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RVG Entscheidungen

Nr. 7002 VV

Beratungshilfe, Auslagenpauschale, Kosten der Aktenversendung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Germersheim, Beschl. v. 02.03.2017 - 1 UR II 461/16

Leitsatz: Im Rahmen der Festsetzung von Beratungshilfegebühren für Strafsachen ist für den Rechtsanwalt - auch - eine Auslagenpauschale und die Erstattung der Kosten der Aktenversendung in Bezug auf das laufende Ermittlungsverfahren festzusetzen.


1 UR II 461/16
Amtsgericht Germersheim
Beschluss
In Sachen
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte:

wegen Beratungshilfe

hier: Erinnerung gegen die Festsetzung
hat das Amtsgericht Germersheim durch den Direktor des Amtsgerichts am 02.03.2017 beschlossen:

1. Der Beschluss vom 20.02.2016 wird abgeändert.
2. Die auszuzahlende Vergütung wird auf 64,26 EUR festgesetzt.

Gründe
Der Rechtsanwalt hat im Rahmen der Festsetzung der Beratungshilfegebühren - auch - die Festsetzung einer Auslagenpauschale und Erstattung der Kosten der Aktenversendung in Bezug auf das laufende Ermittlungsverfahren begehrt.

Die Rechtspflegerin - die insoweit als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätig ist - hat nach Anhörung des Bezirksrevisors den dahingehenden Antrag zurückgewiesen. Der Bezirksrevisor hatte Bezug genommen auf das Besprechungsergebnis einer Arbeitstagung der Bezirksrevisoren aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom Juni 2015 und ferner auf eine seiner Auffassung nach zutreffender Entscheidung des Amtsgerichts Kandel verwiesen.

Die zulässige Erinnerung führt auch in der Sache zum angestrebten Erfolg. Sie ist begründet.

Die Auffassung des Bezirksrevisors, wonach die Auslagenpauschale und die Gebühr für die Aktenversendung im Rahmen der Akteneinsicht nur dann zu erstatten sei, wenn der Rechtsanwalt im Einzelfall die Notwendigkeit darlege, ist nicht haltbar. Auch dann, wenn der Rechtsanwalt, nicht als Verteidiger, sondern lediglich im Rahmen der Beratungshilfe tätig wird, handelt es sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dem er tätig wird. Eine ordnungsgemäße Beratung des Mandanten ist ohne vorherige Akteneinsicht sinnvoll nicht möglich, zumal der Rechtsanwalt trotz der nur sehr kärglichen Entlohnung der Beratungshilfe für die Richtigkeit der Beratung haftet.

Das Amtsgericht Mannheim (AG Mannheim, Beschl. v. 05.06.2012 - 1 BHG 380/11) hat in einem ähnlich gelagerten Falle zu Gunsten desselben Rechtsanwaltes ausgeführt:

Zusätzlich ist vorliegend die Postpauschale gemäß VV RVG Nr. 7002 in Höhe von 6,00 Euro angefallen. Denn Rechtsanwalt S. hat Schriftverkehr mit dem Polizeipräsidium Mannheim geführt und die Anforderung der Ermittlungsakte war auch sachgerecht und notwendig, da - wie Rechtsanwalt S. zu Recht ausführt, eine Beratung in einem Strafverfahren ohne Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte in aller Regel nicht möglich ist. Die Akteneinsichtnahme selbst mag zwar durch die Beratungsgebühr abgegolten sein, die Anforderung der Akte aber nicht.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass aus der negativen Fassung des Gesetzestextes („Auslagen ... werden nicht vergütet, wenn ..., zu schließen ist, dass wenn dies nicht geschehen soll, die Beweislast für die Tatsache, dass die Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Rechtsanwaltes nicht erforderlich waren, bei der Staatskasse liegt (Schoreit/Groß a. a. O. Rdnr. 3; Mayer/Kroiß a. a. O. Rdnr. 121 mit weiteren Nachweisen).

Dieser Nachweis ist vorliegend nicht erbracht, es ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen.

Dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.

Dass die Ergebnisniederschrift der Tagung der Bezirksrevisoren im Außenverhältnis nicht bindet, sondern allein die Gesetzeslage maßgeblich ist, ist selbstverständlich.


Einsender: RA W. Sorge, Germersheim

Anmerkung:


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