Gericht / Entscheidungsdatum: LG Tübingen, Beschl. v. 27.05.2015 - 3 Qs 7/15 Jug.
Leitsatz: Nicht jeder Verfahrensverstoß des Gerichts führt zur Anwendung des § 21 GKG. Vielmehr kommt eine Nichterhebung nur wegen offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler in Betracht Ein derart schwerer Verfahrensfehler, wenn eine Beauftragung eines Sachverständigen, die die an ihn gerichteten Fragestellungen sowie Art und Umfang eines eventuellen Gutachtenauftrags erkennen lässt, nicht vorliegt.
Landgericht Tübingen
3. Große Jugendkammer
Beschluss
vom 27. Mai 2015
Beschwerdesache
des pp.
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 7. April 2015 abgeändert und hinsichtlich Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Betroffenen werden die Kosten für die Sachverständigenvergütung in Höhe von insgesamt 873,35 nicht erhoben.
2. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1.
Am 6. Oktober 2014 erließ die Stadt Nagold gegen pp. einen Bußgeldbescheid über eine Gesamtforderung von 108,50 , in dem dem Betroffenen zur Last gelegt wurde, unter Verstoß gegen §§ 42 Abs. 2 i.V.m. Anl. 3, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKatV die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h in einem verkehrsberuhigten Bereich überschritten zu haben. Hiergegen legte der Betroffene durch seinen Rechtsanwalt am 10. Oktober 2014 form- und fristgerecht Einspruch ein.
Nachdem die Stadt Nagold den Bußgeldbescheid im Zwischenverfahren aufrechterhalten und die Staatsanwaltschaft Tübingen eine Einstellung nach § 47 OWiG abgelehnt hatte, bestimmte das Amtsgericht Nagold mit Verfügung vom 20. November 2014 Termin zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 15. Januar 2015. Die Ladung wurde dem Betroffenen am 21. November und seinem Verteidiger am 24. November 2014 zugestellt und enthielt den Hinweis, dass zu dem Termin Herr Dipl.-Ing. ppp. als Sachverständiger geladen wurde. Ein förmlicher Beweisbeschluss erging nicht.
Mit Schreiben vom 25. November 2014, eingegangen beim Amtsgericht Nagold am 27. November 2014, teilte die ppp., dass zur Vorbereitung des mündlichen Gutachtens 26 schwarz-weiß-Kopien gefertigt und die Messstelle besichtigt worden waren und der Termin durch den vorbezeichneten Sachverständigen wahrgenommen werde.
Am 13. Januar 2015 nahm der Rechtsanwalt des Betroffenen den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück. Hierauf stellt die ppp., am 15. Januar 2015 gegenüber dem Amtsgericht Nagold Gutachterkosten i.H.v. 873,35 inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Diese wurden in voller Höhe angewiesen.
Der Rechtsanwalt des Betroffenen legte hierauf am 26. Januar 2015 gegen die Kostenrechnung sofortige Beschwerde/Erinnerung" ein, die das Amtsgericht Nagold mit Beschluss vom 7. April 2015 zurückwies und dabei die Vergütung des Sachverständigen auf 873,35 festsetzte. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger des Betroffenen am 6. Mai 2015 Beschwerde ein.
Das Amtsgericht Nagold half der Beschwerde durch Verfügung vom 7. Mai 2015 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Tübingen zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Nagold war hinsichtlich Ziffer 1 abzuändern, weil er Kostenrecht verletzt. Die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten hätten nämlich nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben werden dürfen, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Zwar führt nicht jeder Verfahrensverstoß des Gerichts zur Anwendung des § 21 GKG. Vielmehr kommt eine Nichterhebung nur wegen offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler in Betracht (BGH, Beschl. v. 4. Mai. 2005, XII ZR 217/04 - juris Rn 4). Ein derart schwerer Verfahrensfehler ist hier jedoch gegeben.
Vorliegend fehlt es nämlich bereits an einer Beauftragung des Sachverständigen, die die an ihn gerichteten Fragestellungen sowie Art und Umfang eines eventuellen Gutachtenauftrags erkennen ließen.
Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 78 StPO hat der Richter, soweit es ihm erforderlich scheint, die Tätigkeit des Sachverständigen anzuleiten. Hierzu gehört wesentlich, dass dem Sachverständigen ein Gutachtenauftrag klar und unmissverständlich erteilt wird. Eine genaue Beschreibung dessen, was der Richter von dem Sachverständigen erwartet, ist die unerlässliche Grundlage für die Erstattung eines (mündlichen oder schriftlichen) Gutachtens (Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, § 78 Rn 3; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 78 Rn 4; SK-StPO, 4. Auflage, § 78 Rn 8). Nimmt das Gericht seine Leitungspflicht nicht ausreichend wahr und beantwortet der Sachverständige deshalb die falschen Fragen, so liegt deshalb eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GKG vor (Bilz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage, § 21 GKG Rn 7.) Nichts anderes kann gelten, wenn überhaupt kein Gutachtenauftrag mit konkreter Fragestellung erfolgt ist.
Eine dementsprechende Anleitung des Sachverständigen wird aus der Akte nicht ersichtlich. Schon die Tatsache, dass überhaupt ein Sachverständiger beauftragt wurde, ergibt sich lediglich aus der Mitteilung, dass Kopien gefertigt und die Messstelle besichtigt wurde. Art und Umfang der Beauftragung sind hingegen nicht erkennbar. Dem Erinnerungsbeschluss des Amtsgerichts lässt sich entnehmen, dass Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen die Korrektheit der Messung" sein sollte. Welche Fragestellungen damit im Einzelnen verbunden sein sollten, erschließt sich jedoch nicht.
Zwar unterliegt die richterliche Leitung nach § 78 StPO und damit auch die Formulierung des Gutachtenauftrags keiner besonderen Form (SK-StPO, 4. Auflage, § 78 Rn 6). Allerdings ist ohne schriftliche Fixierung der Beauftragung des Sachverständigen für das Beschwerdegericht weder zu ersehen, ob der Leitungspflicht in ausreichendem Maße genügt wurde, noch ob bei entsprechender Anleitung des Sachverständigen die geltend gemachten Kosten überhaupt oder in der geltend gemachten Höhe angefallen wären.
Ist dies für die Kammer nicht möglich, so hat eine Beweislastentscheidung zulasten der Staatskasse zu ergehen (OLG Koblenz, Beschluss v. 31.10.2011, 14 W 621/11 - juris Rn 4; Schneider, MDR 2001, 914, 915).
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