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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Mittelgebühr; gerichtliche Verfahrensgebühr; Strafrichtersache

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lüdinghausen, Beschl. v. 02.02.2006 - 9 Ds 149/05

Eigener Leitsatz: Zur Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr in einer Strafrichtersache.


9 Ds 82 Js 5820/05 -149/05
AG Lüdinghausen
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Körperverletzung

hier: Kostenfestsetzung

hat das Amtsgericht – Strafrichter – Lüdinghausen am 2.2.2006 nach Anhörung des Bezirksrevisors beschlossen:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.12.2005 wird auf die als Erinnerung zu wertende Beschwerde vom 17.1.2005 dahin geändert, dass 818, 20 Euro zu zahlen sind.

Die notwendigen Auslagen des Erinnerungsführers im Erinnerungsverfahren trägt die Staatskasse.

Gründe:
Dem Angeklagten wurde in der Anklageschrift eine Körperverletzung vorgeworfen. Das Verfahren wurde letztlich nach durchgeführter Hauptverhandlung gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, wobei eine Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse angeordnet wurde. Im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrages über insgesamt beantragte 818,20 Euro hat die Verteidigerin u.a. die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 140 Euro (= so genannte „Mittelgebühr“) angesetzt. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors insoweit allerdings nur 100 Euro bewilligt worden, da die Bedeutung der Sache nur unterdurchschnittlich sei. Es habe – insbesondere aufgrund fehlender Vorstrafen - nur unterdurchschnittliche Bestrafung gedroht, auch Umfang und die Schwierigkeit der Sache sei in der Anklageschrift in nur einem Satz zusammengefasst worden. Für Grundgebühr, Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungsgebühr sind die beantragten Mittelgebühren festgesetzt worden. Gegen die um 40 Euro von der Mittelgebühr nach unten abweichende Festsetzung der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren richtet sich die zulässige und als Erinnerung auszulegende Beschwerde der Verteidigerin.

Die Erinnerung ist begründet.
Bei Rahmengebühren - wie hier gemäß § 14 RVG in Rede stehend – obliegt die Bestimmung der Gebühren im Einzelfall dem Rechtsanwalt. Er hat sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu treffen. Ist diese Gebühr von einem Dritten zu erstatten – so wie hier teilweise von der Staatskasse – ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr nach der Legaldefintion in Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Diese Formulierung entspricht teilweise der im früheren § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zur Geschäftsgebühr. Durch die Verfahrensgebühr ist damit die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (BT-Dr. 15/1971, S. 220). Nicht erfasst wird von der Verfahrensgebühr - anders als von der früheren Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO - die (jeweilige) Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen. Für diese sieht der RVG nämlich jeweils eine eigene Vorschrift im VV RVG vor. Die allgemeine Terminsvorbereitung dagegen ist auch im Rahmend er Verfahrensgebühr zu berücksichtigen (vgl. Burhoff, RVGreport 2004, 127).
Hier war also unter Anwendung der Kriterien des § 14 RVG die für die zu beurteilende Angelegenheit die angemessene Gebühr zu bestimmen.
Bei der konkreten Bemessung der Verfahrensgebühr sind alle erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere auch die erwähnten Tätigkeiten zur allgemeinen Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie z.B. das intensive Bemühen um eine Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt hat; die Ordnung des Gerichts, bei dem das gerichtliche Verfahren anhängig, ist, kann bei der Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr keine Rolle spielen, da sie bereits Grundlage für die Bemessung des jeweiligen Gebührenrahmens ist (Burhoff, a.a.O.). Die Verteidigerin hat hier nachvollziehbar anhand der verschiedenen Verfahrensstadien drei Mandantengespräche als tatsächlich geführt dargelegt; diese Gespräche durften auch aus nachträgliche Betrachtung von der Verteidigerin als erforderlich angesehen werden. Eine tatsächlich unterdurchschnittliche Tätigkeit kann hier nicht erkannt werden.
Der Umfang der Anklageschrift kann nach Einschätzung des Gerichtes keine Bedeutung für gebührenrechtliche Fragen haben, zumal die heutige Datenverarbeitungstechnik bei den Staatsanwaltschaften eine Verknappung des Anklagetextes nahe legt und ferner auch § 243 Abs. 3 S. 1 StPO von dem „Anklagesatz“ ausgeht, der zu verlesen ist. Ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen ist in Strafrichteranklagen mittlerweile unüblich. Es ist daher festzustellen, dass die Anklageschrift durchaus dem Üblichen entspricht.
Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage angeboten hatte, mag zwar nahe legen, dass die Staatsanwaltschaft dem Verfahren lediglich eine unterdurchschnittliche Wertigkeit zuschrieb. Dies hält das Gericht für die gebührenrechtliche Seite des Verfahrens allerdings nicht für maßgeblich, da hierdurch letztlich – dies hat der Bezirksrevisor ebenso angenommen – der schwierigen Beweislage Rechnung getragen wurde. Das Opfer der Körperverletzungen war nämlich alleinige Belastungszeugin, die zudem wegen desselben Sachverhaltes zivilrechtlich unterlegen war. Genau diese problematische Beweislage war auch Anlass der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Einstellung.
Alles in allem hält das Gericht daher – wie auch bei den übrigen angesetzten Gebühren – die beantragte Mittelgebühr für nicht unbillig.


Einsender: RiAG Krumm, Datteln/Lüdinghausen

Anmerkung:


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