Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, bereits stattgefundene Hauptverhandlung, Rücknahme der Berufung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.02.2012 - 2 Ws 177/11

Eigener Leitsatz: Eine Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV-RVG entsteht nicht, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, ausgesetzt wurde und durch die Rücknahme der Berufung eine später anberaumte neue Hauptverhandlung entbehrlich wird.


2 Ws 177/11
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls u. a.
hier: Gebührenfestsetzung
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — 2. Strafsenat —
auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2011 am 10. Februar 2012 beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 21. November 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 27. Oktober 2011 werden aufgehoben. Es verbleibt bei der Absetzung der Gebühr Nr. 4141 VV-RVG durch das Amtsgericht vom 29. August 2011.

Gründe
I.
Gegen den früheren Angeklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2010 wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen Hausfriedensbruchs, Beförderungserschleichung und wegen Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt. Der durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 8. September 2009 für den Angeklagten bestellte Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. B. hat hiergegen im Auftrag des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung vom 29. September 2010 hat der Angeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sodann wurde die Hauptverhandlung im Hinblick auf die Verbindung weiterer gegen den Angeklagten anhängiger Berufungsstrafverfahren ausgesetzt. Ein neuer Termin sollte von Amts wegen bestimmt werden. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12. November 2010 wurde der neue Termin für die Berufungshauptverhandlung auf den 9. März 2011 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011, eingegangen am selben Tag, hat der Pflichtverteidiger im Auftrag des Angeklagten die Berufung zurückgenommen. Zugleich hat er Kostenfestsetzung über einen Gesamtbetrag von 1006,96 € beantragt.

Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 29. August 2011 einen Betrag von 749,93 € unter Absetzung der geltend gemachten Gebühr nach RVG W Nr. 4141 nebst darauf entfallender Umsatzsteuer angewiesen. Die abgesetzte Gebühr sei nicht entstanden, da bereits am 29. September 2010 eine Berufungshauptverhandlung stattgefunden habe. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger am 14. September 2011 Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 27. Oktober 2011 festgestellt, dass dem Pflichtverteidiger eine weitere Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG in Höhe von 216,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstatten sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht durch Beschluss vom 21. 11. 2011 als unbegründet verworfen und zugleich die weitere Beschwerde zugelassen.

II.
Die mangels förmlicher Zustellung gemäß § 56 Abs. 2 i. V. mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegte und gemäß § 33 Abs.6 RVG zulässige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2011 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2011. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 56 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs.8 RVG).

Im Streit ist lediglich, ob durch die Rücknahme der Berufung die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141 VV- RVG angefallen ist. Das Landgericht Frankfurt hat dies in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Entscheidung des 9. Zivilsenats des BGH vom 14. April 2011 (Az.: IX ZR 153/10, NJW 2011, 3166 f.) angenommen. Es vertritt die Auffassung, für die Entstehung der Gebühr gern. 4141 VV- RVG sei ausreichend, dass nach Aussetzung einer anberaumten Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Verteidigers - hier durch Rücknahme der Berufung - eine neue Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Nach § 56 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG kann die weitere Beschwerde nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; die §§ 546, 547 ZPO gelten entsprechend. Da ein Fall des § 547 ZPO nicht vorliegt, muss eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sein (§ 546 ZPO). Handelt es sich um die Auslegung einer Regelung — hier: "Durch die Mitwirkung wird eine Hauptverhandlung entbehrlich" in Nr. 4141 VV RVG -, ist vom Senat nur zu prüfen, ob das Beschwerdegericht die Wertungsgrenzen erkannt und eingehalten hat und ob alle Bewertungsumstände berücksichtigt worden sind.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV- RVG dient der Abgeltung der Tätigkeit des Rechtsanwalts, die die Hauptverhandlung entbehrlich macht. Sie übernimmt den Grundgedanken der Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO. Diese war geschaffen worden, um intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren. Die Neuregelung greift dies auf, indem dem Rechtsanwalt in den genannten Fällen nun eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt wird, um den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, zu erhöhen (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 227). Ziel der Regelung ist eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH, Urteil vorn 14.04.2011, a.a.O.)

Der Senat hält daran fest, dass danach eine Gebühr nach Nr. 4141 VV- RVG nicht entsteht, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, ausgesetzt wurde und durch die Rücknahme der Berufung eine später anberaumte neue Hauptverhandlung entbehrlich wird (vgl. Senat, Beschluss vom 05. 03. 2009, 2 Ws 12/09). Die genannte (Gebühr entsteht nur, wenn jegliche Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von Nr. 4141 VV-RVG. Während es in § 84 Abs. 2 BRAGO heißt, dass der Rechtsanwalt, durch dessen Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, die Gebühr des § 83 Abs. 1 erhält, lautet Nr. 4141 VV-RVG: Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich. Soweit das OLG Bamberg im Beschluss vom 16. 01. 2007 (Az.:1 Ws 856/06, NStZ-RR 2007, 159 f.), auf den der 9. Zivilsenat des BGH in der o, g. Entscheidung in einem obiter dictum sowie der 2. Strafsenat des OLG Hamm im Beschluss vom 10. 12. 2007 (AGS 2008, 228) Bezug nehmen, die Auffassung vertritt, dass die jetzige Verwendung des bestimmten Artikels — die Hauptverhandlung — irrelevant sei und kein rechtliches, sondern lediglich ein sprachliches Problem darstelle, da auch Hartmann fälschlicherweise noch in der 36. Auflage seines Kommentars zu den Kostengesetzen den einem früheren Entwurf zum RVG entstammenden Wortlaut „eine Hauptverhandlung" verwende, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch in der 41. Auflage 2011 des Kommentars ist dieser Fehler nicht behoben, die Fragestellung wird in der Kommentierung nicht behandelt.

Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, darauf abzustellen, dass noch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Die erste Anberaumung einer Hauptverhandlung erfordert von dem zuständigen Richter eine Durcharbeitung der Akte und Planung des Verfahrens. Um diese — womöglich vergebliche-Arbeit zu vermeiden, muss eine Rücknahme des Rechtsmittels nach Nr. 4141 Ziffer 3 VV-RVG früher als 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgen. Hat bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden, kann auf die dafür geleistete Vorbereitung bei einer neuen Terminierung zurückgegriffen werden, so dass die Zielsetzung der Regelung — eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte - nur bei einer Vermeidung jeglicher Hauptverhandlung erreicht wird.

Somit ist vorliegend durch die Berufungsrücknahme die Gebühr nach Nr. 4141 VV- RVG nicht entstanden. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn der Verteidiger hat bereits eine Terminsgebühr durch die erste Berufungshauptverhandlung verdient. Es verbleibt damit bei der Kostenfestsetzung durch -die Rechtspflegerin des Amtsgerichts.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 S.2 u.3 RVG).


Einsender: RA C. Pfeifer, Rodenbach

Anmerkung: Die Entscheidung ist falsch und widerspricht der h.M. in Rechtsprechung und Literatur.


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".