Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.08.2016 - 14 KLs 1/14
Leitsatz: Es kommt regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.
Tritt der Verteidiger daher den Adhäsionsanträgen mehrerer Nebenkläger entgegen, fällt eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG nach den gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Werten der Adhäsionsanträge an.
In pp.
Die Erinnerung des Rechtsanwalts G. gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04.07.2016 in der Fassung des von diesem gefassten Beschluss vom 29.07.2016 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Zu entscheiden war nach Vorlage an die zuständige Strafkammer über die von Rechtsanwalt G. mit Schriftsatz vom 08.07.2016 eingelegte "Beschwerde" gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04.07.2016.
Die Eingabe ist zwar als "Beschwerde" bezeichnet worden. Tatsächlich ist jedoch die Erinnerung statthaft. Denn gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Gemäß § 56 Abs. 1 RVG kann gegen diese Festsetzung dann zunächst Erinnerung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist dann wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Beschwerde, über die dann durch das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist demnach erst dann statthaft, wenn durch die zuständige Stelle abschließend und ablehnend über die Erinnerung entschieden worden ist. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 55 Abs. 1 RVG ist der Richter (OLG Düsseldorf, NJOZ 2005, 61; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 56 Rn. 14), und zwar gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der zuständige Einzelrichter. Zu einer solchen Entscheidung ist es im vorliegenden Verfahren - dem Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 04.07.2016 - bisher nicht gekommen.
Zunächst war im vorliegenden Fall ein erstes Verfahren abgeschlossen worden, und zwar das Verfahren der Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 07.04.2016. Dieser Erinnerung hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 04.07.2016 vollständig abgeholfen, was im Verfahren der Erinnerung ohne Weiteres zulässig ist (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 56 Rn. 14). Diese Abhilfeentscheidung stellt sich für den Rechtsanwalt als ein ihn erstmalig belastenden Festsetzungsbeschluss dar, denn in der Sache handelt es sich bei der Entscheidung vom 04.07.2016 um eine abgeänderte Festsetzung der Pflichtverteidigergebühr. Hiergegen ist nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern das der Erinnerung gegeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010, 1 Ws 700/09 = BeckRS 2010, 20001; OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2014, II-6 WF 111/14; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2009 - 4 WF 73/09).
Als eine solche - form- und fristgemäß eingelegte - Erinnerung war der Schriftsatz vom 08.07.2016 auszulegen, denn das eingelegte Rechtsmittel ist so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist (Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 300 Rn. 3).
Für die Entscheidung über die Erinnerung ist - soweit der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ihr nicht bereits durch Beschluss vom 29.07.2016 abgeholfen hat - gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG die zuständige Strafkammer durch Einzelrichterin zuständig.
Die demnach zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet, denn über den vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 29.07.2016 genannten Betrag hinaus steht Rechtsanwalt G. keine Pflichtverteidigervergütung zu.
Ihm steht für das Adhäsionsverfahren lediglich einmal die Gebühr gemäß § 49 RVG i.Vm. Nr. 4143 der Anlage 1 zum RVG zu. Der hierfür maßgebliche Gegenstandswert beträgt 2.433.225,99 , denn die beiden Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen D. und J. waren zusammenzurechnen.
Maßgeblich für die Höhe der Gebühr für das Adhäsionsverfahren ist gemäß § 49 RVG der Gegenstandswert. Dabei stellen § 15 Absätze 1 und 2 RVG klar, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung umfasst und für jede Angelegenheit nur einmal anfallen. Vorliegend bildet die Verteidigung gegen die beiden Adhäsionsanträge eine einzige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Dieselbe Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dies richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere der Inhalt des ersten Auftrags maßgebend ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013 - III-1 Ws 416/13 = BeckRS 2014, 01691). Regelmäßig bildet die Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren innerhalb derselben Instanz eines Strafverfahrens gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, da dieses Verfahren einen aus der Straftat" erwachsenen Anspruch betrifft. Dabei kommt es regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009 - 2 Ws 8/09 = RVGreport 2009, 341). Soweit dies - ohne Begründung - vereinzelt anders gesehen wird (KG Berlin, Beschluss vom 16.03.2009, 1 Ws 11/09 = RVGreport 2009, 302), vermag sich das erkennende Gericht dem nicht anzuschließen.
Denn die beiden streitgegenständlichen Adhäsionsanträge waren auf den Lebenssachverhalt gestützt, der Gegenstand der Anklageschrift war. Dass es sich - schon deshalb, weil unterschiedliche Adhäsionskläger Ansprüche geltend machten - im zivilprozessualen Sinne um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, ändert daran nichts, denn der Begriff der "Angelegenheit" ist hiervon unabhängig. Der innere Zusammenhang zwischen den beiden Adhäsionsklagen liegt darin, dass Grundlage für sie der Lebenssachverhalt bildet, der Gegenstand eines einheitlichen Strafverfahrens ist. Die Adhäsionsklagen sind auch zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang zueinander erhoben worden. Bei der Bewertung der gebührenrechtlichen Angelegenheit ist auch unerheblich, dass die Beiordnung des Rechtsanwalts G. als Rechtsanwalt zur Verteidigung gegen die beiden Adhäsionsklagen durch zwei verschiedene Beschlüsse (desselben Datums) erfolgt ist. Diese allein der Übersichtlichkeit und Praktikabilität dienenden Handhabung vermag am Vorliegen des inneren Zusammenhangs zwischen beiden Vorgängen nichts zu ändern.
Bei der Bestimmung des maßgeblichen Gegenstandswerts waren die Werte der beiden Adhäsionsklagen gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist daher in seiner Teil-Abhilfeentscheidung vom 29.07.2016 zu Recht davon ausgegangen, dass die zu erstattenden Gebühren auf 5.900,85 festzusetzen sind, denn ein Betrag in Höhe von 1.087,66 (zwei Gebühren von 894,00 nebst 20 Postpauschale, nebst Umsatzsteuer) war von der ursprünglich angesetzten Vergütung von 6.988,51 abzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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