euro (Tabelle A), pro Veranlagungsjahr zu rechnen gewesen. Da gebührenrechtlich elf verschiedene Angelegenheiten vorliegen, wäre jeweils die Auslagenpauschale von 20,00 Euro abrechenbar gewesen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, juris Rn. 11) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, insgesamt 11.597,74 Euro. Bei Rechtfertigung der Höchstrahmengebühr von 30/10 von 1.299,00 Euro für jedes Veranlagungsjahr wäre mit 17.265,71 Euro zu rechnen gewesen.
Ein Rechtsanwalt kommt regelmäßig seiner Auskunftspflicht nach, wenn er den Kläger in der vorliegenden Situation auf dessen ausdrückliche Frage die entsprechende Größenordnung für den durchschnittlichen Fall nennt und darauf hinweist, dass sich die Gebühren bei überdurchschnittlichem Umfang oder Schwierigkeitsgrad auf bis zu ca. 17.300,00 Euro erhöhen können.
b) In der konkreten Beratungssituation hätte die Beklagte zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass sie die Abrechnung der Höchstgebühr beabsichtigt, wie sie im Schreiben von Herrn Rechtsanwalt R. vom 16.12.2014 - vom Kläger als Anlage B 5 vorgelegt - deutlich zum Ausdruck kommt.
c) Ferner hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie die Rechtsauffassung vertritt, nicht nur für jede Steuerart und Veranlagungsjahr die Höchstgebühr des § 30 StBVV verlangen zu wollen, sondern gar zusätzlich für jede Einnahmenart.
aa) Die Beklagte beruft sich hierbei auf eine Kommentierung im Praxiskommentar von Berners, 4. Aufl. 2013, § 30 StBVV Rn. 10. Die Auffassung, jede Einkunftsart bilde einen Gegenstandswert, stützt sich auf § 10 Absatz 2 StBVV (Charlier/Berners, 3. Aufl. 2011, § 30 StBVV Rn. 9). Diese Bestimmung statuiert im Anwendungsbereich des § 30 StBVV eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Hieraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, jede Einkunftsart im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG bilde eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit (so im Ergebnis auch Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl. 2013, § 30 StBVV Rn. 4/5; Schwamberger in Mayer/Goez/Schwamberger, StBVV, 7. Aufl. 2013, § 30 StBVV Rn. 4; wohl auch Feiter, Die neue Steuerberatervergütungsverordnung, § 30 StBVV Rn. 72).
Eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (§ 12 Absatz 2 StBVV) ist der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll (BGH, Urteil vom 06. Juli 2000 - IX ZR 210/99, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, juris Rn. 11). Wird der Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Erstellung einer steuerlichen Selbstanzeige gemäß § 371 AO beauftragt, bildet die begangene Straftat den maßgeblichen Lebenssachverhalt. Jede Tathandlung, für die die strafbefreiende Selbstanzeige gefertigt werden soll, stellt mithin einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Diese Tathandlung einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO betrifft jeweils verschiedene Steuerarten und verschiedene Besteuerungszeiträume (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris Rn. 16), nicht aber einzelne Einkunftsarten. Der Steuerpflichtige muss bei der Abgabe einer Selbstanzeige wegen Hinterziehung der Einkommensteuer alle Einkunftsarten im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG berücksichtigen, da § 371 AO eine vollständige Nacherklärung voraussetzt. Soll eine strafbefreiende Wirkung erzielt werden, muss der beauftragte Steuerberater den Vorgang als einheitlichen Auftrag ansehen. Eine Trennung oder gar eine Nichtberücksichtigung einzelner Einkunftsarten würde dem Zweck des Auftrags, die strafbefreiende Wirkung zu erzielen, zuwiderlaufen. Dieser vom Gegenstand des Mandats abgesteckte Rahmen führt zwingend zu der Betrachtung, dass die verschiedenen Einkunftsarten der Einkommensteuer gebührenrechtlich nicht als jeweils eigene Angelegenheiten angesehen werden können.
Aus § 10 Absatz 2 StBVV folgt nichts Anderes. Diese Norm sieht nur deshalb nicht die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Gegenstände für den Anwendungsbereich des § 30 StBVV vor, weil sich die Angelegenheit im Sinne von § 12 Absatz 2 StBVV auf die jeweilige Tathandlung gemäß § 370 AO bezieht und eine Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte (aus verschiedenen Angelegenheiten bzw. Tathandlungen) nicht in Betracht kommt. Der Gegenstandswert ergibt sich vielmehr aus der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, wie § 30 Absatz 2 StBVV klarstellt.
bb) Bestand aber bei der Beklagten die Absicht, auch die Einkunftsarten gesondert abzurechnen, von vornherein - woran die Kammer auf der Grundlage des erwähnten Schreibens vom 16.12.2014 sowie der gerichtlich bekannt gewordenen Abrechnungspraxis keine Zweifel hat - war für Herrn Rechtsanwalt G. bereits in der Erstberatung ersichtlich, dass beabsichtigt werden würde, 22-mal eine Gebühr von 1.299,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer zu verlangen, was eine Größenordnung von 34.000,00 Euro ergeben würde. Hierüber war der Kläger aufzuklären.
d) Diese Größenordnung wurde - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - jedoch nicht genannt. Vielmehr wurde gesagt, dass zur Gebührenhöhe vor Prüfung der Unterlagen keine Angaben gemacht werden könnten, vielleicht entstehe ein fünfstelliger Betrag. Hierbei hat der Kläger, dass im äußersten Fall Kosten in Höhe von 10.000,00 Euro entstehen würden. Auf das Ausbleiben eines Ausnahmefalls hat der Kläger vertraut, was in Anbetracht des verlangten Kostenvorschusses von knapp 3.000,00 Euro eine nachvollziehbare Haltung ist. Jedenfalls war der Hinweis der Beklagten nicht deutlich genug, nachdem der Beklagten - wie dargelegt - eine genauere Angabe ohne weiteres möglich gewesen wäre.
3. Weiter hätte die Aufklärungspflicht auch ohne besondere Nachfrage des Klägers bestanden. Eine Pflicht zur Mitteilung der voraussichtlichen Höhe entsteht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) insbesondere dann, wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, juris Rn. 10). Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (st. Rspr. BGH, Urteil vom 02. Juli 1998 - IX ZR 63/97, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, juris Rn. 31).
Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZR 210/03, juris Rn. 4). Besteht eine entsprechende Hinweispflicht, muss der Anwalt die tatsächliche Höhe der zu erwartenden Gebühren angeben, damit der Auftraggeber seine weiteren Maßnahmen danach einrichten kann. Deshalb gehört hierzu in der Regel ein Hinweis darauf, in welcher Höhe die Gebühren voraussichtlich entstehen werden (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - III ZR 145/78, juris Rn. 40). Der Mandant muss durch den Hinweis auf die Kosten in die Lage versetzt werden, selbst sachgerecht entscheiden zu können, ob er die gezielte Betreuung durch anwaltliche Tätigkeit wünscht (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - IX ZR 49/97, juris Rn. 9).
4. Im vorliegenden Fall stellte sich die Beratungssituation des Mandanten so dar, dass er selbst bereits eine Aufstellung über die nachzuerklärenden Erträge aus zum Erstberatungsgespräch mitgebracht hat. Aus diesen Unterlagen ergibt sich das folgende Bild:

Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Gesamt
2003
2.422,32 EUR
600,11 EUR
3.022,43 EUR

2004
2.061,10 EUR
457,61 EUR
2.518,71 EUR

2005
1.712,26 EUR
629,52 EUR
2.341,78 EUR

2006
171,28 EUR
1.690,29 EUR
1.861,57 EUR

2007
384,43 EUR
1.612,09 EUR
1.996,52 EUR

2008
1.166,76 EUR
1.818,89 EUR
2.985,65 EUR

2009
1.182,91 EUR
1.667,71 EUR
2.850,62 EUR

2010
1.261,17 EUR
175,11 EUR
1.436,28 EUR

2011
1.670,37 EUR
101,98 EUR
1.772,35 EUR

2012
1.176,85 EUR
50,37 EUR
1.227,22 EUR

2013
-1.642,88 EUR
26,88 EUR
-1.616,00 EUR

Summe
11.566,57 EUR
8.830,56 EUR
20.397,13 EUR

a) Ohne nähere Kenntnisse des individuellen Steuersatzes der Einkommensteuer hätte Herr Rechtsanwalt G. in der Beratungssituation davon ausgehen können, dass maximal grob die Hälfte der Erträge als hinterzogene Steuern anzusehen gewesen wären. Dass die Steuern einschl. Solidaritätszuschlag und Zinsen später auf ca. 5.600,00 Euro angesetzt werden würden, konnte der Rechtsanwalt ohne detaillierte Prüfung nicht wissen.

