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RVG Entscheidungen

Nr. 4102 VV

Terminsgebühr für Vorgespräch

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 30.12.2005 - 4 Ws 160/05

Eigener Leitsatz: Die Teilnahme des Verteidigers an einem Vorgespräch mit dem Gericht über organisatorische Fragen einer Hauptverhandlung und den erforderlichen Umfang einer Hauptverhandlung führt nicht zum Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG.


KAMMERGERICHT
Beschluss
4 Ws 160/05
(533) 68 Js 155/02 KLs (39/04)

In der Strafsache gegen O. und andere, hier nur gegen
Y.,
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 30. Dezember 2005 beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts C. G. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2005 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebühren-
frei. Kosten werden nicht erstattet.


G r ü n d e :

Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten am 29. September 2004 zum Pflichtver-teidiger bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat er beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 1.077,64 Euro festzusetzen. Diesen Antrag hat der Urkundsbeamte der Geschäft-stelle des Landgerichts mit Beschluss vom 23. September 2005 unter Festsetzung der Vergütung im Übrigen hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr gemäß VV RVG 4102 Nr. 1 in Höhe von 112,-- Euro nebst anteiliger Umsatzsteuer zurück-gewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat das Landge-richt durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. Die gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat es zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt, für die Teilnahme an dem Vorgespräch am 13. August 2004 über organisatorische Fra-gen einer Hauptverhandlung und den erforderlichen Umfang einer Hauptverhandlung eine Terminsgebühr gemäß VV RVG 4102 Nr. 1 festzusetzen. Denn die Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Termin fällt nicht unter den Gebührentatbestand der Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG, der lediglich richterliche Vernehmungen und Augen-scheinseinnahmen betrifft. Im Übrigen ist in Nr. 4102 VV RVG enumerativ aufgelis-tet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Ge-bühr beanspruchen kann. Die Teilnahme an einem Vorgespräch gehört nicht dazu.

Dies ist auch sachgerecht. Denn dieses Vorgespräch wird durch die Verfahrensge-bühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach Nr. 4112 VV RVG abgegol-ten, die sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt außerhalb der Hauptverhandlung umfasst, soweit hierfür keine besonderen Gebüh-ren vorgesehen sind. Gemeint ist damit insbesondere auch die allgemeine Vorberei-tung auf die Hauptverhandlung, wie etwa das Absprechen der allgemeinen Verteidi-gungsstrategie, Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, der mündliche Verkehr mit dem Gericht und Ähnliches (vgl. Burhoff in RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vor-bemerkung 4 Rdn. 34 f; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 16. Aufl., 4106 - 4123 VV Rn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Einsender: VorsRiKG Weißbrodt, KG

Anmerkung:


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