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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Allgemeines

Verfahren nach § 23 ff. EGGVG, Vorschaltverfahren, Kostenerstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 27.11.2015 - 1 VAs 8/14

Leitsatz: Außergerichtliche Kosten, die dem Betroffenen in einem dem gerichtlichen Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gemäß § 24 EGGVG entstanden sind, sind nicht als Kosten des Verfahrens nach § 23 EGGVG erstattungsfähig.


In pp.
Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe
I.
Mit Beschluss vom 13.02.2015 hat der Senat den vom Verurteilten über seinen Verteidiger gemäß §§ 23 EGGVG gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Vollstreckungszurückstellung gemäß § 35 BtMG beschieden und dabei die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten aus einem festgesetzten Gegenstandswert von 5.000,- € der Staatskasse auferlegt.

Am 09.03.2015 beantragte der Verteidiger unter Vorlage einer zu seinen Gunsten erfolgten Abtretung der dem Verurteilten gegen die Staatskasse zustehenden Erstattungsansprüche Kostenfestsetzung in Höhe von 985,08 € (incl. Mwst.), wobei er nicht nur für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, sondern auch für die zuvor gemäß § 21 StVollstrO durchgeführte Vorschaltbeschwerde jeweils eine (der Höhe nach unbeanstandet gebliebene) Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG von 393,90 € und eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG von 40,- € in Ansatz brachte.

Mit Beschluss vom 22.05.2015 hat die Kostenbeamtin des Thüringer Oberlandesgerichts die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattenden Verteidigerkosten auf 492,54 € festgesetzt und dabei lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € berücksichtigt, da es „sich um eine Angelegenheit“ handele.

Gegen den am 28.05.2015 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger am 04.06.2015 „Erinnerung“ eingelegt. Sie richtet sich gegen die Absetzung der zweiten Verfahrensgebühr und macht geltend, die Tätigkeit im Rahmen von Vorschaltbeschwerde und gerichtlichem Antragsverfahren habe zwei Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG betroffen, die beide aufgrund der vom Senat getroffenen Kostengrundentscheidung erstattungsfähig seien.

Mit Beschluss vom 31.07.2015 hat das Thüringer Oberlandesgericht - Rechtspflegerin - dem als sofortige Beschwerde angesehenen Rechtsbehelf unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (Rpfleger 2011, 116) nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Verteidiger hat hierzu mit Schriftsatz vom 10.09.2015 Stellung genommen.

II.
Die Einwendungen des Verteidigers sind als befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft, über die der Senat als Instanzgericht zu entscheiden hat. Der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 ZPO unterliegt der gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 2 EGGVG, 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, 21 Nr. 1 RPflG ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht, da diese Vorschrift ein nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen statthaftes Rechtsmittel voraussetzt, an dem es beim Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts fehlt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2010, 777; BayOblG, NJW-RR 2000, 141).

Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg

Dem Antrag auf Kostenfestsetzung ist zu Recht nur hinsichtlich einer Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG entsprochen worden, die für die Vergütung im Verfahren nach §§ 23ff EGGVG heranzuziehen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl.v. 20.09.2010, Az. 1 VA 1/10, bei juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl, Einl. Vor 4.2. VV, Rdnr. 11; Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Teil A, Rdrn. 2085). Auf die durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts gegenüber der Staatsanwaltschaft im Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG entstandenen Gebühren - die i. Ü. nicht von Nr. 3100 VV RVG erfasst werden, sondern wegen der ausdrücklichen Erwähnung der „Zurückstellung der Strafvollstreckung“ in Teil 4 Abschnitt 2 der VV von der dortigen Nr. 4204 VV RVG (OLG Zweibrücken, a. a. O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a. a. O.) - war die Festsetzung nicht zu erstrecken, weil eine dahingehende Kostentragungspflicht der Staatskasse in der Kostengrundentscheidung nicht angeordnet worden ist.

Der Beschluss des Senats vom 13.02.2015 ist auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ergangen, so dass die darin ausgesprochene Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des (dortigen) Antragstellers nur die in diesem gerichtlichen Verfahren angefallenen Aufwendungen umfasst.

Außergerichtliche Kosten, die dem Betroffenen in einem dem gerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren gemäß § 24 EGGVG entstanden sind, sind nicht als Kosten des Verfahrens nach § 23 EGGVG erstattungsfähig, da dieses erst mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleitet wird und eine § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung, mit der die im Vorschaltverfahren angefallenen außergerichtlichen Aufwendungen in die Erstattungspflicht einbezogen würden, hier fehlt (vgl. OLG Hamm, MDR 1984, 606; KK-Mayer, StPO, 7. Aufl, § 30 EGGVG, Rdnr. 5; Löwe/Rosenberg-Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 30 EGGVG, Rdnr. 4.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 30 EGGVG, Rdnr. 3).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG.


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