Er konnte allerdings abschätzen, dass angesichts der Umstände keine hohe Straferwartung bestand. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die ebenfalls in einem Fall der Beklagten ergangen ist, ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, einen nicht vorbestraften und geständigen Mandanten anhand der öffentlich zugänglichen Strafmaßtabellen über das zu im konkreten Fall höchstens zu erwartende Strafmaß zu informieren (LG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2016 - 27 O 382/15, juris Rn. 47). Aus der Fachliteratur (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, 53. Lieferung 11.2015, § 370 AO, Rn. 1076 f.) ergibt sich, dass im Bereich der Oberfinanzdirektion Stuttgart für eine Steuerhinterziehung von ca. 1.500,00 Euro regelmäßig eine Geldstrafe von etwa zehn Tagessätzen beantragt wird. Mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung (§ 53 StGB) und den gesamten hinterzogenen Betrag wäre eine Gesamtstrafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu erwarten gewesen. Bei den Einkommensverhältnissen des Klägers - er bezog im fraglichen Zeitraum eine Pension aus der Besoldungsgruppe A 14 bei Kindesunterhaltsleistungen von 1.500,00 Euro pro Monat - wäre die Gesamtgeldstrafe auf höchstens 4.000,00 bis 5.000,00 Euro zu schätzen gewesen.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es nicht um die Frage, ob die Anwaltskosten außerverhältnismäßig hoch sein dürfen, um ein Strafmakel zu beseitigen. Diese Auffassung trifft nicht auf die konkrete Beratungssituation zu. Der Kläger hatte in dem Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass er anhand der von ihm erstellten Unterlagen die Nacherklärung deshalb durch einen Steuerberater erstellen und abgeben lassen wollte, um sicherzugehen, dass die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige tatsächlich vorliegen (Bl. 37 d. A.). Tatsächlich war er - erkennbar - geneigt, die Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten, wie wenige Wochen später tatsächlich geschehen. Die Hinweispflicht diente mithin dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, darüber zu entscheiden, ob er diese Prüfung gerade zu den Konditionen der Beklagten durchführen lassen möchte oder stattdessen einen anderen Berater zu einem günstigeren Honorar beauftragen bzw. die Selbstanzeige selbst abfassen möchte. Selbst wenn eine solche von einem juristischen Laien selbst formulierte Selbstanzeige aufgrund eines Fehlers unwirksam gewesen wäre, wäre das Verfahren sehr wahrscheinlich gem. § 153a StPO gegen eine Geldauflage in einem niedrigen vierstelligen Bereich eingestellt worden. Von einer Anwaltskanzlei, die mit Spezialkenntnissen im Steuerstrafrecht wirbt, darf erwartet werden, dass ihr eine entsprechende Strafverfolgungspraxis bekannt ist.
c) In der konkreten Beratungssituation schuldete Rechtsanwalt G. als Erstberatung folgende Hinweise: Um die Wirksamkeit der Selbstanzeige abzusichern, seien die Angaben des Mandanten in tatsächlicher Hinsicht anhand der Belege zu überprüfen, u.a. im Hinblick auf die Absetzbarkeit der Werbungskosten und die Berücksichtigung des jeweilig maßgeblichen Währungskurses. Hierfür würden allerdings nach der Abrechnungspraxis der Kanzlei voraussichtliche Kosten von etwa 34.000,00 Euro anfallen. Wenn der Mandant das Risiko eingehen will, könne er die Selbstanzeige selbst verfassen. Im günstigsten Fall werde sie - wie später tatsächlich passiert - vom Finanzamt akzeptiert und es folge dann auch keine Strafverfahren. Im ungünstigsten Fall drohe - anhand der im Beratungszeitpunkt vorliegenden Aufstellung - eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einer Gesamtbelastung von bis zu 5.000,00 Euro. Realistisch sei aber auch bei einer fehlerhaften Selbstanzeige eine Einstellung des Verfahrens mit einer Geldbuße im niedrigen vierstelligen Bereich, vorausgesetzt, die tatsächlichen Umstände weichen nicht von der Nacherklärung ab.
d) Nur mit einer solchen Aufklärung wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, selbst sachgerecht zu entscheiden, ob er den zusätzlichen Aufwand zur Risikoabsicherung seiner geplanten Selbstanzeige erbringen will oder nicht. Angesichts der hohen Kosten von bis zu 34.000,00 Euro wäre insoweit auch in Betracht gekommen, einen anderen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater über die voraussichtlichen Kosten zu befragen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Steuerberater des Bruders, eine entsprechende Dienstleistung für rund 1.500,00 Euro erbracht hat (Anlage K 1w). Insofern sprach auch nicht die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger dafür, dass dieser den von der Beklagten verlangten Betrag in jedem Falle aufwenden würde. Seine Vermögensverhältnisse deuteten ebenfalls nicht darauf hin, dass er um jeden Preis das Risiko des Strafverfahrens gerade durch die Anwaltskanzlei der Beklagten abwenden wollte. Weiter konnte die Beklagte auch keine Erfahrung des Klägers im Umgang mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern unterstellen und daraus ableiten, dass er in etwa die Höhe des Honorars abschätzen konnte.
5. Bereits in der mangelhaften Belehrung über die Honorarhöhe liegt die Pflichtverletzung der Beklagten. Sie hat den Kläger pflichtwidrig nicht in die Lage versetzt, durch die geforderten Hinweise eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung zu treffen, ob er eine anwaltliche Vertretung durch die Beklagte zu ihren Konditionen wünscht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1997 - IX ZR 49/97, juris Rn. 9). Durch die vorvertragliche Pflichtverletzung ist der Kläger so in seinen Interessen betroffen worden, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten und eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, juris Rn. 24; BGH; Urteil vom 28. April 1982 - IVa ZR 8/81, juris Rn. 15).
6. Die Beklagte hat die vorvertragliche Pflichtverletzung zu vertreten. Insbesondere wird der Beklagten, eine Limited Liability Partnership (LLP), die unterlassene Aufklärung durch den von ihr in der Erstberatung eingesetzten Herrn Rechtsanwalt G. gemäß § 278 BGB zugerechnet.
7. Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 249 BGB auf Rückzahlung des Anwaltshonorars abzüglich der fiktiven Gebühren einer Erstberatung gerichtet, insgesamt 33.734,12 Euro.

