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RVG Entscheidungen

Nr. 4143 VV

Adhäsionsverfahren, Täter-Opfer-Ausgleich, Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: Amtsgericht Darmstadt, Beschl. v. 20.01.2017 - 218 Ds - 1470 Js 37783/14

Leitsatz: 1. Für die Entstehung der Gebühr Nr. 4143 VV RVG muss ein förmliches Adhäsionsverfahren anhängig sein.
2. Die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erstreckt sich nicht auf die Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.


AG Darmstadt
218 Ds - 1470 Js 37783/14
Beschluss v. 20.01.2017
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Körperverletzung
die Erinnerung des Verteidigers vom 17.11.16 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG Darmstadt vom 9.11.16 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Die Verteidigung hatte zunächst über Nr. 4102 Ziffer 4 RVG Gebühren für Tätigkeiten im Rahmen eines außergerichtlichen Täter-Opfer-Ausgleichs geltend zu machen versucht. Dies wurde mit Beschluss des AG Darmstadt vom 1.9.16 zurückgewiesen.

Nunmehr macht die Verteidigung dieselbe Tätigkeit über Nr. 4143 RVG geltend.

Die zuständige Rechtspflegerin hat der Verteidigung jedoch zu Recht auch keine Gebühr gem. Nr. 4143 RVG für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten gewährt.

Nach herrschender Auffassung, insbesondere der Rechtsprechung des für den hiesigen Bezirk zuständigen OLG Frankfurt (Entscheidung vom 5.11.12, 2 Ws 3/13) ist selbst die Abwehr von förmlichen Adhäsionsanträgen grundsätzlich nicht von der reinen Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasst. Dies ergibt sich bereits aus § 404 V StPO, wonach die Beiordnung zum Pflichtverteidiger nur unter weiteren Voraussetzungen auf ein Adhäsionsverfahren erstreckt werden kann.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine Pflichtverteidigung grundsätzlich nur der Verteidigung gegen den staatlichen Strafanspruch dient und nicht der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.

Soweit die Verteidigung argumentiert, eine Erstreckung der Beiordnung habe hier schon deshalb nicht erfolgen können, weil es kein förmliches Adhäsionsverfahren gab, ist dies zwar zutreffend. Dies löst aber gerade keinen Gebührenanspruch im Falle des Tätigwerdens betreffend zivilrechtliche Ansprüche aus.

Die Auffassung der Verteidigung, es bedürfe zur Entstehung dieser Gebühr keines förmlichen Adhäsionsverfahrens nach § 404 StPO ist unzutreffend. Ein solches ist für einen Gebührenanspruch Mindestvoraussetzung:

Der Gesetzgeber hat in § 404 V StPO klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht einmal ein förmliches Adhäsionsverfahren allein ausreicht, um diesbezüglich einen Gebührenanspruch eines Verteidigers auszulösen.

Daraus kann unproblematisch geschlossen werden, dass es erst Recht keine Gebührenerstattung nach sich ziehen kann, wenn sich ein Pflichtverteidiger außerhalb eines förmlichen Adhäsionsverfahrens um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht. Dies ist eine reine zivilrechtliche Privatangelegenheit des Beschuldigten und allenfalls von diesem zu entgelten. Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen.


Einsender: RA T. Hein, Offenbach

Anmerkung:


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