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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschvergütung, Revisionsverfahren, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 16.11.2016 - 2 StR 165/15

Leitsatz: Zur Frage des "besonderen Umfangs" und der "besonderen Schwierigkeit"


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 165/15
vom
16. November 2016
in der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Verteidigerin und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 16. November 2016 beschlossen:
Der Antrag der Verteidigerin Rechtsanwältin L. aus R. , ihr für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidigerin des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragstellerin wurde dem Angeklagten durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23. November 2015 als Verteidigerin für die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Gegenstand des Verfahrens war eine Revision der Staatsanwaltschaft. Die Antragstellerin hat an der Revisionshauptverhandlung vom 25. November 2015 teilgenommen, die zunächst von 10.00 Uhr bis 10.23 Uhr dauerte und mit der Verkündung des Revisionsurteils um 16.04 Uhr, dann in Abwesenheit der Antragstellerin, fortgesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beantragt, ihr eine Pauschgebühr von 1.100 Euro anstelle der gesetzlichen Termingebühr in Höhe von 272 Euro zu bewilligen. Dazu hat sie geltend gemacht, die Sache sei besonders umfangreich und schwierig.

Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. Danach ist eine Pauschgebühr festzusetzen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine über-durchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs, gegebenenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dies war hier nicht der Fall. Die Strafsache hatte keinen besonderen Umfang; das angefochtene Urteil umfasst zehn Seiten. Die Sache war, wie es das Senatsurteil vom 25. November 2015 verdeutlicht, auch rechtlich nicht besonders schwierig. Das Landgericht hat ersichtlich einen falschen rechtlichen Maßstab bei der Prüfung eines bewaffneten Handeltreibens des Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angewendet. Auf weitere Schwächen des angefochtenen Urteils, auf die der Senat beiläufig für den neuen Tatrichter hingewiesen hat, kam es danach nicht an; auch die dazu erörterten Konkurrenzfragen waren rechtlich nicht besonders schwierig, sondern anhand bestehender Rechtsprechung unschwer zu beantworten.


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