a) Im Falle einer vorvertraglichen Pflichtverletzung wegen pflichtwidrig unterlassener Aufklärung kann der Geschädigte eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60, juris Rn. 24 f.), wenn der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 176/03, juris Rn. 30). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Kläger gerade durch die vorvertragliche Hinweispflicht in die Lage versetzt werden sollte, über die Erteilung des Auftrags sachgerecht zu entscheiden.
b) Der Anspruch richtet sich dabei auf den Ersatz der Nachteile, die durch die Verletzung des bei der Vertragsanbahnung in den Vertragspartner gesetzten Vertrauens entstanden sind (BGH, Urteil vom 06. April 2001 - V ZR 394/99, juris Rn. 11). Der Kläger ist so zu stellen, wie er bei Erfüllung der die Beklagten treffenden Offenbarungspflicht gestanden hätte (BGH, Urteil vom 02. März 1988 - VIII ZR 380/86, juris Rn. 26).
c) Hätte die Beklagte ordnungsgemäß aufgeklärt, so wäre sie vom Kläger nicht mit der Erstellung der Selbstanzeige beauftragt worden.
Ob der entstandene Schaden auf der Pflichtverletzung beruht, hängt davon ab, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten und wie die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßer Hinweiserteilung sein würde. Hierüber ist gemäß § 287 ZPO zu entscheiden (BGH, Urteil vom 07. März 1996 - IX ZR 169/95, juris Rn. 5).
Im vorliegenden Fall kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger die Beklagte nicht beauftragt hätte, wenn er sicher gewusst hätte, dass die Kosten in jedem Fall höher als 5.000,00 Euro liegen. Der Kläger hat in der persönlichen Anhörung angeführt, dass er mehr als den Kostenvorschuss - knapp 3.000,00 Euro - nicht bezahlen wollte. Wenn er sicher mit Kosten von 5.000,00 Euro zu rechnen gehabt hätte, hätte er einen anderen Steuerberater aufgesucht, der die Angelegenheit günstiger hätte erledigen können. Diese Angaben sind nachvollziehbar: Zwar hatte der Kläger Kosten von 10.000,00 Euro billigend in Kauf genommen, denn ihm war ein zweistelliger Tausenderbetrag als mögliche Summe in den Raum gestellt worden. Angesichts der Überschaubarkeit des Falles und des angeforderten Kostenvorschusses ist andererseits nachvollziehbar, dass er darauf vertraut hat, der Betrag werde nicht so hoch ausfallen. Weiter darf nicht übersehen werden, dass sein Bruder bei dem Beratungsgespräch ebenfalls anwesend war und im Nachgang - ein oder zwei Tage später - beschlossen hat, einen anderen Steuerberater in einem sehr ähnlichen Anliegen zu beauftragen. Jener Steuerberater hat die Angelegenheit auf der Basis einer Stundenhonorarvereinbarung zum Preis von ca. 1.500,00 Euro erledigt. Es ist offenkundig, dass der Kläger ebenfalls den preisgünstigen Steuerberater gewählt hätte, wenn er durch die Beklagte in die Lage versetzt worden wäre, transparente Preise zu vergleichen.
d) Bei diesem Verlauf der Geschehnisse wäre dem Kläger kein Schaden in Höhe von 33.734,12 Euro entstanden.
aa) Der Kläger hätte weder die Vorschussrechnung von 2.975,00 Euro noch die Honorarnote über weitere 31.056,62 Euro, insgesamt 34.031,62 Euro, bezahlt.
bb) Dem Kläger wäre allerdings bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte eine Erstberatungsgebühr gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG in Höhe von 250,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 297,50 Euro in Rechnung gestellt worden. Das Erstberatungshonorar wurde vorab zwischen den Parteien in dieser Höhe telefonisch vereinbart (§ 3a Absatz 1 Satz 4 RVG). Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen, so dass in der Hauptsache ein Schaden von 33.734,12 Euro entstanden ist.
cc) Ein weiterer Abzug für Kosten eines anderen, fiktiven Steuerberaters, der anstelle der Beklagten vom Kläger beauftragt worden wäre, ist nicht vorzunehmen.
Bei zutreffendem Hinweis hätte der Kläger zwar Aufwendungen für einen weiteren Steuerberater aufgebracht. Dass der Kläger stattdessen die Nacherklärungen selbst entworfen und abgegeben hat, kommt der Beklagten jedoch nicht zugute. Allerdings ist nach der Differenzhypothese die eingetretene Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre; dabei ist das gesamte Vermögen des Geschädigten in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, juris Rn. 25).
Hätte der Kläger nach pflichtgemäßem Hinweis der Beklagten denselben Steuerberater wie sein Bruder gewählt, so hätten sich seine Aufwendungen schätzungsweise ebenfalls in der Größenordnung von 1.500,00 Euro bewegt. Diese Kosten sind bei der hypothetischen Betrachtung der Gesamtvermögenslage gleichwohl nicht zu berücksichtigen. Die Differenzmethode enthebt nicht davon, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 09. Juli 1986 - GSZ 1/86, juris Rn. 26). Dabei ist anerkannt, dass eine Anrechnung ersparter Kosten im Schadensrecht nur dann erfolgt, wenn sie adäquat kausal verursacht wurden und die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (BGH, Urteil vom 06. Juni 1997 - V ZR 115/96, juris Rn. 7). Die Vorteile aus eigener Tätigkeit des Geschädigten sind nicht anzurechnen, soweit diese über die Schadensminderungspflicht des § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB hinausgehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 147/69, juris Rn. 13). Der Kläger hat sich die Kosten für einen weiteren Berater nur deshalb erspart, weil er die Selbstanzeige ohne Hilfe eines weiteren Beraters abgegeben hat.
dd) Auch die von der Beklagten erbrachte Dienstleistung - der Entwurf einer steuerlichen Selbstanzeige - führt zu keiner anderen Schadensberechnung. Der zwischen den Parteien ausgefochtene Streit über die Qualität des Entwurfs ist für die Entscheidung nicht relevant.
Die Differenzhypothese ist dahingehend zu korrigieren, dass jemand selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögenschaden erleiden kann, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 17 f.). Für den Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist anerkannt, dass sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit wieder befreien können muss (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, juris Rn. 16 f.). Diese Erwägungen treffen auch bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglichen Pflichtverletzungen zu. Auch diese Hinweispflichten schützen die Dispositionsfreiheit des Betroffenen und sollen ihn vor dem Abschluss eines nachteiligen Vertrages bewahren.
II.
Weiter hat der Kläger gem. § 286 Absatz 1 BGB i.V.m. § 249 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der durch das Schreiben vom 21.04.2015 (Anlage K 9) angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Durch das Schreiben vom 02.01.2015 hatte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 34.031,62 Euro bis zum 26.01.2015 aufgefordert und damit in Verzug gesetzt. Im Übrigen zählen die vorgerichtlichen Anwaltskosten auch zu den berechtigten Rechtsverfolgungskosten bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, juris Rn. 18), da sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, juris Rn. 17).
Der Höhe nach bemisst sich der Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach der objektiven Berechtigung der Forderung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, juris Rn. 8), mithin 33.723,12 Euro. Bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr sind einschließlich der Postgebührenpauschale und Umsatzsteuer die vom Klägervertreter in Rechnung gestellten (Bl. 56 d.A.) 1.474,11 Euro auszugleichen.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Hauptantrags aus § 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB, nachdem sich die Beklagte durch das Schreiben vom 02.01.2015 in Verzug gesetzt wurden. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist ein Verzug erst mit Ablauf des gesetzten Zahlungstermins vom 20.05.2015 eingetreten, weshalb Zinsen nach § 187 BGB erst ab dem Folgetag verlangt werden können.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert war gem. § 4 ZPO festzusetzen.


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